GSB 7.1 Standardlösung

Zentrales Vorsorgeregister

Register-ID: 1852374

Allgemeines

Beschreibung

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) wird von der Bundesnotarkammer als staatliches Register im Wege der mittelbaren Staatsverwaltung geführt. Ab 01. Januar 2023 führt das Zentrale Vorsorgeregister als automatisiertes elektronisches Register Eintragungen über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und die Ablehnung der Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Betreuungsverfügungen dienen dem Vorschlag einer Betreuerin / eines Betreuers und sind nach § 1897 Abs. 4 BGB vom Betreuungsgericht zu berücksichtigen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Mit dem Zentralen Vorsorgeregister wurde ein Instrument geschaffen, um die Vorsorgeurkunden im Betreuungsfall schnellstmöglich finden und sicher zuordnen zu können.

Die Registerbehörde erteilt Gerichten und ab 01. Januar 2023 Ärztinnen und Ärzten auf Ersuchen Auskunft aus dem ZVR. Ärztinnen und Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO).

Kontext der Registerführung und -nutzung

Das seit 2003 von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Vorsorgeregister erfasste ursprünglich nur die notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten. Seit 2005 können auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten online registriert werden. Seit 2009 wurde die Registrierungsmöglichkeit auf die Betreuungsverfügungen erweitert.

Der Gesetzgeber hat mit der Einrichtung des Zentralen Vorsorgeregisters bei der Bundesnotarkammer entschieden, den für das Auffinden von Vorsorgeurkunden zentralen Registerbereich hoheitlich zu organisieren und einer staatlichen, zentralen Stelle zuzuweisen.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Im Rahmen der Umsetzung der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts werden ab 01. Januar 2023 im ZVR neben Widersprüchen gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch Patientenverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden können. Darüber hinaus werden Ärztinnen und Ärzte Einsicht in das Register nehmen können, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Das ZVR wird als eine Institution etabliert, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden kann.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 78 Abs. 2 Nr. 1, §§ 78a f. Bundesnotarordnung (BNotO)
Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV)
Vorsorgeregistergebührensatzung (VRegGebS)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

VollmachtgeberMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851696

Klassifikation

Personen

Merkmale
BevollmächtigteMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851698

Klassifikation

Personen

Merkmale
VollmachtsurkundenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851700

Klassifikation

Dokumente

Merkmale

Qualität

Mit Registrierung und Eintragung aller notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten sowie Betreuungsverfügungen wird von einem hohen Abdeckungsgrad ausgegangen. Es besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht Vorsorgeverfügungen notariell beurkunden zu lassen.
Die mit dem Antrag übermittelten Daten werden von der Bundesnotarkammer nicht auf Richtigkeit überprüft.

Periodizität und Aktualität

Da alle Eintragungen umgehend nach der notariellen Beurkundung bzw. auf Antrag erfolgen, kann von einer hohen Aktualität ausgegangen werden.
Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Registereinträgen können jederzeit vorgenommen werden, insbesondere auch elektronisch.
Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers zu löschen.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister. Das Bundesministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über das Zentrale Vorsorgeregister.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Die Registerbehörde erteilt Gerichten sowie Ärztinnen und Ärzten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. Ärztinnen und Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Die Auskunft erfolgt elektronisch oder schriftlich. Weiterhin haben Gerichte, Notarinnen und Notare sowie Notarkammern die Befugnis zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Eintragung in das Register sowie Änderungen, Ergänzungen und Löschungen erfolgen auf schriftlichen Antrag der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers sowie der Notarin / des Notars, die / der die Dokumente beurkundet hat. Registrierungen können auch von Privatpersonen beantragt werden. Neben Notarinnen und Notaren können auch andere Stellen Registrierungen im ZVR vornehmen, sofern dies zu ihrer beruflichen Tätigkeit gehört, etwa eine Rechtsanwältin / ein Rechtsanwalt mit einem Schwerpunkt im Vorsorgerecht oder die Vertreterin / der Vertreter eines Betreuungsvereins oder einer Betreuungsbehörde. Die Anträge können über einen Online-Zugang oder per Post durch Zusendung des entsprechenden Formulars gestellt werden. Es besteht die Möglichkeit, ein Benutzerkonto anzulegen.

Im automatisierten Abrufverfahren werden Auskünfte aus dem Register erteilt. Darüber hinaus wird nach einer Registrierung die ausgewählte Vertrauensperson schriftlich benachrichtigt und über die sie betreffenden gespeicherten Daten informiert. Gemäß § 7 VRegV werden Auskunftserteilungen protokolliert.

Für die Online-Registrierung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen steht Privatpersonen sowie Notarinnen und Notaren das Registrierungsportal der Bundesnotarkammer zur Verfügung. Ferner können die Betreuungsgerichte über ein Online-Portal die benötigten Daten direkt abrufen.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Es handelt sich um eine eigene, von der Bundesnotarkammer aufgebaute Datenbank. Das Datenbankmanagementsystem (RDBMS) ist Oracle Database Server.

Auf das ZVR greifen - ggfs. über Schnittstellen - zu: Notar- und Rechtsanwalts-Software.

Technische Standards

XML-Strukturdatensätze im XJustiz-Schema; REST-Schnittstellen (JSON) und SOAP-Schnittstellen (XML); CSV und Pdf-Download, Elektronische Kommunikation (EGVP und E-Mail).

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Für die Online-Registrierung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen steht Privatpersonen sowie Notarinnen und Notaren das Registrierungsportal der Bundesnotarkammer zur Verfügung. Ferner können die Betreuungsgerichte über ein Online-Portal die benötigten Daten direkt abrufen.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 09.03.2022