Allgemeines
Beschreibung
Das Zielvereinbarungsregister beinhaltet Eintragungen zur Aufnahme von Verhandlungen sowie zum Abschluss, zu Änderungen und zur Aufhebung von Zielvereinbarungen jener Art, die zwischen anerkannten Behindertenverbänden und Unternehmen oder Unternehmensverbänden geschlossen werden, um Aussagen darüber festzuhalten, in welchem Zeitraum und wie Barrierefreiheit ermöglicht werden soll oder schon umgesetzt wurde.
Nach § 2 Abs. 3 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind Eisenbahnen dazu verpflichtet, Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Diese Programme werden ebenfalls im Zielvereinbarungsregister dargestellt.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Unternehmen und Unternehmensverbände sind als privatrechtliche Akteure durch das Behindertengleichstellungsgesetz nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet und es kann kein Abschluss von Maßnahmen zur Ermöglichung von Barrierefreiheit verlangt werden. Nach § 5 Abs. 3 BGG anerkannte Behindertenverbände können aber die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.
Zielvereinbarungen sollen insbesondere Bestimmungen zur Geltungsdauer, zum Geltungsbereich und einen Zeitplan oder Zeitpunkt zur Erfüllung der Bedingungen enthalten. Ferner sollen Mindestbedingungen zur Erlangung von Barrierefreiheit festgelegt werden. Darüber hinaus kann eine Vertragsstrafenabrede getroffen werden, sofern die festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden oder ein Verzug eintritt.
Dadurch, dass schon das Vorhaben von Vertragsverhandlungen angezeigt werden muss, ist es anderen Verbänden möglich, von den Vertragsverhandlungen Kenntnis zu nehmen und diesen eventuell beizutreten. Auch schon existierende Verträge werden damit transparent dargestellt.
Gesetzliche Ebene
Gesetzlich
Rechtsgrundlagen
§ 5 Abs. 5 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen
Inhalt des Registers
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
ZielvereinbarungenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1851882
Klassifikation
Dokumente
Merkmale
Art der Behinderung
Merkmals-ID
1848808
Optionalität
Angabe verpflichtend
Bevollmächtigte
Merkmals-ID
1848804
Optionalität
Angabe verpflichtend
Branche
Merkmals-ID
1848806
Optionalität
Angabe verpflichtend
Datum der Zielvereinbarung
Merkmals-ID
1848792
Optionalität
Angabe verpflichtend
Region
Merkmals-ID
1848794
Optionalität
Angabe verpflichtend
Verbände
Merkmals-ID
1848796
Beschreibung
Namen der beteiligten Verbände
Optionalität
Angabe verpflichtend
Verfahrensstand
Merkmals-ID
1848800
Optionalität
Angabe verpflichtend
Verhandlungsgegenstand
Merkmals-ID
1848802
Beschreibung
Knappe Darstellung des Verhandlungsgegenstandes
Optionalität
Angabe verpflichtend
Wirtschaftsunternehmen
Merkmals-ID
1848798
Beschreibung
Name des beteiligten Wirtschaftsunternehmens
Optionalität
Angabe verpflichtend
Qualität
Es besteht die Verpflichtung, dass Verbände, welche Verhandlungen über Zielvereinbarungen aufnehmen möchten, dies dem Zielvereinbarungsregister melden. Auch Abschlüsse, Änderungen und Aufhebungen von Zielvereinbarungen müssen innerhalb eines Monats durch die abschließenden Verbände gemeldet werden.
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Zuständigkeiten
Das Zielvereinbarungsregister wird inhaltlich-fachlich sowie technisch durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geführt.
Zugriffsbeschränkung
Öffentlicher Zugang ist möglich.
Zugriffsberechtigungen
Angekündigte, sich in Verhandlung befindliche und abgeschlossene oder beendete Zielvereinbarungsverhandlungen können online abgerufen eingesehen und als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)
Der die Zielvereinbarung abschließende Verband von Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden. Änderung oder Aufhebung sind innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Nach § 2 Abs. 3 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind Eisenbahnen verpflichtet, ihre erstellten Mobilitätsprogramme an die registerführende Stelle zu übermitteln.
Open Data-Tauglichkeit
Es bestehen keine Ausnahmetatbestände nach § 12a EGovG. Aufgrund der Lizenz bzw. des Datenformats steht der Datenbestand gegenwärtig nicht als Open Data zur Verfügung. Die Daten in einem weiteren, offenen Format anzubieten und für die Nutzung zu lizenzieren, wird derzeit angestrebt.
Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen
Technische Standards
Die Angaben im Zielvereinbarungsregister werden über das Content Management System der Bundesverwaltung gestaltet. Es findet kein elektronischer Datenaustausch statt.
Bezug zur amtlichen Statistik
Bezug zur amtlichen Statistik
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Redaktioneller Stand: 23.09.2021