Anzeigen nach dem Landpachtverkehrsgesetz
Register-ID:107
Redaktioneller Stand:26.06.2026
Allgemeines
Beschreibung
Verträge bezüglich Verpachtungen von Grundstücken und Betrieben zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung sind nach dem Landpachtverkehrsgesetz anzeigepflichtig. Dies gilt auch für mündlich abgeschlossene Pachtverträge, Vertragsverlängerungen oder Vertragsänderungen. Nicht anzeigepflichtig sind Verträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen wurden und Landpachtverträge zwischen Ehegatten, Personen mit Verwandtschaftsgrad in gerader Linie, mit Verwandtschaftsgrad bis zum dritten Grad in seitlicher Linie und Schwägerschaft bis zum zweiten Grad (vgl. § 3 Abs. 1 LPachtVG). Gem. Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem LPachtVG sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen bis zu einer Größe von 1 ha, in Niedersachsen bis zu einer Größe von 0,5 ha von der Anzeigepflicht freigestellt.
Die Datenhaltung ist länderspezifisch unterschiedlich, es existiert keine gesetzliche Pflicht zur Pachtdatenerfassung sowie Datenhaltung. In Bayern, Baden-Württemberg, Bremen sowie Rheinland-Pfalz findet das LPachtVG keine Anwendung mehr, die damit verbundenen Meldepflichten sind entfallen, eine Datenhaltung existiert nicht mehr. Im Saarland ist aufgrund der äußerst seltenen Anzeige von Landpachtverträgen von einem nicht vorhandenen Datenbestand auszugehen, es existiert weder ein analoges noch digitales Register. Auch in Niedersachsen existiert kein flächendeckendes Register, da gesetzlich nicht vorgeschrieben. In Sachsen-Anhalt gibt es kein einheitliches Register.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die Registerführung erfolgt im Rahmen des Agrarflächenmanagements und dient der Erfassung und Prüfung abgeschlossener Pachtverträge bzw. Pachtvertragsänderungen hinsichtlich bestehender Beanstandungsgründe zur Abwehr von Gefahren für die Agrarstruktur. Beanstandungsgründe können sein: Wenn eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung praktiziert wird, wenn durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird, wenn die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist, wenn die Laufzeit von maximal 30 Jahren überschritten wird.
Kontext der Registerführung und -nutzung
In Hessen wurde das Register als Unterpunkt mit Einführung des landeseigenen Grundstücksverkehrsprogramms (GLVP) eingeführt.
In Sachsen erfolgte 1991 die Einführung des landeseigenen IT-Fachverfahrens "Grundstücksverkehr und Landpacht" (GLVP) zur Erfassung, Verwaltung und Bearbeitung der Grundstücks- und Landpachtverkehrsvorgänge.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Inhalte des Registers
Qualität
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Periodizität und Aktualität
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Kommunal
Ressort
Zuständigkeiten
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Verwendung der Registerdaten
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Technische Informationen
Datenbanken (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Schnittstellen
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zur Datenhaltung
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Fachanwendungen & Anbieter
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Bezug zur amtlichen Statistik
Nutzungen des Datenbestands
- Agrarstrukturerhebung (ASE) (EVAS 41121)
- Landwirtschaftszählung - Haupterhebung (EVAS 41141)
- Für beide Statistiken werden nur die Daten aus Schleswig-Holstein verwendet