Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Patentanwaltskammer

Register-ID:1861

Redaktioneller Stand:11.09.2026

Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Patentanwaltskammer

Register-ID:1861

Redaktioneller Stand:11.09.2026

Allgemeines

Beschreibung

Bei den zuständigen Stellen nach §§ 71–75 BBiG wird jeweils ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für anerkannte Ausbildungsberufe geführt. Jeder Berufsausbildungsvertrag in anerkannten Ausbildungsberufen wird somit im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen zuständigen Stelle eingetragen.

Für den Ausbildungsberuf der Patentanwaltsfachangestellten fungiert die Patentanwaltskammer als zuständige Stelle.

Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Verzeichnis dient der Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Die Daten der Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Bundesrecht

Rechtsgrundlagen

§ 34 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Inhalte des Registers

Periodizität und Aktualität

Dateneingang erfolgt bei erstmaligem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis sowie bei Änderungsmitteilungen.

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Ressort

Datenhaltende Stellen

Zuständigkeiten

Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse wird von den zuständigen Stellen nach § 71-75 BBiG geführt; für Patentanwaltsfachangestellte übernimmt diese Aufgabe die Patentanwaltskammer.

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags und bei jeder wesentlichen Änderung des Vertragsinhalts haben Ausbildende (im Allgemeinen der Ausbildungsbetrieb) die Eintragung in das Verzeichnis bei der jeweils zuständigen Stelle zu beantragen.

Zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt werden ausgewählte Daten nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 8 und 10 BBiG an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt.

Zum Zwecke der Erstellung der Berufsbildungsstatistik übermitteln die zuständigen Stellen jährlich ausgewählte Daten nach § 88 BBiG an die Statistischen Landesämter.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten aus den Verzeichnissen werden zusätzlich zu Zwecken der Berufsbildungsberichterstattung sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung verwendet: Die Statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt übermitteln dafür gemäß § 88 Abs. 4 BBiG Einzeldaten an das Bundesinstitut für Berufsbildung.

Technische Informationen

Datenbanken

Beim Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Patentanwaltskammer handelt es sich um eine nicht öffentlich zugängliches Ausbildungsverzeichnis.

Schnittstellen (Werte)

Schnittstellen

Es gibt für das Ausbildungsverzeichnis keine Schnittstellen-Anbindung die durch Kanzleisoftware direkt angesteuert werden kann.

Standards zum Datenaustausch (Werte)

Standards zum Datenaustausch

Je nach Bundesland und Kammeranbindung wird der Datenaustausch über standardisierte Online-Formulare oder über das Verwaltungsportal des Bundes abgewickelt.

Portale

Die Beantragung, Änderung oder Löschung von Ausbildungsverhältnissen erfolgt in der Regel über das Serviceportal des Bundes oder über Service-Formulare, die an die Patentanwaltskammer übermittelt werden.