GSB 7.1 Standardlösung

Zentraler Datenbestand zum BAföG-Darlehen

Register-ID: 1852412

Allgemeines

Beschreibung

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) verwaltet einen zentralen, personenbezogenen Datensatz für die Verwaltung und den Einzug von Staatsdarlehen nach dem BAföG.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die personenbezogenen Daten von Empfängerinnen und Empfängern nach dem BAföG bezogener Staatsdarlehen werden zum Zweck der Verwaltung und des Einzugs dieser Darlehen, insbesondere zum Erlass des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids, zur Anschriftenermittlung, zur Erstellung etwaiger Anschriftenermittlungskosten- und Rückstandszinsbescheide verarbeitet. Ferner werden die Daten zur Einleitung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren sowie bei etwaigen Entscheidungen über den Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG benötigt. Ebenso sind die Daten zur Bearbeitung von Anträgen auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens, auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung oder auf Stundung fälliger Beträge notwendig.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Studierende müssen in der Regel die Hälfte der erhaltenen BAföG-Förderungssumme nach § 17 Abs. 2 BAföG zurückzahlen, dies ist der Staatslehensanteil. Die Darlehensschuld ist auf maximal 10.000 bzw. 10.010 Euro begrenzt. Die erhaltene BAföG-Fördersumme nach § 17 Abs. 3 BAföG ist in voller Höhe zurückzuzahlen. Die BAföG-Rückzahlung beginnt fünf Jahre - bzw. drei Jahre bei alleinigem Darlehensbezug nach § 17 Abs. 3 BAföG - nach Ende der Förderungshöchstdauer des ersten geförderten Studiengangs in vierteljährlichen Raten.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Daten des zentralen Datenbestands zum BAföG-Darlehen sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung (Identifikationsnummer) künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 39 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
BAföG-Darlehens-Verordnung (DarlehensV)
Einkommens-Verordnung (EinkommensV)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

DarlehensnehmendeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851884

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Empfängerinnen und Empfänger von nach dem BAföG bezogener Staatsdarlehen

Merkmale
DarlehenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851886

Klassifikation

Dokumente

Beschreibung

Nach dem BAföG geleistete Staatsdarlehen

Merkmale

Qualität

Die für die Rückzahlung erforderlichen Daten werden durch die Ämter für Ausbildungsförderung übermittelt. Erforderliche Daten werden als Pflichtangaben bei der Datenübernahme kontrolliert. Bei Anträgen der Darlehensnehmenden, die Einfluss auf die Rückzahlung der Darlehensschuld haben, werden die erforderlichen Daten bei der Online-Antragstellung durch Pflichtangaben gefordert, bei schriftlichen oder mündlichen Anträgen wird die Vollständigkeit bei der Bearbeitung überprüft.
Bei der elektronischen Datenübernahme findet ein Plausibilitätscheck statt, nur vollständige Datensätze werden übernommen; Mängel müssen durch den Übersender korrigiert werden.

Periodizität und Aktualität

Die Daten werden nur solange gespeichert, wie es zur Erfüllung der genannten Zwecke erforderlich ist oder folgende Aufbewahrungsfristen eine weitere Speicherung verlangen:

  • bei Staatsdarlehen, deren Förderungsbeginn vor dem 01. März 2001 liegt: nach Ablauf von 6 Jahren,
  • bei Staatsdarlehen, deren Förderungsbeginn nach dem 28. Februar 2001 liegt: nach Ablauf von 10 Jahren,
  • die Daten werden nach vollständiger Tilgung gelöscht.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das BVA ist für die Verwaltung und den Einzug der BAföG-Darlehen zuständig.
Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen und deren Anmahnung für das BVA wahr.

Technisch werden die Daten im Auftrag des BVA vom ITZBund verarbeitet.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Darlehensnehmende und deren Bevollmächtigte oder Betreuende, ggf. auch Außenstehende können über das Informationsfreiheitsgesetz im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Registerdaten zugreifen. Darlehensnehmende können über BAföG-online mit Ausweisfunktion (Download-Funktion) Daten einsehen oder erhalten Daten durch Papierkopien bzw. CD-Versand.
Berechtigungen für externe Stellen ergeben sich aus § 25 SGB X, DS-GVO bzw. IFG. Allerdings werden personenbezogene Daten im Rahmen des IFG nur den Darlehensnehmenden bzw. deren Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt.

Die Übermittlung der für den Einzug des Darlehens erforderlichen Daten an die Bundeskasse erfolgt über eine elektronische Schnittstelle. Zum Abgleich der Rückzahlungsdaten mit der KfW bei gleichzeitigem Bezug von Bankdarlehen nach § 18c BAföG i.d.F. vom 31. August 2019 erfolgt über elektronischen Datenaustausch. Daten zu Vollstreckungsaufträgen an das Hauptzollamt werden ebenfalls über elektronische Schnittstelle übertragen. Für Abfrage der Anschrift bei Anschriftenermittlungen werden die hierfür erforderlichen Daten per Portalzugriff an die Einwohnermeldeämter bzw. an die Deutsche Rentenversicherung übertragen. Weitere Datenauskünfte erfolgen ausschließlich postalisch.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem BVA die für die Zinsberechnung und den Darlehenseinzug erforderlichen Daten zur Verfügung. Für die Übermittlung gelten die Bestimmungen der Darlehens-Übermittlungsregelung. Die Daten werden in der Regel elektronisch zur Verfügung gestellt. In Ausnahmefällen werden Einzeldatensätze per Papierbeleg zur manuellen Datenübernahme übersendet.
Von den Darlehensnehmenden können Datenänderung über das Online-Portal (Stammdatenänderung), schriftlich und mündlich übersendet werden. Bei Übermittlung über das Online-Portal werden die Daten nach einer Plausibilitätsprüfung automatisiert übernommen.

Verwendung der Registerdaten

Aus den Registerdaten werden regelmäßig und zusätzlich auf Anforderung Auswertungen für statistische Zwecke erstellt. Diese dienen zur Steuerung der Bearbeitungsprozesse, der Haushalts- und Rechnungslegung, der Entwicklungsbeobachtung sowie als Grundlage für Gesetzesänderungen. Empfängerinnen und Empfänger sind neben den internen Steuerungsebenen im Rahmen der Berichterstattung als Fachaufsicht im Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Zur Datenhaltung wird eine Oracle Datenbank genutzt.

Implementierte Schnittstellen sind DAVOS 2.4 für Vollstreckungsaufträge sowie F15Z für Datenübermittlung mit der Bundeskasse.
Die Übermittlung von Daten mit der KfW und den Bundesländern erfolgt anhand von Dateienaustausch.

Technische Standards

Der elektronische Datenaustausch erfolgt durch strukturierte txt-Dateien; Datensatzbeschreibungen werden durch Empfänger und Versender vorher verbindlich festgelegt.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Zur Bearbeitung der Daten wird die Fachanwendung eBAföG verwendet. Den Darlehensnehmenden steht das Online-Portal BAföG-online zur Verfügung. Ein automatisierter Datenabruf findet aktuell noch nicht statt.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 22.11.2022

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