Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Patentanwaltskammer
Register-ID:1861
Redaktioneller Stand:11.09.2026
Allgemeines
Beschreibung
Bei den zuständigen Stellen nach §§ 71–75 BBiG wird jeweils ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für anerkannte Ausbildungsberufe geführt. Jeder Berufsausbildungsvertrag in anerkannten Ausbildungsberufen wird somit im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen zuständigen Stelle eingetragen.
Für den Ausbildungsberuf der Patentanwaltsfachangestellten fungiert die Patentanwaltskammer als zuständige Stelle.
Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das Verzeichnis dient der Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Die Daten der Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Inhalte des Registers
Periodizität und Aktualität
Dateneingang erfolgt bei erstmaligem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis sowie bei Änderungsmitteilungen.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Ressort
Datenhaltende Stellen
Zuständigkeiten
Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse wird von den zuständigen Stellen nach § 71-75 BBiG geführt; für Patentanwaltsfachangestellte übernimmt diese Aufgabe die Patentanwaltskammer.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags und bei jeder wesentlichen Änderung des Vertragsinhalts haben Ausbildende (im Allgemeinen der Ausbildungsbetrieb) die Eintragung in das Verzeichnis bei der jeweils zuständigen Stelle zu beantragen.
Zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt werden ausgewählte Daten nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 8 und 10 BBiG an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt.
Zum Zwecke der Erstellung der Berufsbildungsstatistik übermitteln die zuständigen Stellen jährlich ausgewählte Daten nach § 88 BBiG an die Statistischen Landesämter.
Verwendung der Registerdaten
Die Daten aus den Verzeichnissen werden zusätzlich zu Zwecken der Berufsbildungsberichterstattung sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung verwendet: Die Statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt übermitteln dafür gemäß § 88 Abs. 4 BBiG Einzeldaten an das Bundesinstitut für Berufsbildung.
Technische Informationen
Datenbanken
Beim Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Patentanwaltskammer handelt es sich um eine nicht öffentlich zugängliches Ausbildungsverzeichnis.
Schnittstellen (Werte)
Schnittstellen
Es gibt für das Ausbildungsverzeichnis keine Schnittstellen-Anbindung die durch Kanzleisoftware direkt angesteuert werden kann.
Standards zum Datenaustausch (Werte)
Standards zum Datenaustausch
Je nach Bundesland und Kammeranbindung wird der Datenaustausch über standardisierte Online-Formulare oder über das Verwaltungsportal des Bundes abgewickelt.
Portale
Die Beantragung, Änderung oder Löschung von Ausbildungsverhältnissen erfolgt in der Regel über das Serviceportal des Bundes oder über Service-Formulare, die an die Patentanwaltskammer übermittelt werden.