GSB 7.1 Standardlösung

Zentrale Binnenschiffsbestandsdatei (ZBBD)

Register-ID: 1852022

Allgemeines

Beschreibung

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei (ZBBD) über Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und schwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer und Ausrüster.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datei wird zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte und deren Zustands sowie für die Erteilung von Auskünften, um Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Ausrüster von Wasserfahrzeugen sowie um die Daten eines Wasserfahrzeugs festzustellen oder zu bestimmen, geführt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 9 Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

EigentümerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850468

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Eigentümer von Wasserfahrzeugen können natürliche Personen, juristische Personen, Behörden oder Vereinigungen sein.

Stichwörter
Merkmale
WasserfahrzeugeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850470

Klassifikation

Materielle Güter

Merkmale

Periodizität und Aktualität

Die personenbezogenen Daten sind aus der Datei zu löschen, soweit sie für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre nachdem das Wasserfahrzeug entweder untergegangen und als endgültig verloren anzusehen oder nachdem es ausbesserungsunfähig geworden ist.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Für die Führung der zentralen Binnenschiffsbestandsdatei ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Die zentrale Binnenschiffsbestandsdatei prüft Anfragen gemäß § 9 BinSchAufgG darauf, ob die entsprechenden Daten an die anfordernde Stelle übermittelt werden dürfen. Ein Zugriff Dritter auf die Daten der ZBBD ist nicht vorgesehen.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Daten gehen über die Mitteilungen der Veränderungen bei Fahrzeugen, die in Binnenschiffsregistern eingetragen sind, über die Binnenschiffsregisterauszüge in die zentrale Binnenschiffsbestandsdatei ein. Bei Fahrzeugen, die nicht registerpflichtig sind, gehen Veränderungen über die Mitteilungen der Eigentümer mit entsprechenden Nachweisen (z. B. Kaufvertrag), in die zentrale Binnenschiffsbestandsdatei ein.

Der Eigentümer oder der Ausrüster bzw. der bestellte Vertreter hat der GDWS die zu speichernden Daten sowie jede Änderung ohne Aufforderung unverzüglich mitzuteilen.

Zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsaufgaben dürfen die personenbezogenen Daten an folgende zuständige Stellen übermittelt werden:

  • an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
  • an die Länderpolizeidienststellen,
  • an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder,
  • an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie
  • an die jeweilige deutsche Niederlassung der nach Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung aufgeführten Klassifikationsgesellschaften.

Zum Zwecke der Überprüfung von Angaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung der in Art. 2 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Urkunde gemacht werden, dürfen die entsprechenden Daten an die vom BMDV zu bestimmende Stelle übermittelt werden.

Für die Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt dürfen personenbezogene Daten an folgende Stellen übermittelt werden:

  • an Gerichte,
  • an Staatsanwaltschaften,
  • an das Bundeskriminalamt,
  • an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie
  • an die Polizeidienststellen der Länder.

Für die Überprüfung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt dürfen personenbezogene Daten an die Zollverwaltung des Bundes übermittelt werden.

Zur Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 Güterkraftverkehrsgesetz dürfen personenbezogene Daten an das BALM übermittelt werden.

Die personenbezogenen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder der Europäischen Union sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen oder an internationale Organisationen, soweit dies für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen.

Die GDWS übermittelt an die Europäische Kommission zur Einstellung in die dort geführte elektronische Schiffsdatenbank folgende Informationen:

  • eine digitale Kopie aller Zeugnisse,
  • Angaben des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe,
  • Angaben über das Bordbuch sowie Zeugnisse und
  • alle Änderungen der genannten Daten.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten der Zentralen Binnenschiffsbestandsdatei werden für amtliche Statistiken genutzt.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 15.03.2022

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