Daten über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Register-ID:238

Redaktioneller Stand:08.04.2026

Daten über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Register-ID:238

Redaktioneller Stand:08.04.2026

Allgemeines

Beschreibung

Private Sicherheitsunternehmen, die bewaffnete Dienstleistungen mit dem Ziel der Piratenabwehr auf Seeschiffen unter deutscher Flagge anbieten möchten, benötigen eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Benehmen mit der Bundespolizei.

Dies betrifft zum einen in- und ausländische Bewachungsunternehmen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen unter deutscher Flagge wahrnehmen wollen als auch in Deutschland niedergelassene Bewachungsunternehmen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen, die unter anderen Flaggen fahren, anbieten möchten.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone wahrnehmen wollen (§ 2 Abs. 1 Seeschiffbewachungsverordnung). Für die Zulassung fallen Gebühren an.

Neben der gewerblichen Zulassung bedarf es zusätzlich einer waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 28a Waffengesetz). Da die Lieferung oder Mitnahme von Waffen und gelisteter Ausrüstung aus Deutschland zu Einsätzen auf Seeschiffen in internationalen Gewässern eine Ausfuhr darstellt, bedürfen die Unternehmen zusätzlich einer exportkontrollrechtlichen Genehmigung.

Das BAFA veröffentlicht nach § 31 Abs. 6 GewO die Liste der zugelassenen Unternehmen. Das Einverständnis der betroffenen Unternehmen ist zuvor einzuholen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Daten werden im Rahmen des Antragsverfahrens und für den Verwaltungsvorgang der Zulassung gespeichert.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Das Gewerbe der maritimen Bewachungsunternehmen ist durch das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 4. März 2013 einer Zulassungspflicht unterworfen worden. Um den besonderen Erfordernissen der Bewachung von Seeschiffen Rechnung zu tragen, wurden Bewachungsunternehmen generell aus dem Anwendungsbereich des § 34a GewO (gewerberechtliche Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe) herausgenommen.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Bundesrecht

Rechtsgrundlagen

§ 31 Gewerbeordnung (GewO)

Inhalte des Registers

Periodizität und Aktualität

Erstmaliger Dateneingang erfolgt durch den Antrag auf Erstzulassung.

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Ressort

Datenhaltende Stellen

Zuständigkeiten

Das Zulassungsverfahren und somit die Datenspeicherung erfolgt beim BAFA.

Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Dateneingang erfolgt bei Antragstellung auf Erstzulassung, Folgezulassung sowie bei Änderungsmitteilungen.

Die gespeicherten Daten können an andere öffentliche Stellen übermittelt werden, so z. B. an den Bundesrechnungshof, an die Deutsche Bundesbank sowie an die Bundeskasse.

Open Data-Tauglichkeit (Wert)

Nein

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Informationen

Fachanwendungen & Anbieter

Die Zulassung ist ausschließlich über das vom BAFA bereitgestellte elektronische Antragsformular zu beantragen.

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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