GSB 7.1 Standardlösung

Zahnarztregister

Register-ID: 1852360

Allgemeines

Beschreibung

Das Zahnarztregister erfasst alle zugelassenen Zahnärzte sowie alle Zahnärzte, die die Voraussetzungen gem. § 3 Zahnärzte-ZV erfüllen. Das Zahnarztregister wird von jeder Kassenzahnärztlichen Vereinigung eines Zulassungsbezirks geführt.
Die Eintragung stellt eine formelle Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung bzw. für die Genehmigung eines Angestelltenverhältnisses dar. Sie erfolgt auf Antrag. Dieser ist bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu stellen, in deren Zulassungsbezirk sich der Wohnort des Antragstellers befindet. Die Eintragung erfolgt jedoch in das Zahnarztregister derjenigen KZV, in deren Zulassungsbezirk der Zahnarzt zugelassen oder angestellt ist.
Voraussetzung für die Aufnahme in das Register ist entweder die Approbation als Zahnarzt und die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit oder ein abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin in einem EU-Ausland.

Die Anlage zu § 2 Abs. 2 Zahnärzte-ZV gibt vor, welche Angaben im Zahnarztregister aufzuführen sind und nach welchem Muster es zu führen ist.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Mit der Registereintragung wird dokumentiert, dass eine (zwingende) Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung erfüllt ist.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Einführung der zentralen Zahnarztnummer zum 01.01.2022

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 1-10 und Anlage Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
§ 95 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzgebung (SGB V)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

ZahnärzteMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851052

Klassifikation

Personen

Merkmale

Qualität

Die Eintragung in das Register ist Voraussetzung für die Zulassung als Vertragszahnarzt oder die Genehmigung als angestellter Zahnarzt. Demnach sind jene Zahnärzte eines Zulassungsbezirks zu 100% im Register vorhanden, der Datenbestand ist also vollständig.
Einige Angaben sind durch Urkunden nachzuweisen, andere werden durch Plausibilitätskontrollen geprüft.

Periodizität und Aktualität

Der Bestand wird fortlaufend ergänzt (nach eingehenden Meldungen der Zahnärzte oder nach Änderungen der Tätigkeit der Zahnärzte oder der Praxiskonstellationen).
Der Zahnarzt wird im Zahnarztregister gestrichen, sofern die Voraussetzungen des § 7 ZV-Z gegeben sind:

  • Antrag auf Streichung
  • Tod des Zahnarztes
  • Voraussetzung für eine Eintragung sind nicht mehr gegeben (z.B. Entzug der Approbation)
  • Erfüllung der Voraussetzungen nur aufgrund falscher Angaben zur Vorbereitungszeit

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Zuständigkeiten

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung des Zulassungsbezirks führt das jeweilige Zahnarztregister.
Innerhalb der einzelnen KZV ist die Registerführung unterschiedlich organisiert.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen können das Zahnarztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen.
Der Zahnarzt kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse das Zahnarztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen.
Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen sind die Registerakten der am Zulassungsverfahren beteiligten Zahnärzte auf Anforderung zur Einsicht zu überlassen.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Eintragung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Eventuell vorzulegende Nachweise können persönlich, per Post oder per E-Mail beigebracht werden. Nach der Eintragung erhält der Antragsteller und (auf Antrag) auch der Zulassungsausschuss einen Registerauszug.
Ggf. werden Registerakten (inklusive Auszüge) zwischen den KZV weitergeleitet.

Die Registerdaten werden monatlich an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (zur Führung des Bundeszahnarztregisters) geschickt.

Verwendung der Registerdaten

Registerdaten werden für die Zulassung genutzt.
Mit Hilfe der Daten werden Bedarfspläne, Altersstatistiken und örtliche Übersichten erstellt.
Sie sind zudem Grundlage für den Statistischen Bericht der KZBV und das dort geführte Bundeszahnarztregister.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Die Eintragungen werden regelmäßig an das Bundeszahnarztregister der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) übermittelt.

Technische Standards

Das Datensatzformat ist in der Anlage zu § 2 Abs. 2 ZV-Z definiert.
In der Praxis werden u.a. die Formate .txt und .pdf verwendet.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Die KZV verwenden ihre eigenen Fachanwendungen.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 21.07.2021