GSB 7.1 Standardlösung

Zielvereinbarungsregister

Register-ID: 1852376

Allgemeines

Beschreibung

Das Zielvereinbarungsregister beinhaltet Eintragungen zur Aufnahme von Verhandlungen sowie zum Abschluss, zu Änderungen und zur Aufhebung von Zielvereinbarungen jener Art, die zwischen anerkannten Behindertenverbänden und Unternehmen oder Unternehmensverbänden geschlossen werden, um Aussagen darüber festzuhalten, in welchem Zeitraum und wie Barrierefreiheit ermöglicht werden soll oder schon umgesetzt wurde.
Nach § 2 Abs. 3 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind Eisenbahnen dazu verpflichtet, Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Diese Programme werden ebenfalls im Zielvereinbarungsregister dargestellt.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Unternehmen und Unternehmensverbände sind als privatrechtliche Akteure durch das Behindertengleichstellungsgesetz nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet und es kann kein Abschluss von Maßnahmen zur Ermöglichung von Barrierefreiheit verlangt werden. Nach § 5 Abs. 3 BGG anerkannte Behindertenverbände können aber die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.
Zielvereinbarungen sollen insbesondere Bestimmungen zur Geltungsdauer, zum Geltungsbereich und einen Zeitplan oder Zeitpunkt zur Erfüllung der Bedingungen enthalten. Ferner sollen Mindestbedingungen zur Erlangung von Barrierefreiheit festgelegt werden. Darüber hinaus kann eine Vertragsstrafenabrede getroffen werden, sofern die festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden oder ein Verzug eintritt.
Dadurch, dass schon das Vorhaben von Vertragsverhandlungen angezeigt werden muss, ist es anderen Verbänden möglich, von den Vertragsverhandlungen Kenntnis zu nehmen und diesen eventuell beizutreten. Auch schon existierende Verträge werden damit transparent dargestellt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 5 Abs. 5 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

ZielvereinbarungenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851882

Klassifikation

Dokumente

Merkmale

Qualität

Es besteht die Verpflichtung, dass Verbände, welche Verhandlungen über Zielvereinbarungen aufnehmen möchten, dies dem Zielvereinbarungsregister melden. Auch Abschlüsse, Änderungen und Aufhebungen von Zielvereinbarungen müssen innerhalb eines Monats durch die abschließenden Verbände gemeldet werden.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Zielvereinbarungsregister wird inhaltlich-fachlich sowie technisch durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geführt.

Zugriffsbeschränkung

Öffentlicher Zugang ist möglich.

Zugriffsberechtigungen

Angekündigte, sich in Verhandlung befindliche und abgeschlossene oder beendete Zielvereinbarungsverhandlungen können online abgerufen eingesehen und als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Der die Zielvereinbarung abschließende Verband von Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden. Änderung oder Aufhebung sind innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Nach § 2 Abs. 3 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind Eisenbahnen verpflichtet, ihre erstellten Mobilitätsprogramme an die registerführende Stelle zu übermitteln.

Open Data-Tauglichkeit

Es bestehen keine Ausnahmetatbestände nach § 12a EGovG. Aufgrund der Lizenz bzw. des Datenformats steht der Datenbestand gegenwärtig nicht als Open Data zur Verfügung. Die Daten in einem weiteren, offenen Format anzubieten und für die Nutzung zu lizenzieren, wird derzeit angestrebt.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Die Angaben im Zielvereinbarungsregister werden über das Content Management System der Bundesverwaltung gestaltet. Es findet kein elektronischer Datenaustausch statt.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 23.09.2021