Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Ärzte

Register-ID:243

Redaktioneller Stand:02.06.2026

Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Ärzte

Register-ID:243

Redaktioneller Stand:02.06.2026

Allgemeines

Beschreibung

Die Versorgungswerke für Ärztinnen und Ärzte speichern personenbezogene Daten über ihre Mitglieder, Rentner, deren anspruchsbegründende Angehörige sowie anwartschaftsberechtigte Nichtmitglieder.

Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Ärztinnen und Ärzte gilt, dass spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Ärztekammer gleichzeitig die (Pflicht-)Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht.

Nach den in der jeweiligen Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Alters- und Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, sowie ggf. Kinderzuschüsse, Sterbegeld, Kapitalabfindungen und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

In Bayern gilt: Mitglieder kraft Gesetzes sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, wenn sie im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind. Die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung beginnt mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft kraft Gesetzes eingetreten oder die Voraussetzung für eine früher vollzogene Befreiung weggefallen sind.

Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Pflichtmitglieder der Ärztekammer des Saarlandes, die im Saarland ihre berufliche Tätigkeit ausüben nicht berufsunfähig sind und die gemäß § 20 Absatz 1 der Satzung geltende Altersgrenze noch nicht erreicht haben.

Die Sächsische Ärzteversorgung gewährt Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Kinderzuschuss (für Empfänger eines BU-Ruhegeldes), Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und leistet einen freiwilligen Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen. Sterbegeld gehört nicht zum Leistungskatalog. Kapitalabfindungen sind ausgeschlossen.

In Thüringen gilt: Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk setzt die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Kammerbereich voraus; Sterbegeld ist nicht im Leistungskatalog enthalten.

Mit der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in der Bezirksärztekammer Trier ist die Pflichtmitgliedschaft in in der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer verbunden. Nach den in der Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, sowie Kinderzulagen, Kapitalabfindungen und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

Zusätzlich zur Kammermitgliedschaft setzt die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auch die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Westfalen-Lippe voraus.

Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe führt Datenbestände zur Verwaltung ihrer Mitglieder sowie der Beitrags- und Leistungsbeziehungen. Erfasst und verarbeitet werden insbesondere Stammdaten, Mitgliedschafts- und Statusdaten, Beitragsdaten, Leistungsdaten sowie verfahrensbezogene Verwaltungsdaten.

Das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein leistet grundsätzlich Alters- und Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, sowie Kinderzuschüsse und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. Darüber hinaus speichert das Versorgungswerk personenbezogenen Daten über leistungsberechtigte Hinterbliebene seiner Mitglieder sowie geschiedener Ehepartner seiner Mitglieder.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die der Durchführung des Versorgungsverhältnisses, insbesondere der Feststellung und Verwaltung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht, der Leistungsansprüche sowie der Bearbeitung der hierzu gehörenden Verwaltungsverfahren dienen.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.

In Deutschland bestehen 18 Versorgungseinrichtungen für Ärztinnen und Ärzte, die entweder – meist als Einrichtung der Landesärztekammer - Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind.

Ärztinnen und Ärzte werden Pflichtmitglied kraft Gesetzes. Beamtinnen und Beamte, Zeitsoldatinnen und -soldaten sowie Berufssoldatinnen und -soldaten können sich von der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag befreien lassen. Angestellte Ärztinnen und Ärzte können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Ärzte sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Länderspezifische Unterschiede
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Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Landesrecht

Rechtsgrundlagen

Satzungen der Versorgungswerke
Staatsverträge
Heilberufsgesetze der Länder
Kammergesetze der Länder

Inhalte des Registers

Qualität

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Periodizität und Aktualität

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Ressort

Zuständigkeiten

Die Daten werden von den 18 bestehenden Versorgungswerken für Ärztinnen und Ärzte verwaltet.

Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Öffentlicher Datenzugang

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Nicht-öffentlicher Datenzugang

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Die jeweilige Ärztekammer informiert das Versorgungswerk erstmalig über den erfolgten Kammereintrag.

Länderspezifische Unterschiede
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Verwendung der Registerdaten

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Open Data-Tauglichkeit (Wert)

Nein

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen (Personenbezug) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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