GSB 7.1 Standardlösung

Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

Register-ID: 1852492

Allgemeines

Beschreibung

Bei den zuständigen Stellen nach §§ 71–75 BBiG wird jeweils ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für anerkannte Ausbildungsberufe geführt. Jeder Berufsausbildungsvertrag in anerkannten Ausbildungsberufen wird somit im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen zuständigen Stelle eingetragen.
Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Verzeichnis dient der Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Daten der Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 34 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

AuszubildendeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850370

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Personen, die auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags eine Berufsausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang absolvieren.

Merkmale
AusbildungsverhältnisseMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850376

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
AusbilderMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850378

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Ausbilder ist im Allgemeinen die natürliche Person, die im Sinne des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsausbildung verantwortlich ist.

Merkmale
AusbildendeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850374

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Im Allgemeinen ist der Betrieb, mit dem der Auszubildende den Ausbildungsvertrag abschließt, Ausbildender.

Stichwörter
Merkmale
AusbildungsstätteMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850372

Klassifikation

Organisationen

Stichwörter
Merkmale

Periodizität und Aktualität

Dateneingang erfolgt bei erstmaligem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis sowie bei Änderungsmitteilungen.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse wird von den zuständigen Stellen nach § 71-75 BBiG geführt; diese sind:

  • Industrie- und Handelskammern,
  • Handwerkskammern (s. Lehrlingsrolle),
  • Landwirtschaftskammern,
  • Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern sowie Notarkassen,
  • Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammern,
  • Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern,
  • Stellen des öffentlichen Dienstes,
  • von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmte Stellen,
  • vom Fachministerium bestimmte Stellen sowie
  • durch die Länder bestimmte weitere zuständige Stellen.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags und bei jeder wesentlichen Änderung des Vertragsinhalts haben Ausbildende (im Allgemeinen der Ausbildungsbetrieb) die Eintragung in das Verzeichnis bei der jeweils zuständigen Stelle zu beantragen.

Zu Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt werden ausgewählte Daten nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 8 und 10 BBiG an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt.

Zum Zwecke der Erstellung der Berufsbildungsstatistik übermitteln die zuständigen Stellen jährlich ausgewählte Daten nach § 88 BBiG an die Statistischen Landesämter.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten aus den Verzeichnissen werden zusätzlich zu Zwecken der Berufsbildungsberichterstattung sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung verwendet: Die Statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt übermitteln dafür gemäß § 88 Abs. 4 BBiG Einzeldaten an das Bundesinstitut für Berufsbildung.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 08.03.2023

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02.09.2021Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle)

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