GSB 7.1 Standardlösung

Verzeichnis der genehmigten Eigenrücknahmesysteme

Register-ID: 1852384

Allgemeines

Beschreibung

Im Verzeichnis der genehmigten Eigenrücknahmesysteme werden die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BattG eingerichteten und genehmigten Rücknahmesysteme für Gerätebatterien erfasst.

Für Gerätebatterien müssen Batterieherstellerinnen und Batteriehersteller oder deren BattG-Bevollmächtigte zur Erfüllung ihrer Produktverantwortung eigene Rücknahmesysteme einrichten und betreiben (Eigenrücknahmesysteme). Die Eigenrücknahmesysteme tragen dafür Sorge, dass Geräte-Altbatterien durch und für die verpflichteten Herstellerinnen bzw. Hersteller / BattG-Bevollmächtigten gesammelt, verwertet oder beseitigt werden. Einrichtung und Betrieb eines Eigenrücknahmesystems können durch einzelne Herstellerinnen bzw. Hersteller oder durch mehrere Herstellerinnen bzw. Hersteller / BattG-Bevollmächtigte gemeinsam erfolgen. Die zusammenwirkenden Herstellerinnen bzw. Hersteller / BattG-Bevollmächtigten können bei der Einrichtung und dem Betrieb Dritte beauftragen. Eine Übertragung von Herstellerpflichten auf Dritte mit befreiender Wirkung für die jeweiligen Herstellerinnen bzw. Hersteller / BattG-Bevollmächtigten findet jedoch nicht statt.

Nach § 20 Abs. 2 BattG genehmigt die stiftung ear die Eigenrücknahmesysteme. Alle von der stiftung ear genehmigten Eigenrücknahmesysteme werden im Verzeichnis veröffentlicht.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Durch das Verzeichnis soll den Herstellerinnen bzw. Herstellern sowie den Rücknahmestellen transparent dargelegt werden, welche Rücknahmesysteme sich rechtmäßig an der Sammlung und Entsorgung von Geräte-Altbatterien beteiligen und dementsprechend zur Rücknahme gesammelter Geräte-Altbatterien berechtigt sind.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Das BattG setzt die europäische Batterierichtlinie 2006/66/EG in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Das Gesetz trat erstmalig im Jahr 2009 in Kraft und wurde 2021 novelliert. Dem BattG soll zukünftig ein reines Wettbewerbssystem zwischen herstellereigenen Rücknahmesystemen zugrunde liegen. Ein gemeinsames Rücknahmesystem als "Auffangsystem" soll nicht mehr bestehen. Es sollen faire Wettbewerbsbedingungen für alle herstellereigenen Rücknahmesysteme sichergestellt und einheitliche Anforderungen an die Systeme selbst sowie an die Rücknahme durch die Systeme festgelegt werden. Um einheitliche Maßstäbe bei der Bewertung sicherzustellen und um Synergien zu nutzen, soll die Aufgabe der Registrierung der Herstellerinnen bzw. Hersteller und der Genehmigung der Rücknahmesysteme durch eine Behörde gebündelt wahrgenommen werden. Die beliehene Behörde ist die stiftung ear.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 20 Abs. 4 Batteriegesetz (BattG)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Genehmigte EigenrücknahmesystemeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851812

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale

Qualität

Die stiftung ear genehmigt die Eigenrücknahmesysteme nach § 20 Abs. 2 BattG, wobei sie die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und 3 BattG prüft. Ob diese Voraussetzungen auch nach der Genehmigung erfüllt sind prüft sie regelmäßig, spätestens alle 3 Jahre.

Periodizität und Aktualität

Bei der Genehmigung von Eigenrücknahmesystemen handelt es sich um ein Antragsverfahren. Eine Prüfung bereits genehmigter Eigenrücknahmesysteme erfolgt spätestens alle 3 Jahre. Nach § 7 Abs. 4 BattG muss das Eigenrücknahmesystem die dauerhafte Aufgabe sowie alle Änderungen von im Genehmigungsantrag enthalten Angaben der stiftung ear unverzüglich mitteilen.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Die stiftung ear ist für die Führung des Verzeichnisses zuständig.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Das Verzeichnis kann online eingesehen werden.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Daten des Verzeichnisses werden im Rahmen des Anzeigeverfahrens über ein Webformular von den Betreiberinnen bzw. Betreibern der Eigenrücknahmesysteme an die stiftung ear übermittelt.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Die online bereitgestellten Informationen können im CSV-, XLS-, XML- oder PDF-Format heruntergeladen werden.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Das Verzeichnis wird mit einer eigenen Anwendungssoftware der stiftung ear betrieben.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 13.04.2023

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