Allgemeines
Beschreibung
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG) das Verbandsklageregister. Im Verbandsklageregister macht das BfJ nach § 44 VDuG Verbandsklagen (Abhilfeklagen und Musterfeststellungsklagen) sowie Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche nach §§ 1 bis 2a des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) bzw. § 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bekannt. Dies gilt jedoch nur für einstweilige Verfügungen und Klagen von einem qualifizierten Verbraucherverband, der in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragen ist, oder einer qualifizierten Einrichtung aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Außerdem erfasst das BfJ im Verbandsklageregister Anmeldungen von Verbraucherinnen, Verbrauchern, die ihre Ansprüche gegen ein Unternehmen im Rahmen einer Verbandsklage geltend machen wollen. Kleine Unternehmen gelten gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 VDuG als Verbraucherinnen / Verbraucher im Sinne des Gesetzes und dürfen ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse daher ebenfalls zur Eintragung anmelden. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Verbandsklagen können, unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen, nur von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der EU erhoben werden. Außerdem müssen von der Klage die Ansprüche von mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbrauchern betroffen sein.
Die Wirkungen der Anmeldung zu einer Verbandsklage sind von der Klageart abhängig.
Die Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage bewirkt, dass die Feststellungen, die im Urteil der Musterfeststellungsklage getroffen werden, im Verhältnis zwischen Verbraucherinnen, Verbrauchern und kleinen Unternehmen, die ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zum Klageregister wirksam angemeldet haben, und der Beklagten / dem Beklagten Bindungswirkung entfalten. Da es sich bei der Musterfeststellungsklage nicht um eine Leistungsklage handelt, müssen die Angemeldeten nach einem positiven Feststellungsurteil ihre individuellen Ansprüche noch gesondert gegen die Beklagte / den Beklagten geltend machen. Das zuständige Gericht ist allerdings an die Feststellungen des Musterfeststellungsverfahrens gebunden.
Die Anmeldung zu einer Abhilfeklage bewirkt, dass die Angemeldeten entweder an dem gerichtlichen Vergleich teilhaben können (im Falle eines gerichtlichen Vergleichs nach Erlass des Abhilfegrundurteils) oder aber ihre Ansprüche im Umsetzungsverfahren durch die Sachwalterin oder den Sachwalter geprüft und erfüllt werden (im Falle des Umsetzungsverfahrens nach Erlass des Abhilfeendurteils).
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das Verbandsklageregister dient zum einen der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher. Es handelt sich um eine niederschwellige Informationsquelle, die allen Betroffenen ohne Weiteres zugänglich ist. Zum anderen dient das Verbandsklageregister der Verbindung von Ansprüchen der einzelnen Geschädigten mit der Verbandsklage. Damit wird gemäß der gesetzlichen Grundlage der Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Das Verbandsklageregister wurde am 13. Oktober 2023 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) eingeführt. Ziel der Richtlinie und damit auch des VRUG ist es, den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken.
Die Umsetzung der Richtlinie erforderte die Schaffung von Regelungen für Abhilfeklagen durch Verbände. Diese im deutschen Recht neue Klageform erlaubt es qualifizierten Verbraucherverbänden sowie qualifizierten Einrichtungen aus anderen EU-Staaten gleichartige Leistungsansprüche von Verbraucherinnen, Verbrauchern und kleinen Unternehmen gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen. Ist die Klage dem Grunde nach erfolgreich und schließen die Parteien keinen Vergleich, ordnet das Gericht im Abhilfeendurteil ein Umsetzungsverfahren an. In diesem werden die Ansprüche der Geschädigten direkt von einer Sachwalterin oder einem Sachwalter, der das Urteil umsetzt, erfüllt. Die Geschädigten müssen also nicht selbst klagen, um ihre Anspruche durchzusetzen. Voraussetzung ist lediglich die Anmeldung der Ansprüche im Verbandsklageregister.
Die Regelungen zu Abhilfeklagen wurden in einem eigenen Stammgesetz – dem VDuG – gebündelt, in das auch die bestehenden Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Musterfeststellungsklage integriert wurden. Das Musterfeststellungsklagenregister wurde damit durch das Verbandsklageregister für Klagen, die ab dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht wurden, abgelöst.
Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau
Derzeit wird ein elektronisches Fachverfahren für das Verbandsklageregister beim Bundesamt für Justiz aufgebaut, bei dem die Anmeldedaten in Form von strukturierten Datensätzen erfasst werden, um sowohl den elektronischen Datenaustausch mit den Gerichten als auch die Interaktionen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern durch eine vollautomatische Datenverarbeitung zu optimieren.
Gesetzliche Ebene
Gesetzlich
Rechtsgrundlagen
§ 43 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG
§ 1 Verbandsklageregisterverordnung - VKRegV
Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen
Inhalt des Registers
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Rechtshängige VerbandsklagenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1907490
Klassifikation
Vorgänge
Beschreibung
Es handelt sich um die im Verbandsklageregister öffentlich bekannt gemachten rechtshängigen Verbandsklagen, zu denen Verbraucherinnen und Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, anmelden können.
Merkmale
Bezeichnung der Parteien
Merkmals-ID
1907598
Beschreibung
Bezeichnung der am Verbandsklageverfahren beteiligten Parteien
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Die Eintragung erfolgt entsprechend dem vom Gericht übermittelten Bekanntmachungstext.
Bezeichnung des Gerichts
Merkmals-ID
1907600
Beschreibung
Amtliche Bezeichnung des zuständigen Gerichts
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Die Eintragung erfolgt entsprechend dem vom Gericht übermittelten Bekanntmachungstext.
Aktenzeichen
Merkmals-ID
1907602
Beschreibung
Gerichtliches Aktenzeichen des übermittelnden Gerichts
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Die Eintragung erfolgt entsprechend dem vom Gericht übermittelten Aktenzeichen.
Art der Verbandsklage
Merkmals-ID
1907604
Beschreibung
Unterscheidung in Abhilfeklage oder Musterfeststellungsklage (eine Kombination ist möglich)
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Die Eintragung erfolgt entsprechend der vom Gericht übermittelten Angabe.
Zeitpunkt der Anhängigkeit
Merkmals-ID
1907608
Beschreibung
Zeitpunkt, in dem die Klage bei Gericht eingegangen ist.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Die Eintragung erfolgt entsprechend des vom Gericht übermittelten Datums.
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
Merkmals-ID
1907610
Beschreibung
Zeitpunkt, in dem die Klageschrift an die beklagte Partei zugestellt wurde.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Die Eintragung erfolgt entsprechend des vom Gericht übermittelten Datums.
Abhilfeantrag des Klägers
Merkmals-ID
1907612
Beschreibung
Eingetragen wird der Abhilfeantrag einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der von Verbraucherinnen / Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche bestimmt, oder die Feststellungsziele (knappe Darstellung über die vom Gericht festgestellten oder festzustellenden Sachverhalte).
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Die Eintragung erfolgt entsprechend dem vom Gericht übermittelten Bekanntmachungstext.
Lebenssachverhalt
Merkmals-ID
1907614
Beschreibung
Eingetragen wird eine kurze Darstellung des von der Klägerin / vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalts.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Die Eintragung erfolgt entsprechend dem vom Gericht übermittelten Lebenssachverhalt.
Zeitpunkt der Bekanntmachung
Merkmals-ID
1907616
Beschreibung
Öffentliche Bekanntmachung der Verbandsklage mit Angaben gemäß § 44 VDuG
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Wird durch BfJ vorgenommen.
Anmeldung
Merkmals-ID
1907626
Beschreibung
Befugnis der Verbraucherinnen / Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die mit der Abhilfe- oder Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anzumelden.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
Form der Anmeldung
Merkmals-ID
1907628
Beschreibung
Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 8 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
Frist der Anmeldung
Merkmals-ID
1907630
Beschreibung
Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 8 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
Wirkung der Anmeldung
Merkmals-ID
1907632
Beschreibung
Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 8 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
Rücknahme der Anmeldung
Merkmals-ID
1907634
Beschreibung
Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 8 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
Terminbestimmungen des Gerichts
Merkmals-ID
1907640
Beschreibung
Verfahrenstermine im Verbandsklageverfahren
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Die Termine werden vom übermittelnden Gericht festgelegt und auf dessen Veranlassung veröffentlicht.
Hinweise des Gerichts
Merkmals-ID
1907642
Beschreibung
Gerichtliche Hinweise des übermittelnden Gerichts
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Die Hinweise werden vom übermittelnden Gericht gegeben und auf dessen Veranlassung veröffentlicht.
Zwischenentscheidungen des Gerichts
Merkmals-ID
1907652
Beschreibung
Gerichtliche Zwischenentscheidungen im Verbandsklageverfahren
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Die Zwischenentscheidungen werden vom übermittelnden Gericht getroffen und auf dessen Veranlassung veröffentlicht.
Gerichtlich genehmigte Vergleiche
Merkmals-ID
1907690
Beschreibung
Das Gericht genehmigt einen Vergleich durch Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, insbesondere der Interessen der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher, als angemessene gütliche Beilegung des Rechtsstreits erachtet. Andernfalls lehnt das Gericht die Genehmigung des Vergleichs durch Beschluss ab.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Der Vergleich wird vom Gericht durch Beschluss genehmigt oder abgelehnt und auf dessen Veranlassung veröffentlicht.
Austritt aus dem Vergleich
Merkmals-ID
1907692
Beschreibung
Befugnis der angemeldeten Verbraucherinnen / Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich. Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 10 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
Form des Austritts
Merkmals-ID
1907694
Beschreibung
Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 10 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
Frist des Austritts
Merkmals-ID
1907696
Beschreibung
Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 10 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
Wirkung des Austritts
Merkmals-ID
1907698
Beschreibung
Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 10 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
Urteil im Verbandsklageverfahren
Merkmals-ID
1907700
Beschreibung
Gerichtliches Urteil im Verbandsklageverfahren
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Das Urteil wird vom übermittelnden Gericht verfasst und auf dessen Veranlassung veröffentlicht.
Einlegung eines Rechtsmittels
Merkmals-ID
1907702
Beschreibung
Einlegung der Revision beim BGH
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Die Revision wird von einer der Parteien des Verbandsklageverfahrens eingelegt und auf Veranlassung des Gerichts veröffentlicht.
Eintritt der Rechtskraft
Merkmals-ID
1907704
Beschreibung
Zeitpunkt, ab dem die Entscheidung des Gerichts unanfechtbar ist
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Der Zeitpunkt wird vom Gericht berechnet und mitgeteilt.
Bestellung eines Sachwalters
Merkmals-ID
1907706
Beschreibung
Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters / einer Sachwalterin. Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 14 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Der Beschluss wird vom übermittelnden Gericht verfasst und auf dessen Veranlassung veröffentlicht.
Ablehnung eines Sachwalters
Merkmals-ID
1907708
Beschreibung
Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachwalters / einer Sachwalterin für begründet erklärt wird. Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 14 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Der Beschluss wird vom übermittelnden Gericht verfasst und auf dessen Veranlassung veröffentlicht.
Entlassung eines Sachwalters
Merkmals-ID
1907710
Beschreibung
Beschluss über die Entlassung eines Sachwalters / einer Sachwalterin. Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 14 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Der Beschluss wird vom übermittelnden Gericht verfasst und auf dessen Veranlassung veröffentlicht.
Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens
Merkmals-ID
1907714
Beschreibung
Beschluss über die Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens. Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 15 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Der Beschluss wird vom übermittelnden Gericht verfasst und auf dessen Veranlassung veröffentlicht.
Beendigung des Umsetzungsverfahrens
Merkmals-ID
1907716
Beschreibung
Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens. Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 16 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Der Beschluss wird vom übermittelnden Gericht verfasst und auf dessen Veranlassung veröffentlicht.
Sonstige Beendigung
Merkmals-ID
1907772
Beschreibung
Sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens. Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 17 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Die sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahren wird auf Veranlassung des Gerichts veröffentlicht.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Merkmals-ID
1907774
Beschreibung
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unternehmerin / des Unternehmers. Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 18 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Das Datum sowie das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens wird auf Veranlassung des Gerichts veröffentlicht.
Verpflichtung zur Überlassung eines Auszugs
Merkmals-ID
1907782
Beschreibung
Verpflichtung des BfJ, einer angemeldeten Verbraucherin / einem angemeldeten Verbraucher auf deren / dessen Verlangen einen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Verbandsklageregister zu ihr / ihm und ihrer / seiner Anmeldung erfasst sind. Information wird im öffentlichen Teil des Verbandsklageregisters gemäß § 44 Nr. 19 VDuG bekannt gemacht.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Wird durch das BfJ vorgenommen.
Anmeldungen / Rücknahmen von AnsprüchenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1907802
Klassifikation
Vorgänge
Beschreibung
Verbraucherinnen und Verbraucher können Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden. Bis zum gleichen Zeitpunkt ist die Rücknahme der Anmeldung möglich.
Merkmale
Name des Verbrauchers
Merkmals-ID
1907804
Beschreibung
Vor- und Nachname der anmeldenden Verbraucherinnen und Verbraucher bzw. Name der anmeldenden Unternehmen.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Mitteilung erfolgt durch die anmeldenden Verbraucherinnen, Verbraucher oder Unternehmen oder deren Vertreterinnen und Vertreter.
Anschrift des Verbrauchers
Merkmals-ID
1907806
Beschreibung
Straße, Hausnummer, Adresszusatz, Postleitzahl, Ort und Land der anmeldenden Verbraucherinnen und Verbraucher bzw. der anmeldenden Unternehmen.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Mitteilung erfolgt durch die anmeldenden Verbraucherinnen, Verbraucher oder Unternehmen oder deren Vertreterinnen und Vertreter.
Anmeldung als kleines Unternehmen
Merkmals-ID
1907808
Beschreibung
Es handelt sich um die Angabe, ob die Anmeldung als kleines Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG erfolgt.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Mitteilung erfolgt durch die anmeldenden Unternehmen oder deren Vertreterinnen und Vertreter.
Vertreter
Merkmals-ID
1943346
Beschreibung
Anzugeben ist der vertretende Rechtsbeistand, sonstige Vertretungsberechtigte oder Insolvenzverwalterin / Insolvenzverwalter.
Optionalität
Angabe freiwillig
Quelle
Mitteilung erfolgt durch die anmeldenden Verbraucherinnen, Verbraucher, Unternehmen oder deren Vertreterinnen und Vertreter.
Bezeichnung der vertretenden Kanzlei oder Gesellschaft
Merkmals-ID
1943348
Beschreibung
Rechtsform und Name der vertretenden Kanzlei oder Gesellschaft
Optionalität
Angabe freiwillig
Quelle
Mitteilung erfolgt durch die anmeldenden Verbraucherinnen, Verbraucher, Unternehmen oder deren Vertreterinnen und Vertreter.
Aktenzeichen der vertretenden Kanzlei oder Gesellschaft
Merkmals-ID
1943350
Beschreibung
Internes Aktenzeichen der vertretenden Kanzlei oder Gesellschaft
Optionalität
Angabe freiwillig
Quelle
Mitteilung erfolgt durch die anmeldenden Verbraucherinnen, Verbraucher, Unternehmen oder deren Vertreterinnen und Vertreter.
Name des Vertreters
Merkmals-ID
1943352
Beschreibung
Vor- und Nachname der vertretenden Person
Optionalität
Angabe freiwillig
Quelle
Mitteilung erfolgt durch die anmeldenden Verbraucherinnen, Verbraucher, Unternehmen oder deren Vertreterinnen und Vertreter.
Adresse des Vertreters
Merkmals-ID
1943354
Beschreibung
Straße, Hausnummer, Adresszusatz, Postleitzahl, Ort und Land der vertretenden Person.
Optionalität
Angabe freiwillig
Quelle
Mitteilung erfolgt durch die anmeldenden Verbraucherinnen, Verbraucher, Unternehmen oder deren Vertreterinnen und Vertreter.
Bezeichnung des Gerichts
Merkmals-ID
1907810
Beschreibung
Bezeichnung des Gerichts, vor dem die Klage geführt wird
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Diese Angabe ist vom BfJ vorausgefüllt.
Aktenzeichen
Merkmals-ID
1907812
Beschreibung
Aktenzeichen des Gerichts, vor dem die Klage geführt wird
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Diese Angabe ist vom BfJ vorausgefüllt.
Bezeichnung des Beklagten
Merkmals-ID
1907816
Beschreibung
Bezeichnung der beklagten Partei
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Diese Angabe ist vom BfJ vorausgefüllt.
Anspruch
Merkmals-ID
1907818
Beschreibung
Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses der Verbraucherin / des Verbrauchers / des Unternehmens.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Mitteilung erfolgt durch die anmeldenden Verbraucherinnen, Verbraucher oder Unternehmen oder deren Vertreterinnen und Vertreter.
Angabe zur Höhe des Anspruchs
Merkmals-ID
1907822
Beschreibung
Sofern ein Zahlungsanspruch angemeldet wird, können auch Angaben zur Höhe des Anspruchs gemacht werden.
Optionalität
Angabe freiwillig
Quelle
Mitteilung erfolgt durch die anmeldenden Verbraucherinnen und Verbraucher oder deren Vertreterinnen und Vertreter.
Kenntnisnahme des Hinweises
Merkmals-ID
1943356
Beschreibung
Kenntnisnahme des Hinweises über die Fristen zur Anmeldung und Rücknahme sowie zur Datenverarbeitung
Optionalität
Angabe freiwillig
Quelle
Mitteilung erfolgt durch die anmeldenden Verbraucherinnen, Verbraucher, Unternehmen oder deren Vertreterinnen und Vertreter.
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
Merkmals-ID
1907820
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Mitteilung erfolgt durch die anmeldenden Verbraucherinnen, Verbraucher oder Unternehmen oder deren Vertreterinnen und Vertreter.
Qualität
Die Gerichte haben dem BfJ gemäß § 43 VDuG unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben zu den Verbandsklagen zu übermitteln.
Hinsichtlich von einstweiligen Verfügungen ist die Bekanntmachung zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Gerichte nach § 6a Abs. 1 UKlaG unverzüglich nach der Zustellung des Antrags an den Antragsgegner / die Antragsgegnerin zu veranlassen. Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, ohne dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner / der Antragsgegnerin zugestellt wurde, sind die Angaben unverzüglich nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung bekanntzumachen. In diesem Fall hat der Antragsteller / die Antragstellerin ergänzend die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Verbandsklageregister bekannt zu machen.
Bei Unterlassungsklagen sind die Angaben im Verbandsklageregister von den Gerichten nach § 6a Abs. 2 UKlaG unverzüglich nach der Erhebung der Klage bekannt zu machen.
Beendigungen sind durch das Gericht, bei dem das Verfahren beendet wurde, ebenfalls unverzüglich bekanntzumachen.
Das BfJ ist wiederum gemäß § 43 Abs. 2 VDuG verpflichtet, Bekanntmachungen und Eintragungen unverzüglich vorzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Tag des Termins erfolgen. Es ist daher von einem hohen Abdeckungsgrad auszugehen.
Da eine inhaltliche Prüfung der eingegangenen Anmeldungen nicht stattfindet, werden die Angaben nur dahingehend geprüft, ob sie frist- und formgerecht erfolgt sind. In Bezug auf Anmeldungen zum Verbandsklageregister müssen die Pflichtangaben nach § 46 Abs. 2 VDuG vorliegen. Unvollständige Eingänge werden zurückgewiesen und nicht im Verbandsklageregister erfasst.
Periodizität und Aktualität
Öffentliche Bekanntmachungen und Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Tag des Termins erfolgen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen können nach Veröffentlichung auf Veranlassung des Gerichts aktualisiert werden (z. B. Mitteilung über eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder Änderung des zuständigen Senats).
Bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung können Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine Unternehmen sich zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden oder die Anmeldung zurücknehmen. Eine Änderung des Namens, der Adresse, der Kontaktperson eines Unternehmens sowie der Vertretung kann fortlaufend vorgenommen werden. Änderungen zum Gegenstand des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses der oder des Angemeldeten sowie der Höhe des Anspruchs ist durch Mitteilung durch die oder den Angemeldeten bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.
Die im Verbandsklageregister erfassten öffentlichen Bekanntmachungen und Eintragungen sind bis zum Schluss des zehnten Jahres nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des jeweiligen Verbandsklageverfahrens aufzubewahren und dann zu löschen.
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Zuständigkeiten
Das Verbandsklageregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Eingaben aus den GSB-basierten Online-Formularen werden vom Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) an das BfJ übermittelt.
Zugriffsberechtigungen
Der öffentliche Teil des Verbandsklageregisters (öffentliche Bekanntmachungen) kann von jedermann auf der Internetseite des BfJ unentgeltlich eingesehen werden. Dieser Teil beinhaltet die jeweiligen klagespezifischen Daten (u. a. Datum der Bekanntmachung, klägerische und beklagte Partei, Gericht, gerichtliches Aktenzeichen, Abhilfeantrag / Feststellungsziele der Klage, Terminbestimmungen und Entscheidungen des Gerichts).
Die personenbezogenen Daten der im Verbandsklageregister eingetragenen Verbraucherinnen und Verbraucher sind im Zugriff beschränkt.
Das BfJ hat angemeldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern auf deren Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Verbandsklageregister zu ihnen und ihrer Anmeldung erfasst sind (§ 48 Abs. 3 VDuG).
Ferner hat das BfJ dem Gericht sowie der bestellten Sachwalterin bzw. dem bestellten Sachwalter auf deren bzw. dessen Anforderung jeweils einen Auszug aller im Verbandsklageregister erfassten Angaben über die Verbraucherinnen und Verbraucher zu übersenden, die sich wirksam zu einer Verbandsklage zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet und ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben (§ 48 Abs. 2 VDuG). Das Gericht übermittelt den Parteien formlos eine Abschrift des Auszugs.
Den Parteien hat das BfJ auf deren Anforderung jeweils einen Auszug aller im Verbandsklageregister erfassten Angaben über diejenigen Verbraucherinnen und Verbraucher zu überlassen, die sich wirksam zu einer Verbandsklage zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet und ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben (§ 48 Abs. 4 VDuG).
Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)
Das Gericht übermittelt dem BfJ unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben, insbes. der Terminbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und Urteile. Die Angaben werden von den Gerichten als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF zur Verfügung gestellt.
Anmeldungen sowie Rücknahmen von Ansprüchen sowie Erklärungen des Austritts aus einem Vergleich sind von der Verbraucherin / vom Verbraucher schriftlich gegenüber dem BfJ zu erklären. Hierbei sind bevorzugt Online-Formulare zu nutzen. Die Erklärung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist zwingend mittels vom BfJ elektronisch bereitgestellter Formulare vorzunehmen.
Open Data-Tauglichkeit
Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.
Verwendung der Registerdaten
Verbraucherinnen und Verbraucher können das Verbandsklageregister verwenden, um Informationen über derzeitig laufende Verbandsklagen zu erhalten und sich an diesen zu beteiligen, falls sie betroffen sind.
Ferner soll durch die Bekanntmachungen von Unterlassungsklagen und einstweiligen Verfügungen im Verbandsklageregister für die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher und für Gerichte insbesondere die Dauer der Verjährungshemmung durch Rechtsbehelfe nach § 204a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB einfach feststellbar sein. § 6a UKlaG dient zudem auch der Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher rechtzeitig von solchen Verfahren zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und über die unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen unterrichtet werden.
Weiterhin dient das Verbandsklageregister den Verbraucherinnen und Verbrauchern im Falle von Musterfeststellungsklagen zum Nachweis der Teilnahme am Verbandsklageverfahren, da das Gericht des Folgeprozesses bei einer wirksamen Anmeldung zum Verbandsklageregister an die Feststellungen des Verfahrens gebunden ist. Im Falle eines Umsetzungsverfahrens im Anschluss an eine Abhilfeklage dient das Register der Sachwalterin oder dem Sachwalter zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung der oder des Angemeldeten. Parteien können die Informationen aus dem Auszug nutzen, um ihre Prozesstaktik anzupassen.
Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen
Datenbanken und Schnittstellen
Verwendete Datenbank: Oracle-SQL
Schnittstellen: Über die SFTP-Schnittstelle werden die Daten mit dem Druck- und Versanddienstleister ausgetauscht.
Technische Standards
Das Gericht übermittelt dem BfJ unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben, insbesondere der Terminbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und Urteile. Die Angaben werden von den Gerichten als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF zur Verfügung gestellt.
Anmeldungen sowie Rücknahmen von Ansprüchen sowie Erklärungen des Austritts aus einem Vergleich sind von der Verbraucherin / vom Verbraucher schriftlich gegenüber dem BfJ zu erklären. Die Erklärung durch einen Rechtsanwalt ist mittels vom BfJ elektronisch bereitgestellter Formulare vorzunehmen.
Neben Möglichkeiten für eine manuelle Datenerfassung gibt es einen Eingangskanal für elektronisch eingegangene Daten aus GSB-basierten Online-Formularen. Die Bestätigungsschreiben können zu Versandpaketen zusammengefügt und dem Druck- und Versanddienstleister übergeben werden. Beide Austausch-Formate folgen keinem Standard. Der Datenaustausch mit den Gerichten erfolgt derzeit über EGVP. Aktuell werden nur PDF-Dokumente an die Gerichte versendet. Die Verwendung von XML-Dateien im XJustiz-Standard wird derzeit vorbereitet.
Portale, Fachanwendungen und Anbieter
Im Verbandsklageregister wird derzeit eine hausinterne Software eingesetzt.
Bezug zur amtlichen Statistik
Bezug zur amtlichen Statistik
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Redaktioneller Stand: 29.07.2024