GSB 7.1 Standardlösung

Zentrales Fahrerlaubnisregister (ZFER)

Register-ID: 1852104

Allgemeines

Beschreibung

Im ZFER sind alle seit dem 01. Januar 1999 ausgestellten Führerscheine mit den einheitlichen europäischen Fahrerlaubnisklassen A bis E sowie die nationalen Fahrerlaubnisklassen L und T erfasst und zusätzlich die Dienstfahrerlaubnisse der Polizei, Bundespolizei und Bundeswehr gespeichert.

Es werden die fahrerlaubnisrelevanten Daten (Personendaten, Fahrerlaubnisklassen, Auflagen, Beschränkungen), nicht jedoch die Anschrift gespeichert. Zusätzlich werden Hinweise auf besondere Erlaubnisse und Berechtigungen, z. B. für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Prüferinnen und Prüfer oder Sachverständige gespeichert. Zusätzlich werden auf Grundlage der nationalen Fahrerlaubnis erteilte internationale Führerscheine sowie Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung erfasst. Es erfolgt keine Speicherung von Bilddaten eines / einer Fahrerlaubnisinhabers / -inhaberin.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Zentrale Fahrerlaubnisregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Zur Überführung in nationales Recht wurden Vorschriften erlassen, welche am 01. Januar 1999 zur Einführung des ZFER geführt haben. Aktuell gilt die Richtlinie über den Führerschein (2006/126/EG), die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie und ihre Umsetzung in nationales Recht.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Seit der Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie zum 19. Januar 2013 erfolgten Anpassungen im Register aufgrund nationaler Gesetzesänderungen. Für den internationalen Informationsaustausch zu Fahrerlaubnissen wurde das EU-Führerschein-Informationssystem RESPER eingeführt, welches auf die im ZFER gespeicherten Inhalte zugreift. Aktuell erfolgt eine Erweiterung der Zugriffsberechtigungen auf RESPER durch die Polizeien und Staatsanwaltschaften.

Die Daten des ZFER sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 2 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes (KBAG)
§§ 48 ff. Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 49 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
§ 57 Fahrlehrergesetz (FahrlG)
§ 23 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
Richtlinie (EU) 2006/26/EG

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

FahrerlaubnisinhaberMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850506

Klassifikation

Personen

Merkmale

Qualität

Derzeit wird davon ausgegangen, dass in Deutschland 54 Millionen Fahrerlaubnisse erteilt und aktuell im Umlauf sind - diese Zahl beinhaltet auch die vor dem 01. Januar 1999 erteilten Fahrerlaubnisse (Papierführerscheine).
Der Gesamtbestand der im ZFER gespeicherten Fahrerlaubnisse beträgt aktuell (Juni 2021) 44 Millionen Fahrerlaubnisse. Gemäß Art. 3 Abs. 3 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie sollen bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten Führerscheine den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Die Vorgaben für den dafür erforderlichen Umtausch alter Führerscheine findet sich in § 24a Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Demnach ist ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus Anlage 8e der FeV ergibt. Nach Ablauf der dort vorgegebenen Frist verliert der Führerschein (nicht jedoch die Fahrerlaubnis) seine Gültigkeit. Durch den vorgesehenen stufenweisen Umtausch der Alt-Führerscheine, sind zunächst die vorhandenen Papier-Führerscheine umzutauschen. Daher ist davon auszugehen, dass zum 19. Januar 2025 grundsätzlich alle Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber im Besitz eines Karten-Führerscheins und somit auch im ZFER erfasst sind.

Die Verantwortlichkeit zu Art und Umfang der im ZFER erfassten Daten liegt bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden). Diese Behörden teilen dem KBA die im ZFER nach § 50 Abs. 1 StVG i. V. m. § 49 FeV zu speichernden Daten mit (§ 51 StVG). Daher können auch nur diese Behörden Angaben zur Vollständigkeit der im Register gespeicherten Daten machen.
Gleichwohl werden im Rahmen der Mitteilungsverarbeitung die übermittelten Datensätze fachlich auf Plausibilitäten geprüft, z. B. vollständige und korrekte Angabe der Personendaten. Diese Prüfungen entbinden die Fahrerlaubnisbehörden jedoch nicht von ihrer Verantwortung, daher werden diese in vielen Fällen vergleichbare Prüfungen in ihren Verfahren implementiert haben.

Periodizität und Aktualität

Da der Versand der Mitteilungen über eine WebService-Schnittstelle erfolgt, werden diese durch das im ZFER eingesetzte Verarbeitungsprogramm umgehend auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft und im Erfolgsfall im Register erfasst. Von Seiten des ZFER kann aber nicht sichergestellt werden, dass der Versand der Mitteilungen durch die Fahrerlaubnisbehörden an das ZFER zeitnah erfolgt - dies liegt in der Zuständigkeit der mitteilenden Stelle.
Jede Veränderung der im ZFER erfassten Daten ist von den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln. Dies kann z. B. die Erweiterung oder Verlängerung der Gültigkeit bestehender Klassen betreffen. Bei Änderungen bestehender Personendaten etwa aufgrund Heirat ist auch die Fahrerlaubnisbehörde darauf angewiesen, diese Information von den Betroffenen zu erhalten. Erst dann kann ein neuer Führerschein mit den neuen Personendaten erstellt und die Daten an das ZFER übermittelt werden.
Gemäß § 61 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz sind die im ZFER gespeicherten Daten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen. Ungeachtet dessen werden Angaben zur Probezeit ein Jahr nach Ablauf der Probezeit gelöscht (§ 61 Abs. 1 StVG).

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Zuständig für die fachliche und technische Führung des ZFER ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
Die Verantwortlichkeit zu Art und Umfang der im ZFER erfassten Daten liegt bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden).

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Auskünfte aus dem ZFER werden an die für folgende Aufgaben zuständigen Stellen im Inland und Ausland gem. § 53 StVG i. V. m. § 52 und § 56 FeV im automatisierten Verfahren erteilt:

  • Strafverfolgung (Polizei, Gericht, Staatsanwalt) auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr,
  • Verkehrs- und Grenzkontrollen (Polizei), Straßenkontrollen (Bundesamt für Güterverkehr),
  • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nur im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (Bußgeldbehörden) sowie
  • Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Fahrerlaubniswesen (FE-Behörden)

Einer Privatperson wird gem. § 58 StVG auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des ZFER unentgeltlich Auskunft erteilt. Ein Identitätsnachweis ist beizufügen (amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder Ablichtung des Personalausweises bzw. Passes). Ein beauftragter Rechtsanwalt / eine beauftragte Rechtsanwältin hat eine Vollmachtserklärung vorzulegen. Eine Auskunft darf auch über das Internet unter Identifizierung mit dem Personalausweis mit freigeschalteter ID-Funktion beantragt werden.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die im ZFER erfassten Daten werden durch die zuständigen Behörden gem. § 53 StVG im Wege der Direkteinstellung übersandt.
Für die Übermittlung der erfassten Daten siehe unter dem Abschnitt "Zugriffsberechtigungen".
Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Fahrerlaubnisdaten mit.
Daten aus dem ZFER werden über das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) und EUCARIS von berechtigten Stellen online abgerufen. 

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Aggregierte Informationen des Datenbestandes sind auf GovData verzeichnet und werden in der Mobilithek des BMDV als Open Data bereitgestellt.

Verwendung der Registerdaten

Das Zentrale Fahrerlaubnisregister erteilt Auskünfte über alle seit 01. Januar 1999 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse und die dazu ausgestellten Führerscheine.
Auf Grundlage des § 2 KBAG veröffentlicht das KBA jährlich eine Reihe von Statistiken auf Basis der Daten des Zentralen Fahrerlaubnisregisters, dazu zählen: Fahrerlaubnisbestand, Fahrerlaubniserteilungen, Fahrerlaubnis auf Probe, Fahrlehr-Erlaubnisse und Berufskraftfahrer.

Die im ZFER erfassten Daten können Entscheidungsträger in Politik und Wirtschaft unterstützen - Übermittlung und Verwendung der gespeicherten Daten für wissenschaftliche, gesetzgeberische oder statistische Zwecke ist aufgrund § 57 StVG zulässig.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Die Datenübermittlung über das TCP/IP-Protokoll von und zu den zentralen Registern des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) per File-Transfer sowie die Nutzung der Online-Dialogverfahren des KBA erfolgt auf Basis der jeweils gültigen Datenübermittlungsstandards.
Die Nutzung der Online-Dialogverfahren des KBA ist über das NdB-Verbindungsnetz (NdB-VN) mit dem Protokoll HTTPS in Verbindung mit clientseitigen Zertifikaten möglich.

Technische Standards

Datenfernübertragung durch Direkteinstellung (§ 53 StVG), verpflichtend elektronisch.
Zum Datenaustausch mit der öffentlichen Verwaltung wird der XKfZ-Standard genutzt.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Die ZFER-Verfahren können von Externen auch über die Portalseite des Kraftfahrt-Bundesamtes angesprochen und genutzt werden. Dafür sind vorher vergebene Zugriffsberechtigungen mit Benutzername und Kennwort erforderlich.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 22.02.2022

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