GSB 7.1 Standardlösung

Verzeichnis der Gewerbeanzeigen

Register-ID: 1852140

Allgemeines

Beschreibung

Die Gemeindeverwaltungen führen ein Verzeichnis aller Gewerbeanzeigen.
Es werden alle An-, Um- und Abmeldungen eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgenommen. Jeder selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes muss gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde angemeldet sein. Ausgenommen hiervon sind u. a. freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO verfolgt den Zweck, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen.
Demnach werden die Daten primär für die Verwaltung gewerberechtlicher Vorgänge sowie für statistische Erhebungen gespeichert.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Daten des Verzeichnisses der Gewerbeanzeigen sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
§ 55c Gewerbeordnung (GewO)
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

GewerbetreibendeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850264

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Angaben zur Person erfolgen bei Personengesellschaften jeweils für die geschäftsführenden Gesellschafter und bei juristischen Personen zu gesetzlichen Vertretenden.

Stichwörter
Merkmale
BetriebeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850266

Klassifikation

Organisationen

Stichwörter
Merkmale

Qualität

Für die An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes besteht zwar gesetzliche Anzeigepflicht, die Datenbestände sind jedoch nicht immer vollständig, da nicht alle Gründungen, Änderungen oder Schließungen der Ordnungsbehörde gegenüber (rechtzeitig) angezeigt werden. Freiwillige Angaben können lückenhaft sein. Für einige Angaben werden Nachweise verlangt. Eine Plausibilitätsprüfung wird innerhalb der Fachanwendung durchgeführt.

In Bayern wird ein Abgleich der Daten mit einem Auszug aus dem Handelsregister vorgenommen.
In Mecklenburg-Vorpommern werden u. a. Daten mit dem Melderegister abgeglichen.

Periodizität und Aktualität

Eine Speicherung der Daten erfolgt erstmalig bei Anmeldung eines Gewerbes, danach fortlaufend anlassbezogen.

In Berlin werden abgemeldete Unternehmen fünf Jahre nach Abmeldedatum gelöscht.
In Bayern werden Daten entweder gar nicht oder frühestens nach zehn Jahren gelöscht.
Eine unbegrenzte Datenspeicherung erfolgt derzeit in: Sachsen-Anhalt, Hessen, teils in Brandenburg sowie teils in Mecklenburg-Vorpommern.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Für die Führung des Registers ist das Gewerbeamt der jeweiligen Gemeinde zuständig.

Hamburg hat die technische Registerführung an Dataport übertragen.
In Hessen werden die Daten primär vom kommunalen Gebietsrechenzentrum ekom21 gehostet.
In Berlin ist das IT-Dienstleistungszentrum ITDZ Berlin für die technischer Registerführung zuständig.
Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung des Freistaates Bayern hostet die Daten für die bayerischen Gewerbeämter.
In Baden-Württemberg sind regionale Rechenzentren im Einsatz und in Mecklenburg-Vorpommern werden die Daten entweder lokal gespeichert oder sich eines IT-Dienstleisters bedient.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Eine anlassbezogene, zweckgebundene Datenbereitstellung kann gegenüber anderen öffentlichen Stellen (z. B. Behörden, Gerichte) erfolgen.

Öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen der Name, die Geschäftsbezeichnung, die betriebliche Anschrift sowie die angezeigte Tätigkeit der Gewerbetreibenden.

Gebührenpflichtige erweiterte Auskünfte sind hingegen Behörden und Unternehmen sowie Privatpersonen mit rechtlichem Interesse vorbehalten.
Jedes Unternehmen kann eine Auskunftssperre beantragen, sodass die Unternehmensdaten nicht im Wege einer Gewerbeauskunft weitergegeben werden.


Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Gewerbetreibende haben nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung den Beginn eines selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle sowie die Verlegung, Änderung, Erweiterung und Aufgabe des Betriebs sowie die Änderung des Namens der Gewerbetreibenden der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies kann schriftlich, teilweise elektronisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Anschließend erfolgt eine manuelle Eingabe in die entsprechende Fachanwendung.

Die Gewerbebehörde informiert folgende Stellen über eine Gewerbeanzeige:

  • Industrie- und Handelskammern,
  • Handwerkskammern,
  • Registergerichte,
  • DGUV,
  • Immissionsschutzstellen,
  • Lebensmittelüberwachungsbehörden,
  • Arbeitsschutzstellen,
  • Mess- und Eichwesen,
  • Statistische Landesämter,
  • Zoll,
  • Ausländerbehörden und
  • Finanzamt.

Eine Übermittlung erfolgt in Bayern und teilweise in Mecklenburg-Vorpommern automatisiert über eine Schnittstelle innerhalb des Fachverfahrens.

Verwendung der Registerdaten

Neben den bereits genannten Zwecken werden die Daten in anonymisierter Form darüber hinaus für folgende Zwecke verwendet:

  • amtliche Statistik (Gewerbeanzeigenstatistik),
  • interne Berichte und Statistiken,
  • Gewerbeauskünfte.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Datenbanken:

  • Berlin: Oracle,
  • Hamburg: MS SQL,
  • Hessen, Oracle, MS SQL,
  • Mecklenburg-Vorpommern: u. a. SQL,
  • Sachsen-Anhalt: MS SQL-Server, Client-Server-Verfahren, ADS 11.

Schnittstellen:

  • Bayern: landesweiter Einsatz von GEWAN (Gewerbeanzeigen im Netz), Bereitstellung eines Webservice-Clients, in den alle Anmeldungen / Ummeldungen / Abmeldungen eingetragen werden können. XML-Schnittstelle für lokale Gewerbeprogramme, automatische Weiterleitung der Daten an entsprechende Empfangsstellen,
  • Berlin: Datenaustausch erfolgt über XGewerbeordnung über OSCI / DVDV,
  • Mecklenburg-Vorpommern: OSCI
  • Sachsen-Anhalt: SST EWO / GZR / BZR SST / Archiv SST / HKR / Kassenautomat / Online-GW Auskunft.

Technische Standards

Der elektronische Datenaustausch zwischen den Behörden erfolgt auf Basis des XÖV-Standards XGewerbeordnung.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Fachanwendungen:

  • Baden-Württemberg: neben Komm.ONE sind naviga und GS-Computerservice, HSH und EDV Ermtraud als Ersteller von Fachverfahren für die Gemeinden tätig,
  • Brandenburg: u. a. GESO der HSH Soft- und Hardware Vertriebs GmbH,
  • Hessen: Nala (Naviga Landesplattform), PC-Klaus von GS-Computerservice und migewa,
  • Mecklenburg-Vorpommern: GESO, IKOL-GW der CBG mbH (zukünftig VOIS-GESO),
  • Sachsen-Anhalt: GEVE4 von EDV Ermtraud GmbH sowie GESO und IKOL-GW.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 15.12.2023