GSB 7.1 Standardlösung

Zentrales Schutzschriftenregister

Register-ID: 1852368

Allgemeines

Beschreibung

Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm gem. § 945a ZPO übermittelt worden sind. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich nach dieser Vorschrift zum Schutzschriftenregister einzureichen. Privatpersonen können bei dem für den erwarteten Antrag als zuständig erachteten Gericht in schriftlicher Form einreichen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Mit der Einstellung einer Schutzschrift in das Schutzschriftenregister gilt diese damit als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder und allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Da die potentielle Antragsgegnerin / der potentielle Antragsgegner der Schutzschrift aufgrund des „fliegenden Gerichtsstandes“ nicht immer sicher sein konnte, bei welchem Gericht die Antragstellerin / der Antragsteller den Antrag zum Erlass einer einstweiligen Verfügung einreichen wird, war es in der bisherigen Praxis üblich, die Schutzschrift bei mehreren Gerichten einzureichen. Diese Mehrfacheinreichung entfällt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 945a Zivilprozessordnung (ZPO )
Schutzschriftenregisterverordnung (SRV)
§ 49c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

SchutzschriftenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851642

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale

Periodizität und Aktualität

Eine elektronisch übermittelte Schutzschrift wird unverzüglich nach ordnungsgemäßer Einreichung in das Register eingestellt.
Die Löschung der Schutzschriften erfolgt automatisiert sechs Monate nach ihrer Einstellung.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Zuständigkeiten

Gemäß dem zum 01. Januar 2016 in Kraft getretenen § 945a ZPO führt die Landesjustizverwaltung Hessen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main) für die Länder das Schutzschriftenregister als zentrales, länderübergreifendes, elektronisches Register.

Die technische Registerführung wird von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) wahrgenommen.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Eine Zugriffsmöglichkeit ist lediglich innerhalb eines abgeschlossenen Justiznetzwerkes für Angehörige von Gerichten gegeben. Die Abrufvorgänge werden protokolliert. Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Schutzschrift wird von Anwältinnen und Anwälten und natürlichen bzw. juristischen Personen eingereicht.

Folgende Einreichungswege für Schutzschriften stehen zur Verfügung:

1. Einreichungen über einen sicheren Übermittlungsweg
Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 5 SRV:

  • besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA),
  • besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo),
  • Postfach- und Verzeichnisdienst eines De-Mail-Kontos, wenn die Absenderin / der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und sie / er sich die sichere Anmeldung bestätigen lässt.

2. Einreichungen über das Online-Formular
3. Einreichungen über ein für den OSCI-gestützten Rechtsverkehr registriertes Drittprodukt

Gem. § 2 ERVV sind Dokumente im Dateiformat PDF zu übermitteln. Des Weiteren erfordern alle Einreichungswege zwingend die Verwendung eines gültigen XJustiz-Datensatzes.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Es handelt sich beim Schutzschriftenregister um eine zugriffsbeschränkte Online-Recherchedatenbank.

Folgende Einreichungswege für Schutzschriften stehen zur Verfügung:

1. Einreichungen über einen sicheren Übermittlungsweg
Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 5 SRV:

  • besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA),
  • besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo),
  • Postfach- und Verzeichnisdienst eines De-Mail-Kontos, wenn die Absenderin / der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und sie / er sich die sichere Anmeldung bestätigen lässt.

2. Einreichungen über das Online-Formular
3. Einreichungen über ein für den OSCI-gestützten Rechtsverkehr registriertes Drittprodukt

Technische Standards

Gem. § 2 ERVV sind Dokumente im Dateiformat PDF zu übermitteln. Des Weiteren erfordern alle Einreichungswege zwingend die Verwendung eines gültigen XJustiz-Datensatzes.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Der Abruf des Registers ist nur den zuständigen Gerichten der Länder in elektronischer Form anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts oder in einem automatisierten Identifizierungsverfahren zu ermöglichen.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 09.06.2021