GSB 7.1 Standardlösung

Dezentrale Luftfahrerdateien

Register-ID: 1852380

Allgemeines

Beschreibung

Beauftragte für Erlaubniserteilung und Sicherheit im Bezug auf die Nutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle führen jeweils eine Datei über die von ihnen erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen. Beauftragte sind zum Beispiel Luftsportverbände der Bundesländer. Die Beauftragten sind gesetzlich verpflichtet, analog zur Zentralen Luftfahrerdatei, eine Datei über die von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen zu führen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die dezentralen Luftfahrerdateien dienen der Feststellung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Luftfahrer oder eine Luftfahrerin zu einem gegebenen Zeitpunkt besitzt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 65 Abs. 8 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

§ 31c Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

LuftfahrendeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850666

Klassifikation

Personen

Merkmale
Erlaubnisse und BerechtigungenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850686

Klassifikation

Dokumente

Merkmale
TauglichkeitszeugnisseMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850684

Klassifikation

Dokumente

Merkmale

Qualität

Die beauftragten Stellen erfassen die Daten aller Personen, welchen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Erlaubnisse und Berechtigungen erteilt wurden.

Periodizität und Aktualität

Die beauftragten Stellen prüfen bei der Einzelfallbearbeitung und jeweils nach Ablauf von fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Zuständigkeiten

Juristische Personen des privaten Rechts können mit den Aufgaben nach § 31c des LuftVG durch das BMVI beauftragt werden. Beispielsweise sind der Deutsche Aero Club e. V. und der Deutsche Ultraleichtflugverband e. V. mit der Zulassung von Ultraleichtflugsportgeräten beauftragt.

Falls eine solche Beauftragung für einen bestimmten Bereich nicht erfolgt, erteilen weiterhin die jeweils zuständigen Behörden der Länder oder das Luftfahrt-Bundesamt die oben beschriebenen Erlaubnisse und dokumentieren diese.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Eine Übermittlung der Daten an eine Behörde ist zu folgenden Zwecken zulässig:

• zur Verfolgung von Straftaten,
• zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
• für Verwaltungsmaßnahmen, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,
• zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen,
• für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes an die zuständige Luftsicherheitsbehörde.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Durch die Antragsteller auf Erlaubnisse und Berechtigungen werden die Daten bei der jeweiligen beauftragten Stelle eingereicht.

Die Daten dürfen zu oben genannten Zwecken an eine andere Behörde übermittelt werden.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 13.09.2021