Stiftungsregister

Register-ID:36

Redaktioneller Stand:19.03.2026

Stiftungsregister

Register-ID:36

Redaktioneller Stand:19.03.2026

Allgemeines

Beschreibung

In das Stiftungsregister sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts nach deren Anerkennung und Anmeldung einzutragen. Nach der Eintragung führt die Stiftung den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ oder „e. S.bzw. „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder „e. VS.“.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Zur Verbesserung der Transparenz wird für rechtsfähige privatrechtliche Stiftungen ein zentrales Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Dieses Register hat Publizitätswirkung und erfüllt damit eine ähnliche Funktion wie das Handels- oder Vereinsregister für andere juristische Personen.

Für Stiftungen bedeutet das konkret: Sie können ihre Vertretungsberechtigung künftig einfacher nachweisen und dadurch leichter am Rechtsverkehr teilnehmen.

Die bisher von den Ländern geführten Stiftungsverzeichnisse haben diese Publizitätswirkung nicht, weshalb Stiftungen mussten bislang häufig aktuelle Vertretungsbescheinigungen bei Behörden beantragen.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16. Juli 2021 sind die zivilrechtlichen Regelungen zum Stiftungsrecht, die bislang durch Landesstiftungsgesetze verschieden ausgeprägt waren, bundeseinheitlich geregelt worden. Das Bundesamt für Justiz wurde als zuständige Registerbehörde bestimmt und ist für die Einrichtung eines zentralen elektronisch geführten Stiftungsregisters verantwortlich, das zum 01. Januar 2028 geplant ist.

Die derzeit für die Anerkennung von Stiftungen nach Landesrecht zuständigen Behörden haben der Registerbehörde ab dem 01. Januar 2028 unverzüglich die notwendigen Daten der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts zu übermitteln.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Der Start des Registers ist aktuell zum 01. Januar 2028 geplant.

Das Stiftungsregister soll über eine benutzerfreundliche Online-Plattform verfügen und kostenfrei sowie ohne vorherige Registrierung öffentlich zugänglich sein.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Bundesrecht

Rechtsgrundlagen

§§ 80 - 87d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Inhalte des Registers

Qualität

Da die Eintragung in das Stiftungsregister für jede rechtsfähige Stiftung verpflichtend ist, kann von einem hohen Abdeckungsgrad ausgegangen werden.

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Ressort

Datenhaltende Stellen

Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Justiz führt als Registerbehörde zum 01. Januar 2028 das Stiftungsregister.

Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Öffentlicher Datenzugang

Das Stiftungsregister ist kostenfrei öffentlich zugänglich und die Einsicht der eingereichten Dokumente ist jedermann gestattet.

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Für die Übermittlung der Daten ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens möglich.

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Jede Eintragung, Änderungen beim Vorstand, Satzungsänderungen, Auflösung, Aufhebung oder Liquidation einer anerkannten Stiftung in das Register erfolgt durch Anmeldung von Mitgliedern des Vorstands oder von den Liquidatoren, die berechtigt sind, die Stiftung gegenüber der Registerbehörde zu vertreten.

Die für die Anerkennung einer Stiftung zuständige Behörde teilt die Errichtung einer Stiftung mit.

Die Registerbehörde teilt der für die Anerkennung der Stiftung zuständigen Landesbehörde die Eintragung, das Erlöschen oder die Beendigung einer Stiftung im Stiftungsregister mit.

Technische Informationen

Portale

Die Stiftungssuche ist die umfangreichste Online-Navigationshilfe zum deutschen Stiftungswesen.

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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