Denkmalliste

Register-ID:1616

Redaktioneller Stand:24.08.2026

Denkmalliste

Register-ID:1616

Redaktioneller Stand:24.08.2026

Allgemeines

Beschreibung

In der Denkmalliste werden alle Denkmäler einer Gebietskörperschaft aufgeführt. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein werden konstitutive Listen geführt, d. h. ein Denkmal ist erst gesetzlich geschützt, wenn es durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt in die Liste aufgenommen wurde. Ein Denkmaleigner hat hierbei die Möglichkeit, gegen die Aufnahme in die Denkmalliste rechtlich vorzugehen.

Alle anderen Bundesländer führen deklatorische Listen, d. h. ein Objekt steht aufgrund seiner erkannten Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes unter Denkmalschutz, die Denkmaleigenschaft eines Objektes ist hier nicht von der Eintragung in die Liste abhängig.

Die Bayerische Denkmalliste ist ein nachrichtliches Verzeichnis aller bekannten Denkmäler. Sie bildet die Grundlage für die kartografische Darstellung der Bau- und Bodendenkmäler im Bayerischen Denkmal-Atlas.

Die Berliner Denkmalliste enthält als deklaratorisches Verzeichnis alle gegenwärtig bekannten Denkmalbereiche sowie der Bau-, Garten- und Bodendenkmale.

Im Saarland wird eine Denkmalliste geführt, in die die Kulturdenkmäler getrennt nach beweglichen Kulturdenkmälern, Baudenkmälern, Bodendenkmälern und Denkmalbereichen nachrichtlich eingetragen werden.

In Sachsen-Anhalt sind Kulturdenkmale zu unterscheiden in Baudenkmale, Denkmalbereiche, Kleindenkmale, bewegliche Kulturdenkmale, archäologische Kulturdenkmale sowie archäologische Flächendenkmale.

In Baden-Württemberg gibt es die Besonderheit, dass neben der deklaratorischen Denkmalliste noch ein Denkmalbuch geführt wird, in welches "Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung" gem. §12 DSchG eingetragen werden. Die Eintragung ist ein rechtserzeugender Verwaltungsakt, mit dessen Bestandskraft für das Eintragungsobjekt ein zusätzlicher Schutz entsteht.

In Schleswig-Holstein werden unbewegliche Kulturdenkmale nach § 8 DSchG und Schutzzonen nach § 10 DSchG nachrichtlich nach dem deklaratorischen Verfahren in die elektronischen Denkmallisten der zuständigen oberen Denkmalschutzbehörden eingetragen. Daneben werden nach § 9 DSchG bewegliche Kulturdenkmale nach dem konstitutiven Eintragungsverfahren in eine nicht öffentliche Denkmalliste eingetragen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Denkmalliste dient der Erfassung, Dokumentation und Information über die Kulturdenkmäler eines Landes. Sie schafft Klarheit darüber, welche Objekte als Denkmäler gelten, und unterstützt Behörden, Eigentümerinnen sowie Eigentümer und die Öffentlichkeit beim Denkmalschutz. In den Bundesländern mit konstitutiver Listenführung wird der Schutzstatus erst durch Eintragung in das Verzeichnis geschaffen.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

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Länderspezifische Unterschiede
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Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Landesrecht

Rechtsgrundlagen

Denkmalschutzgesetze der Länder

Inhalte des Registers

Qualität

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Periodizität und Aktualität

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Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Ressort

Zuständigkeiten

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Öffentlicher Datenzugang

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Nicht-öffentlicher Datenzugang

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Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

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Verwendung der Registerdaten

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Technische Informationen

Datenbanken (Werte)

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Datenbanken

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Schnittstellen (Werte)

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Schnittstellen

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Standards zur Datenhaltung (Werte)

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Standards zur Datenhaltung

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Länderspezifische Unterschiede
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Standards zum Datenaustausch (Werte)

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

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Standards zum Datenaustausch

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Länderspezifische Unterschiede
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Portale

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Länderspezifische Unterschiede
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Fachanwendungen & Anbieter (Werte)

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Länderspezifische Unterschiede
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Fachanwendungen & Anbieter

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Länderspezifische Unterschiede
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