Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Ärzte
Register-ID:243
Redaktioneller Stand:02.06.2026
Allgemeines
Beschreibung
Die Versorgungswerke für Ärztinnen und Ärzte speichern personenbezogene Daten über ihre Mitglieder, Rentner, deren anspruchsbegründende Angehörige sowie anwartschaftsberechtigte Nichtmitglieder.
Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Ärztinnen und Ärzte gilt, dass spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Ärztekammer gleichzeitig die (Pflicht-)Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht.
Nach den in der jeweiligen Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Alters- und Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, sowie ggf. Kinderzuschüsse, Sterbegeld, Kapitalabfindungen und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.
In Bayern gilt: Mitglieder kraft Gesetzes sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, wenn sie im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind. Die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung beginnt mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft kraft Gesetzes eingetreten oder die Voraussetzung für eine früher vollzogene Befreiung weggefallen sind.
Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Pflichtmitglieder der Ärztekammer des Saarlandes, die im Saarland ihre berufliche Tätigkeit ausüben nicht berufsunfähig sind und die gemäß § 20 Absatz 1 der Satzung geltende Altersgrenze noch nicht erreicht haben.
Die Sächsische Ärzteversorgung gewährt Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Kinderzuschuss (für Empfänger eines BU-Ruhegeldes), Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und leistet einen freiwilligen Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen. Sterbegeld gehört nicht zum Leistungskatalog. Kapitalabfindungen sind ausgeschlossen.
In Thüringen gilt: Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk setzt die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Kammerbereich voraus; Sterbegeld ist nicht im Leistungskatalog enthalten.
Mit der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in der Bezirksärztekammer Trier ist die Pflichtmitgliedschaft in in der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer verbunden. Nach den in der Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, sowie Kinderzulagen, Kapitalabfindungen und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.
Zusätzlich zur Kammermitgliedschaft setzt die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auch die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Westfalen-Lippe voraus.
Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe führt Datenbestände zur Verwaltung ihrer Mitglieder sowie der Beitrags- und Leistungsbeziehungen. Erfasst und verarbeitet werden insbesondere Stammdaten, Mitgliedschafts- und Statusdaten, Beitragsdaten, Leistungsdaten sowie verfahrensbezogene Verwaltungsdaten.
Das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein leistet grundsätzlich Alters- und Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, sowie Kinderzuschüsse und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. Darüber hinaus speichert das Versorgungswerk personenbezogenen Daten über leistungsberechtigte Hinterbliebene seiner Mitglieder sowie geschiedener Ehepartner seiner Mitglieder.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die der Durchführung des Versorgungsverhältnisses, insbesondere der Feststellung und Verwaltung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht, der Leistungsansprüche sowie der Bearbeitung der hierzu gehörenden Verwaltungsverfahren dienen.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.
In Deutschland bestehen 18 Versorgungseinrichtungen für Ärztinnen und Ärzte, die entweder – meist als Einrichtung der Landesärztekammer - Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind.
Ärztinnen und Ärzte werden Pflichtmitglied kraft Gesetzes. Beamtinnen und Beamte, Zeitsoldatinnen und -soldaten sowie Berufssoldatinnen und -soldaten können sich von der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag befreien lassen. Angestellte Ärztinnen und Ärzte können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Ärzte sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Landesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Periodizität und Aktualität
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Ressort
Zuständigkeiten
Die Daten werden von den 18 bestehenden Versorgungswerken für Ärztinnen und Ärzte verwaltet.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Öffentlicher Datenzugang
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die jeweilige Ärztekammer informiert das Versorgungswerk erstmalig über den erfolgten Kammereintrag.
Verwendung der Registerdaten
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein
Open Data-Tauglichkeit
Aufgrund von Ausnahmetatbeständen (Personenbezug) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.