GSB 7.1 Standardlösung

Verzeichnis über Kleinfahrzeuge

Register-ID: 1852342

Allgemeines

Beschreibung

Jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt führt ein Verzeichnis über Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern (Kleinfahrzeuge), denen die jeweilige Stelle ein Kennzeichen zugeteilt hat.


Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht und somit nicht im Verzeichnis dokumentiert sind:

  • Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten, z. B. Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind, Fähren, schwimmende Geräte
  • Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können (Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks)
  • Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 Meter Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können
  • Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) beträgt, Beiboote, Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

Von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern werden die Kennzeichen für das nach der KlFzKV-BinSch §1 Abs. 2 vergeben. Es gibt amtliche Kennzeichen für Kleinfahrzeuge, die in anderen Verzeichnissen oder Registern begründet sind , z.B. in den Schiffsregistern, die nicht in diesem Verzeichnis erfasst sind.
Neben dem Verzeichnis der Kleinfahrzeuge bei den WSÄ existieren noch weitere Stellen, die mit eigener Datenerfassung amtlich anerkannte Kennzeichen gemäß KlFzKV-BinSch §5 ausgeben. Dazu werden auf Landes-/Kreisebene Kennzeichen für Boote vergeben, die teilweise anerkannt sind. Eine entsprechende Liste ist online verfügbar.
Die Regelung gilt nur auf Binnenschifffahrtsstraßen. Fahrzeuge auf Seeschifffahrtsstraßen unterliegen nicht dieser Verordnung.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Register dient der Zuteilung von Kennzeichen und für Auskünfte über die Eigentümer der Kleinfahrzeuge oder über die Identitätsmerkmale der Kleinfahrzeuge.

Kontext der Registerführung und –nutzung

Das Register wird hauptsächlich genutzt zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben und zur Strafverfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 12 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Eigentümer (natürliche Personen)Merkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850394

Klassifikation

Personen

Merkmale
Eigentümer (juristische Personen)Merkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850396

Klassifikation

Organisationen

Merkmale
Eigentümer (Vereinigungen)Merkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850398

Klassifikation

Organisationen

Merkmale
Kleinfahrzeug (Wasserfahrzeuge)Merkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850400

Klassifikation

Materielle Güter

Beschreibung

Ein Wasserfahrzeug mit einer Länge von unter 20 Metern.

Merkmale

Qualität

Jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt muss für die von ihnen zugeteilten Kennzeichen einen Eintrag im Verzeichnis anlegen. Es gibt jedoch weitere Möglichkeiten, Kleinfahrzeuge zum Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen zu registrieren, welche nicht in den hier beschriebenen Verzeichnissen erfasst werden.

Die Einträge sind teils lückenhaft, werden jedoch auf Plausibilität geprüft.

Periodizität und Aktualität

Die Einträge wird bei der ersten Registrierung angelegt. Die Gültigkeit dieser und des jeweils ausgegebenen Ausweises ist unbegrenzt. Bestehende Datensätze werden nur ergänzt, korrigiert oder geändert, wenn der Bootseigentümer dies beantragt.
Der Datensatz wird über einen unbeschränkten Zeitraum vorgehalten. Nach Abmelden des Fahrzeuges (durch Vorlage des Ausweises über das Kennzeichen) werden die persönlichen Daten nach 6 Monaten und der Datensatz vom Boot nach 2 Jahren gelöscht.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Die Verzeichnisse werden bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern geführt.

Die technische Registerführung erfolgt durch das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund).

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Die Verzeichnisse sind nicht öffentlich zugänglich. Zugriffsberechtigt sind:

  • Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
  • andere mit Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen
  • Gerichte, Staatsanwaltschaften
  • Bundeskriminalamt
  • Wasserschutzpolizeien über "Sammeldatenbank" bei der Dienstelle in Nordrhein-Westfalen

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Auf Antrag werden Daten aus dem Antrag in die Datenbank übernommen, der Antrag wird zu den Akten genommen.

Die Daten werden im Allgemeinen nicht weiter übermittelt. Die Wasserschutzpolizei hat einen eigenen (lesenden) Zugang. Es gibt für die Ämter keine Exportfunktion. Es besteht nur die Möglichkeit, einzelne Datensätze abzufragen, die jeweils als PDF ausgedruckt werden können.

Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies 1) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt, 2) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt oder 3) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, erforderlich ist.

Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien der betroffenen Person schriftlich glaubhaft darlegt, dass 1) er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt, 2) ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage nicht möglich ist und 3) er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann.

Verwendung der Registerdaten

Die zentrale IT-Stelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter übermittelt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die gespeicherten Daten an das beim Präsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen zu führende Verzeichnis zur Durchführung schifffahrts- oder hafenpolizeilicher Vollzugsaufgaben.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 17.02.2021