GSB 7.1 Standardlösung

Wettbewerbsregister

Register-ID: 1852354

Allgemeines

Beschreibung

Mit dem Wettbewerbsregister werden öffentlichen Auftraggebern Informationen über Ausschlussgründe in Vergabeverfahren (im Sinne der §§ 123 und 124 GWB) zur Verfügung gestellt.
Eingetragen werden Unternehmen, denen bestimmte Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind (diese sind im Einzelnen in § 2 Abs. 1 und 2 WRegG aufgeführt). Voraussetzung für die Eintragung ist bei Kartellabsprachen der Erlass einer kartellbehördlichen Bußgeldentscheidung, bei den übrigen Delikten das Vorliegen einer rechtskräftigen Sanktionsentscheidung (strafgerichtliche Verurteilung, Strafbefehl oder Bußgeldentscheidung). Teilweise muss die verhängte Sanktion zudem eine gewisse Bagatellschwelle überschreiten.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Ziel des Wettbewerbsregisters ist die wirksame Bekämpfung und Prävention von Wirtschaftskriminalität sowie der Schutz des fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge. Es soll dazu beitragen, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die das geltende Recht einhalten und sich im Wettbewerb fair verhalten.
Die öffentliche Auftragsvergabe ist besonders anfällig für Wirtschaftskriminalität. Vor der Vergabe eines Auftrags sind öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber daher verpflichtet zu prüfen, ob Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren in Bezug auf die potentiellen Auftragnehmer oder Konzessionsnehmer vorliegen. Mithilfe der Auskunft aus dem Wettbewerbsregister kann diese Prüfung effektiver als bisher durchgeführt werden, indem die Informationsgrundlage für die Entscheidung erweitert wird.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Die auf Landes- und Bundesebene bereits bestehenden Register waren zur Erfüllung des vorgenannten Zwecks nicht ausreichend.
Mehrere Länder haben in ihrem Zuständigkeitsbereich Gesetze über sogenannte Korruptionsregister erlassen oder per Erlass Korruptionsregister eingeführt. Die Registerbehörden der Länder sind allerdings nur für ihr eigenes Bundesland zuständig und die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Register sind in den Ländern sehr unterschiedlich geregelt. Die erheblich voneinander abweichende Registerpraxis in den einzelnen Ländern stellt nicht ausreichend sicher, dass der Wettbewerb nicht zu Lasten rechtstreuer Unternehmen verzerrt wird und macht es für Unternehmen aufwändig, sich auf das jeweils anwendbare Recht einzustellen.
Auftraggeber haben kein Auskunftsrecht aus dem Bundeszentralregister. Dieses enthält auch keine Angaben zu Unternehmen. Voraussetzung für einen Ausschluss vom Vergabeverfahren ist jedoch, dass eine Straftat einem Unternehmen zurechenbar ist.
Das Gewerbezentralregister gibt nur Auskunft über die Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinn (vgl. § 149 GewO). Diese unterscheidet sich inhaltlich von der vergaberechtlichen Prüfung, ob Gründe für den Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren vorliegen. Zudem enthält das Gewerbezentralregister nicht alle für die Nachprüfung des Vorliegens von vergaberechtlichen Ausschlussgründen bei der Auftrags- und Konzessionsvergabe erforderlichen Daten. Insbesondere sind darin keine Delikte eingetragen, die zwingende vergaberechtliche Ausschlussgründe darstellen. Außerdem enthält das Gewerbezentralregister keine Informationen zu freiberuflich Tätigen.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Seit dem 25. März 2021 können sich die abfrageberechtigten/-verpflichteten Auftraggeber und mitteilungspflichtigen Behörden bei der Registerbehörde registrieren. Damit ist der erste Schritt zur Inbetriebnahme des Registers gemacht worden.
Die Mitteilungs- und Abfragepflichten werden erst nach einer Bekanntmachung des BMWK im Bundesanzeiger, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an die Registerbehörde vorliegen, anwendbar. Einen Monat nach dieser Bekanntmachung tritt zunächst die Mitteilungspflicht in Kraft, d. h. die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, der Registerbehörde relevante Entscheidungen mitzuteilen. Die Registerbehörde kann ab diesem Zeitpunkt auch schon (freiwillige) Abfragen durch Auftraggeber ermöglichen. Nach weiteren sechs Monaten tritt auch die Abfragepflicht für die Auftraggeber in Kraft (vgl. zum Ganzen auch § 12 WRegG).

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Wettbewerbsregistergesetz (WregG)
Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

UnternehmenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850280

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Ein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsregistergesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe solcher Personen, die auf dem Markt die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von sonstigen Leistungen anbietet.

Erlischt eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit Unternehmenseigenschaft nachträglich, steht dies der Eintragung nicht entgegen.

Stichwörter
Merkmale
Natürliche Personen, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid genannt wirdMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850284

Klassifikation

Personen

Merkmale
Einzutragende EntscheidungenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850286

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
Mitteilende BehördeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850282

Klassifikation

Organisationen

Stichwörter
Merkmale
Entscheidendes GerichtMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850288

Klassifikation

Organisationen

Stichwörter
Merkmale
Straftat oder Ordnungswidrigkeit und verhängte SanktionMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850290

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
Die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen begründenden UmständeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850292

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
Angaben zur SelbstreinigungMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850294

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale

Qualität

Eintragungspflichtige Entscheidungen werden der Registerbehörde von den Strafverfolgungsbehörden und den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden mitgeteilt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WRegG). Die Registerbehörde prüft die übermittelten Daten und sieht von einer Eintragung ab, wenn die Daten offensichtlich fehlerhaft sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WRegG).

Vor der Eintragung in das Wettbewerbsregister informiert die Registerbehörde das betroffene Unternehmen in Textform über den Inhalt der geplanten Eintragung und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Information Stellung zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WRegG). Weist das betroffene Unternehmen nach, dass die übermittelten Daten fehlerhaft sind, sieht die Registerbehörde von einer Eintragung ab oder korrigiert die fehlerhaften Daten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WRegG).

Periodizität und Aktualität

Werden den Strafverfolgungsbehörden oder den Behörden, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, Umstände bekannt, die einer weiteren Speicherung der übermittelten Daten im Wettbewerbsregister entgegenstehen, so haben sie die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten (§ 4 Abs. 3 WRegG, § 4 Abs. 3 Satz 2 WRegV). Die Registerbehörde löscht oder berichtigt die betreffenden Eintragungen entsprechend (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3 WRegV).
Auch wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Daten auf anderem Wege (z. B. aufgrund von Anträgen betroffener Unternehmen oder Personen) herausstellt, berichtigt oder löscht die Registerbehörde die betroffenen Daten von Amts wegen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 WRegG).

Die Frist zur Löschung einer Eintragung und der Fristbeginn sind abhängig von dem der Eintragung zu Grunde liegenden Fehlverhalten. Die Frist beträgt fünf Jahre für Delikte, die einen zwingenden Ausschlussgrund darstellen, und drei Jahre für Delikte, die Gegenstand eines fakultativen Ausschlussgrunds sein können. Fristbeginn ist bei rechtskräftigen Entscheidungen der Tag der Rechtskraft, im Übrigen der Erlass der Entscheidung. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 7 Abs. 1 WRegG.
Im Register eingetragene Unternehmen können zudem – nach entsprechenden Maßnahmen zur Aufarbeitung des Fehlverhaltens (Schadensausgleich und Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden) sowie Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens in der Zukunft – einen Antrag auf vorzeitige Löschung der Eintragung wegen Selbstreinigung stellen (vgl. § 8 WRegG).

Daten bzgl. Selbstreinigungsmaßnahmen eines eingetragenen Unternehmens werden gelöscht, wenn die betreffende Registereintragung aus dem Register gelöscht wird (§ 10 Abs. 2 S. 2 WRegV).

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Wettbewerbsregister wird vom BKartA eingerichtet und geführt.

Technisch wird das Wettbewerbsregister beim ITZBund gehostet.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB sind verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WRegG). Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB sowie Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB sind ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106 GWB zu einer solchen Abfrage verpflichtet (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WRegG).

Unterhalb dieser Wertgrenzen und im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs können die genannten Auftraggeber das Wettbewerbsregister auf freiwilliger Basis abfragen (vgl. § 6 Abs. 2 WRegG). Bei einem Teilnahmewettbewerb kann das Register zu allen Bewerbern abgefragt werden, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will.

Auf Antrag erteilt die Registerbehörde Unternehmen oder natürlichen Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters (§ 5 Abs. 2 Satz 1 WRegG). Die Registerbehörde erteilt mit Zustimmung des betreffenden Unternehmens auf Antrag auch einer Stelle, die ein amtliches Verzeichnis führt, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht (amtliche Verzeichnisstelle), Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters (§ 5 Abs. 2 Satz 2 WRegG).

Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetragen sind oder von einer geplanten Eintragung betroffen sind, können zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen im Hinblick auf die Eintragung verlangen, dass einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unbeschränkte Akteneinsicht gewährt wird (§ 5 Abs. 3 WRegG).

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Mitteilung von Daten durch die mitteilenden Behörden und die Abfrage von Daten durch Auftraggeber erfolgen elektronisch über ein Internetportal oder eine amtliche Schnittstelle (vgl. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 WRegV). Für die Abfrage durch amtliche Verzeichnisstellen ist die amtliche Schnittstelle zu verwenden (§ 6 Abs. 1 WRegV).

Unternehmen und natürliche Personen können ihre Auskunftsanträge schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift (§ 5 Abs. 3 Satz 1 WRegG) oder elektronisch unter Verwendung eines Nutzerkontos im Sinne des OZG stellen (§ 5 Abs. 4 WRegG, § 8 Abs. 1 Satz 1 WRegV).

Verwendung der Registerdaten

Auftraggebern dienen die übermittelten Daten bei der (eigenverantwortlichen) Prüfung, ob ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen ist (vgl. § 6 Abs. 5 und 7 WRegG).
Amtlichen Verzeichnisstellen dient die Auskunft bei der Prüfung, ob das betroffene Unternehmen in ein amtliches Präqualifikationsverzeichnis aufgenommen werden kann.
Die Auskunftserteilung an Unternehmen und natürliche Personen sowie das Akteneinsichtsrecht von Unternehmen dient der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Für die Verwaltung des Wettbewerbsregisters werden MySQL-Datenbanken eingesetzt.
Derzeit werden Schnittstellen zwischen den einzelnen WebReg-Portalen, zum EGVP und SAFE angeboten.

Technische Standards

Die Abfrage durch Auftraggeber erfolgt im Rahmen eines automatisierten Verfahrens auf Abruf.
Folgende technische Standards werden verwendet: PDF, XÖV-Standard XJustiz, XML, SAML, HTTP, SOAP, SQL, TLS, CSS, EGVP.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Abfragen durch Auftraggeber erfolgen über ein Web-Portal oder die amtliche Schnittstelle, Abfragen durch amtliche Verzeichnisstellen erfolgen stets über die Schnittstelle.
Auskünfte an Unternehmen und natürliche Personen können in schriftlicher Form oder elektronisch über ein Nutzerkonto im Sinne des OZG erteilt werden.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 10.06.2021