Auflösung der Stiftung nach § 87b BGB
Merkmal-ID:6511
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Beschreibung
Eine Stiftung kann nach § 87b BGB aufgelöst werden durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einschließlich einer Anordnung der Eigenverwaltung durch die Stiftung und einer Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte oder durch Beschluss, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist.