GSB 7.1 Standardlösung

Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Register-ID: 1852340

Allgemeines

Beschreibung

Die von der Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde führt als zuständige Aufsichtsbehörde ein Verzeichnis über die Lohnsteuerhilfevereine (LStHV) und deren Beratungsstellen (BSt) in ihrem jeweiligen Bezirk.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StBerG haben die Aufsichtsbehörden ein Verzeichnis über die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben und über die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen zu führen. Das Verzeichnis dient den Aufsichtsbehörden zum Führen der Aufsicht (mit automationsgestützter und bundesweit vernetzter Bearbeitung).

Kontext der Registerführung und -nutzung

Für die Ausübung ihrer Tätigkeit bedürfen die Lohnsteuerhilfevereine der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde. Lohnsteuerhilfevereine sowie Beratungsstellen haben nach dem StBerG fortlaufend Verpflichtungen zu erfüllen, deren Einhaltung durch die zuständige Stelle zu kontrollieren ist.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Zur Verarbeitung der Daten wurde die Datenbank-Anwendung ADLER entwickelt. Die Entwicklung der ADLER-Datenbank ist abgeschlossen und es ist kein weiterer Ausbau geplant.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 30 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

LohnsteuerhilfevereineMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850816

Klassifikation

Organisationen

Merkmale
BeratungsstellenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850818

Klassifikation

Organisationen

Merkmale

Qualität

Nach § 5 DVLStHV sind Lohnsteuerhilfevereine in das Verzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Bezirk der zuständigen Aufsichtsbehörde haben. Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn sie im Bezirk der zuständigen Aufsichtsbehörde bestehen. Der Datensatz ist vollständig. Qualitätskontrollen sind integriert und beinhalten die Prüfung vorhandener Pflichtfelder und Prüfung von Adressdaten nach bundesweit einheitlichen Kriterien (GINSTER-Verzeichnisdienst).

Periodizität und Aktualität

Lohnsteuerhilfevereine sind zur Mitteilung von Veränderungen an die verzeichnisführende Aufsichtsbehörde verpflichtet. Diese Mitteilung muss innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Veränderung geschehen. Aus dem Verzeichnis sind Lohnsteuerhilfevereine zu löschen, wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen bzw. widerrufen ist. Beratungsstellen sind aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn die Beratungsstelle seitens der Lohnsteuerhilfevereine bzw. der Aufsichtsbehörde geschlossen wurde.

Wird der Sitz und die Geschäftsleitung eines Lohnsteuerhilfevereins bzw. der Sitz einer Beratungsstelle in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt, so erfolgt eine Abgabe der Daten mit Wechsel der Zuständigkeit in der ADLER-Datenbank.

Eintragungen in der Datenbank sind ereignisabhängig. Diese werden durch den Lohnsteuerhilfeverein (als Antragsteller) mitgeteilt und fortlaufend erfasst. Daten von Vereinen und Beratungsstellen, die anerkannt (aktiv) sind, werden vorgehalten. Daten bei inaktiven Lohnsteuerhilfevereinen werden zum 31.12. des Jahres + 10 Jahre bzw. Daten bei inaktiven Beratungsstellen werden zum 31.12. des Jahres + 5 Jahre vorgehalten (Aktenaufbewahrungsfristen nach der Bundesregistraturordnung).

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Zuständigkeiten

Die Registerführung obliegt den von der Landesregierung bestimmten Landesfinanzbehörden. Dies können auch Finanzämter sein. Diese führen als zuständige Aufsichtsbehörden das Verzeichnis über die Lohnsteuerhilfevereine und deren Beratungsstellen in ihrem jeweiligen Bezirk. Die Aufsichtsbehörde ist zuständig für die Lohnsteuerhilfevereine mit Sitz im eigenen Bundesland und alle (d. h. auch von auswärtigen Lohnsteuerhilfevereinen) im Bundesland ansässigen Beratungsstellen.

Für die technische Registerführung ist die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) zuständig.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Ein Zugriff erfolgt ausschließlich durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Das Generieren eines Auszugs oder ein digitaler Abruf von Daten ist verwaltungsexternen Personen nicht möglich.

Nach § 30 Abs. 2 StBerG können Personen unter Darlegung ihres berechtigten Interesses bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Übersendung eines abgegrenzten Datensatzes stellen. Bei positivem Bescheid wird dieser abgegrenzte Datensatz postalisch übermittelt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Vertretungsberechtigte des Vereins übermitteln (per Post oder E-Mail) Daten. Diese werden durch die Bearbeiter der Aufsichtsbehörde nach Prüfung in die Datenbank eingepflegt.

Lohnsteuerhilfevereine erhalten einen Auszug aus der Datenbank, wenn Veränderungen seitens der Aufsichtsbehörde vorgenommen wurden. Dieser Auszug dient als Bestätigung der vorgenommenen Änderungen sowie der Dokumentation der Daten.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten des Verzeichnisses dienen der Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine. Weiterhin können statistische Auswertungen vorgenommen werden, die ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken dienen.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Die ADLER-Datenbank basiert auf einer lizenzpflichtigen Datenbankmanagementsystem-Software, welche sowohl zur Speicherung von relationalen als auch objektrelationalen Daten verwendet werden kann. Der Zugriff ist passwortgeschützt und nur für registrierte Nutzer über Proxy mit Clientzertifikaten möglich. Die Funktionen der ADLER-Datenbank stehen ausschließlich den Aufsichtsbehörden verwaltungsintern zur Verfügung.

Technische Standards

Als Zugriffssoftware für die Datenbank wird ein Open-Source-Persistenz- und ORM-Framework verwendet. Sowohl die Zugriffssoftware, der genutzte Applikationsserver, das Framework für die Anzeige als auch die Software für die Kommunikation basieren auf der Programmiersprache Java.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 25.06.2021