Auflösung der Stiftung nach § 87b BGB

Merkmal-ID:6870

Auflösung der Stiftung nach § 87b BGB

Merkmal-ID:6870

Allgemeines

Zugehöriges Register

Stiftungsregister

Zugehöriges Informationsobjekt

Verbrauchsstiftungen

Beschreibung

Eine Stiftung kann nach § 87b BGB aufgelöst werden durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einschließlich einer Anordnung der Eigenverwaltung durch die Stiftung und einer Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte oder durch Beschluss, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Pflichtangabe

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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