GSB 7.1 Standardlösung

Verzeichnis der ADR-Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer

Register-ID: 1852446

Allgemeines

Beschreibung

Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) und das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Führerinnen und Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen im Besitz einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung sein, die besagt, dass die Fahrzeugführerinnen bzw. Fahrzeugführer an einem Schulungskurs teilgenommen und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen sind.

Die Erst- und Auffrischungsschulungen für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen im Rahmen einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Allen Schulungen liegen bundesweit einheitliche Kurspläne der IHK zugrunde. Nach lückenloser Teilnahme an den Schulungen und Bestehen der jeweiligen Prüfung gegen Prüfungsgebühr erhält die Fahrzeugführerin / der Fahrzeugführer von der zuständigen Industrie- und Handelskammer die ADR-Schulungsbescheinigung (sog. ADR-Karte), die fünf Jahre gültig ist.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Nachweis von Befähigung zum Transport von gefährlichen Gütern.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Abruf der Daten durch Bundesamt für Logistik und Mobilität und die Polizeibehörden sowie internationalen Kontrollbehörden bei Kontrollen von Lastkraftwagen.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Daten des Verzeichnisses der ADR-Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Die DIHK setzt sich in Abstimmung mit dem BMDV dafür ein, dass das Verzeichnis über die gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer aus Anlage 1 des IDNrG gestrichen wird, da es keinen Anwendungsfall gibt, indem Daten des Registers a) für die Nutzung in einem Onlineantrag durch Bürger oder Unternehmen oder b) als Nachweis-Input in einem Dienst oder Register einer anderen Behörde genutzt werden.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 14 Abs. 3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

TeilnehmerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850630

Klassifikation

Personen

Merkmale
VeranstalterMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850632

Klassifikation

Organisationen

Merkmale
VeranstaltungenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850634

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
TeilkurseMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850636

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
Nicht bestandene KurseMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850638

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
ADR-KartenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850640

Klassifikation

Dokumente

Merkmale

Qualität

Die Industrie- und Handelskammern tragen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Prüfung absolviert haben, in das Verzeichnis ein. Diese zentrale Datenbank wird bei einem Dienstleister der IHK-Organisation geführt. Die Daten sind vollständig und korrekt und enthalten insbesondere ohne falsche Positive.

Periodizität und Aktualität

Die Daten werden anlassbezogen aufgenommen, d. h. bei Bestehen der jeweiligen Prüfungen. Erfolgt vor Ablauf der Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung eine Auffrischungsschulung, werden diese Daten eingetragen (neue Geltungsdauer) und neu übertragen. Erfolgt keine Auffrischungsschulung, werden alle Angaben zur Person ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung gelöscht

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Zuständigkeiten

Das Verzeichnis wird von den Industrie- und Handelskammern geführt, die technische Registerführung wird von der IHK GfI wahrgenommen.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Nur die Industrie- und Handelskammern haben Zugriff auf das Verzeichnis. Gegenüber Kontrollbehörden werden im Wege der Amtshilfe Auskünfte über Eintragungen gegeben.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Daten zur Person werden durch die Einreichung des Formulars zur Schulungsteilnahme bzw. Prüfungsanmeldung erhoben und ins Register durch die IHK nach erfolgreicher Prüfung eingetragen.

Verwendung der Registerdaten

Gegenüber Kontrollbehörden werden im Wege der Amtshilfe Auskünfte über Eintragungen gegeben. Ein weitere Verwendung ist nicht vorgesehen.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Verwendete Datenbank: MS SQL

Verwendete Schnittstelle: Webservice WSDL

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

WebServer mit Zugriffsportal für die Industrie- und Handelskammern sowie die DIHK-Verwaltung

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 11.11.2024