GSB 7.1 Standardlösung

Visadatei

Register-ID: 1851990

Allgemeines

Beschreibung

Das Ausländerzentralregister (AZR) besteht aus zwei getrennten Datenbeständen: einem Allgemeinen Datenbestand und der Visadatei. Während im Allgemeinen Datenbestand Informationen über ausländische Personen, die ihren Aufenthalt länger als drei Monate im Bundesgebiet haben oder in den letzten zehn Jahren hatten, oder die u. a. einen Asylantrag gestellt haben, gespeichert werden, erfolgt in der Visadatei die Speicherung von Daten von ausländischen Personen, wenn sie ein Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Drittstaatsangehörige, die in die Bundesrepublik einreisen möchten, benötigen in der Regel ein Visum. Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind ausländische Personen aus Drittstaaten visumspflichtig. Mit einem Visum reist die ausländische Person legal in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Die Speicherung der Daten in der Visadatei dient auch zur Initialisierung des legalen Aufenthaltes und zur Identitätsfeststellung, insbesondere bei den Kommunalbehörden.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Visadatei unterliegt einer fortlaufenden Weiterentwicklung. Im Rahmen einer bund- und länderübergreifenden Projektgruppe "Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters" wurden und werden sowohl rechtliche als auch technische Änderungen / Umsetzungen durchgeführt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 28 - 33 Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG)
AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

VisumantragstellerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851584

Klassifikation

Personen

Merkmale
VisaMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851586

Klassifikation

Dokumente

Merkmale

Qualität

Die öffentlichen Stellen sind für die von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten muss von der öffentlichen Stelle auf Zulässigkeit der Übermittlung sowie Richtigkeit und Aktualität der Daten geprüft werden. Die Registerbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die übermittelten Daten unrichtig sind, diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden oder die betroffene Person die Richtigkeit bestreitet (vgl. § 31 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 und 3 AZRG).

Periodizität und Aktualität

In der Visadatei werden Daten gespeichert, wenn die jeweilige rechtliche Grundlage dafür vorliegt (vgl. §§ 28, 29 AZRG). Die Art der gespeicherten Daten, die Datenübermittlung sowie die Datenweitergabe werden in der Anlage zur AZRG-DV, Abschnitt II - Datenübermittlung an die Registerbehörde, weiter konkretisiert. Die Aktualisierung bestehender Datenfelder bzw. die Implementierung neuer Datenfelder wird nach Inkrafttreten der rechtlichen Grundlage umgehend technisch umgesetzt. Die Daten werden aufgrund der in § 36 AZRG und § 19 AZRG-DV gesetzlich geregelten Löschfristen gelöscht. Der Zeitpunkt der Datenübermittlung ist für jeden Speichersachverhalt in der Anlage zur AZRG-DV, dort Spalte B, geregelt.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Registerführung zuständig, das Bundesverwaltungsamt (BVA) für den technischen Betrieb des Registers verantwortlich.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Auf Ersuchen werden die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben an folgende öffentliche Stellen übermittelt:

  • die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde,
  • die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
  • das BKA,
  • die Landeskriminalämter,
  • sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
  • die Ausländerbehörden,
  • die Träger der Sozialhilfe,
  • die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,
  • die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
  • die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
  • der Militärische Abschirmdienst,
  • der Bundesnachrichtendienst,
  • die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Behörden der Zollverwaltung,
  • die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind und
  • die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 32 Abs. 1 AZRG).

Für jeden Speichersachverhalt in Spalte D der Anlage zur AZRG-DV sind die Stellen genannt, an welche Daten jeweils übermittelt / weitergegeben werden dürfen.

Das Einholen von Auskünften im Direktzugriff ist im Registerportal über die Webseite des BVA für öffentliche Stellen nach einem erfolgreichen Zulassungsverfahren möglich. Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren können die in § 22 AZRG genannten Stellen zugelassen werden (vgl. § 32 AZRG).

Eine Übermittlung von Daten der Visadatei an nichtöffentliche Stellen ist nicht zulässig.

Auf schriftlichen Antrag wird Betroffenen Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erteilt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Zur Lieferung der Daten in die Visadatei sind die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden sowie die Ausländerbehörden verpflichtet.

Detaillierte Informationen, welche Stellen hinsichtlich welches Speichersachverhaltes Daten übermitteln können, sind der Spalte C der Anlage zur AZRG-DV zu entnehmen.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Die Datenübermittlung erfolgt elektronisch über die Register Visadatei XML-SST, zukünftig über die VISA-SGW-SST.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

Der Zugang zu diesen Inhalten erfordert eine vorherige Registrierung. Bitte gehen Sie zum Registrierungsformular. Falls Sie bereits einen Zugang besitzen, loggen Sie sich bitte ein.

Redaktioneller Stand: 04.07.2022

Verwandte Register

02.11.2021Ausländerzentralregister

Mehr erfahren