Kraftfahrsachverständigenregister
Register-ID:268
Redaktioneller Stand:07.09.2026
Allgemeines
Beschreibung
Gemäß §§ 22 ff. KfSachvG dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden ein Kraftfahrsachverständigenregister führen, in dem Informationen über die amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder Prüferinnen / Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr sowie über die Prüfingenieurinnen / -ingenieure bei amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, die zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Ein- und Abbauabnahmen von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden, gespeichert sind.
In Nordrhein-Westfalen wird von der Möglichkeit der Registerführung nicht flächendeckend Gebrauch gemacht.
In Niedersachsen werden nur die rudimentären Angaben zum jeweiligen Sachverständigen in Excel-Tabellen geführt, alle weiteren Informationen sind als Papierakten vorhanden. Im Saarland werden ebenfalls Excel-Tabellen geführt.
In Baden-Württemberg wird kein Register geführt, die entsprechenden Einzelvorgänge werden als digitale Akte abgelegt.
In Bayern wird das örtliche Register in Form einer digitalen Akte (innerhalb der E-Akte Bayern) geführt.
In Schleswig-Holstein wird eine Libre Calc Tabelle mit allen aktuellen anerkannten amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen / Prüfern sowie betrauten Prüfingenieurinnen / -ingenieure geführt. Zudem werden alle (von angehend bis ausgeschiedene) in der E-Akte abgelegt. Papierakten werden nicht mehr geführt. Einige Altfälle sind verfilmt.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das Register wird geführt zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Anerkennung oder der Betrauung sowie zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Personen hinsichtlich Anerkennung oder Betrauung durch die zuständigen Behörden.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Sofern ein Kraftfahrsachverständigenregister geführt wird, ist der Datenbestand vollständig. Qualitätskontrollen finden überwiegend nicht statt.
Periodizität und Aktualität
Die im Register zu erfassenden Personen haben die für die Speicherung erforderlichen Daten hinsichtlich der Anerkennung den zuständigen Behörden und hinsichtlich der Betrauung und Bestellung ihren Prüf- oder Dienststellen oder ihren Überwachungsorganisationen unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
Außerdem sind alle Änderungen, die sich auf die erhobenen Daten beziehen, mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.
Neue Daten werden fortlaufend übernommen, der vorhandene Datenbestand wird kontinuierlich anlassbezogen aktualisiert. Mitteilungen der Überwachungsorganisationen werden in der Regel tagesaktuell erfasst und umgehend an das KBA gemeldet.
Die gespeicherten Daten werden gemäß § 30 KfSachvG gelöscht:
- zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der Anerkennung, Betrauung, Bestellung oder Bestätigung, Rücknahme, Widerruf, Versagung oder Verzicht,
- fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen zu Ordnungswidrigkeiten, fünf Jahre nach Eintragung von nachteiligen Tatsachen,
- ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht des Inhabers der Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit Anerkennungen der Bundeswehr sowie
- nach der amtlichen Mitteilung über den Tod der betroffenen Person.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Kommunal
Ressort
Zuständigkeiten
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Anerkennung von Sachverständigen oder Prüferinnen / Prüfern im Kraftfahrzeugverkehr sowie die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen / -ingenieuren bei amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen führen die Register.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen gem. § 27 KfSachvG den Stellen, die für folgende Aufgaben zuständig sind, auf Ersuchen übermittelt werden:
- zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
- zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder
- für Verwaltungsmaßnahmen.
Auf schriftliche Anfrage wird diesen Stellen schriftliche Auskunft (Auszug aus dem Datenbestand) erteilt. Dies ist jedoch nicht in allen Bundesländern möglich.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die Technischen Prüfstellen und die Überwachungsorganisationen haben die erhobenen Daten den zuständigen Behörden zur Speicherung zu übermitteln.
Die registerführende örtliche Behörde hat dem KBA zur Eintragung in das Zentrale Fahrerlaubnisregister bzw. Fahreignungsregister relevante Daten einschließlich jeder Änderung und des Zeitpunkts der Änderung zu übermitteln.
Das KBA teilt der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Kraftfahrsachverständige, Prüferinnen / Prüfer oder Prüfingenieurinnen / -ingenieure bezogene Daten aus dem Fahreignungsregister mit (Entscheidungen, Maßnahmen, Eintragungen).
Die Datenübermittlung erfolgt auf dem Postweg.
Verwendung der Registerdaten
Keine Verwendung über die bisher beschriebenen Zwecke gemäß Kraftfahrsachverständigengesetz hinaus.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein
Open Data-Tauglichkeit
Der Datenbestand ist aufgrund von Ausnahmetatbeständen (Personenbezug) nicht Open Data-tauglich.
Technische Informationen
Datenbanken (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Schnittstellen
Schnittstellen sind keine vorhanden.
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zur Datenhaltung
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.