GSB 7.1 Standardlösung

Verbandsklageregister

Register-ID: 1907036

Allgemeines

Beschreibung

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG) das Verbandsklageregister. Im Verbandsklageregister macht das BfJ nach § 44 VDuG Verbandsklagen (Abhilfeklagen und Musterfeststellungsklagen) sowie Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche nach §§ 1 bis 2a des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) bzw. § 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bekannt. Dies gilt jedoch nur für einstweilige Verfügungen und Klagen von einem qualifizierten Verbraucherverband, der in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragen ist, oder einer qualifizierten Einrichtung aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Außerdem erfasst das BfJ im Verbandsklageregister Anmeldungen von Verbraucherinnen, Verbrauchern, die ihre Ansprüche gegen ein Unternehmen im Rahmen einer Verbandsklage geltend machen wollen. Kleine Unternehmen gelten gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 VDuG als Verbraucherinnen / Verbraucher im Sinne des Gesetzes und dürfen ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse daher ebenfalls zur Eintragung anmelden. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Verbandsklagen können, unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen, nur von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der EU erhoben werden. Außerdem müssen von der Klage die Ansprüche von mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbrauchern betroffen sein.

Die Wirkungen der Anmeldung zu einer Verbandsklage sind von der Klageart abhängig.

Die Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage bewirkt, dass die Feststellungen, die im Urteil der Musterfeststellungsklage getroffen werden, im Verhältnis zwischen Verbraucherinnen, Verbrauchern und kleinen Unternehmen, die ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zum Klageregister wirksam angemeldet haben, und der Beklagten / dem Beklagten Bindungswirkung entfalten. Da es sich bei der Musterfeststellungsklage nicht um eine Leistungsklage handelt, müssen die Angemeldeten nach einem positiven Feststellungsurteil ihre individuellen Ansprüche noch gesondert gegen die Beklagte / den Beklagten geltend machen. Das zuständige Gericht ist allerdings an die Feststellungen des Musterfeststellungsverfahrens gebunden.

Die Anmeldung zu einer Abhilfeklage bewirkt, dass die Angemeldeten entweder an dem gerichtlichen Vergleich teilhaben können (im Falle eines gerichtlichen Vergleichs nach Erlass des Abhilfegrundurteils) oder aber ihre Ansprüche im Umsetzungsverfahren durch die Sachwalterin oder den Sachwalter geprüft und erfüllt werden (im Falle des Umsetzungsverfahrens nach Erlass des Abhilfeendurteils).

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Verbandsklageregister dient zum einen der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher. Es handelt sich um eine niederschwellige Informationsquelle, die allen Betroffenen ohne Weiteres zugänglich ist. Zum anderen dient das Verbandsklageregister der Verbindung von Ansprüchen der einzelnen Geschädigten mit der Verbandsklage. Damit wird gemäß der gesetzlichen Grundlage der Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Das Verbandsklageregister wurde am 13. Oktober 2023 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) eingeführt. Ziel der Richtlinie und damit auch des VRUG ist es, den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken.

Die Umsetzung der Richtlinie erforderte die Schaffung von Regelungen für Abhilfeklagen durch Verbände. Diese im deutschen Recht neue Klageform erlaubt es qualifizierten Verbraucherverbänden sowie qualifizierten Einrichtungen aus anderen EU-Staaten gleichartige Leistungsansprüche von Verbraucherinnen, Verbrauchern und kleinen Unternehmen gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen. Ist die Klage dem Grunde nach erfolgreich und schließen die Parteien keinen Vergleich, ordnet das Gericht im Abhilfeendurteil ein Umsetzungsverfahren an. In diesem werden die Ansprüche der Geschädigten direkt von einer Sachwalterin oder einem Sachwalter, der das Urteil umsetzt, erfüllt. Die Geschädigten müssen also nicht selbst klagen, um ihre Anspruche durchzusetzen. Voraussetzung ist lediglich die Anmeldung der Ansprüche im Verbandsklageregister.

Die Regelungen zu Abhilfeklagen wurden in einem eigenen Stammgesetz – dem VDuG – gebündelt, in das auch die bestehenden Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Musterfeststellungsklage integriert wurden. Das Musterfeststellungsklagenregister wurde damit durch das Verbandsklageregister für Klagen, die ab dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht wurden, abgelöst.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Derzeit wird ein elektronisches Fachverfahren für das Verbandsklageregister beim Bundesamt für Justiz aufgebaut, bei dem die Anmeldedaten in Form von strukturierten Datensätzen erfasst werden, um sowohl den elektronischen Datenaustausch mit den Gerichten als auch die Interaktionen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern durch eine vollautomatische Datenverarbeitung zu optimieren.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 43 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG
§ 1 Verbandsklageregisterverordnung - VKRegV

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Rechtshängige VerbandsklagenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1907490

Klassifikation

Vorgänge

Beschreibung

Es handelt sich um die im Verbandsklageregister öffentlich bekannt gemachten rechtshängigen Verbandsklagen, zu denen Verbraucherinnen und Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, anmelden können.

Merkmale
Anmeldungen / Rücknahmen von AnsprüchenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1907802

Klassifikation

Vorgänge

Beschreibung

Verbraucherinnen und Verbraucher können Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden. Bis zum gleichen Zeitpunkt ist die Rücknahme der Anmeldung möglich.

Merkmale

Qualität

Die Gerichte haben dem BfJ gemäß § 43 VDuG unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben zu den Verbandsklagen zu übermitteln.

Hinsichtlich von einstweiligen Verfügungen ist die Bekanntmachung zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Gerichte nach § 6a Abs. 1 UKlaG unverzüglich nach der Zustellung des Antrags an den Antragsgegner / die Antragsgegnerin zu veranlassen. Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, ohne dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner / der Antragsgegnerin zugestellt wurde, sind die Angaben unverzüglich nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung bekanntzumachen. In diesem Fall hat der Antragsteller / die Antragstellerin ergänzend die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Verbandsklageregister bekannt zu machen.

Bei Unterlassungsklagen sind die Angaben im Verbandsklageregister von den Gerichten nach § 6a Abs. 2 UKlaG unverzüglich nach der Erhebung der Klage bekannt zu machen.

Beendigungen sind durch das Gericht, bei dem das Verfahren beendet wurde, ebenfalls unverzüglich bekanntzumachen.

Das BfJ ist wiederum gemäß § 43 Abs. 2 VDuG verpflichtet, Bekanntmachungen und Eintragungen unverzüglich vorzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Tag des Termins erfolgen. Es ist daher von einem hohen Abdeckungsgrad auszugehen.

Da eine inhaltliche Prüfung der eingegangenen Anmeldungen nicht stattfindet, werden die Angaben nur dahingehend geprüft, ob sie frist- und formgerecht erfolgt sind. In Bezug auf Anmeldungen zum Verbandsklageregister müssen die Pflichtangaben nach § 46 Abs. 2 VDuG vorliegen. Unvollständige Eingänge werden zurückgewiesen und nicht im Verbandsklageregister erfasst.

Periodizität und Aktualität

Öffentliche Bekanntmachungen und Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Tag des Termins erfolgen.

Die öffentlichen Bekanntmachungen können nach Veröffentlichung auf Veranlassung des Gerichts aktualisiert werden (z. B. Mitteilung über eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder Änderung des zuständigen Senats).

Bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung können Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine Unternehmen sich zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden oder die Anmeldung zurücknehmen. Eine Änderung des Namens, der Adresse, der Kontaktperson eines Unternehmens sowie der Vertretung kann fortlaufend vorgenommen werden. Änderungen zum Gegenstand des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses der oder des Angemeldeten sowie der Höhe des Anspruchs ist durch Mitteilung durch die oder den Angemeldeten bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.

Die im Verbandsklageregister erfassten öffentlichen Bekanntmachungen und Eintragungen sind bis zum Schluss des zehnten Jahres nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des jeweiligen Verbandsklageverfahrens aufzubewahren und dann zu löschen.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Verbandsklageregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Eingaben aus den GSB-basierten Online-Formularen werden vom Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) an das BfJ übermittelt.

Zugriffsberechtigungen

Der öffentliche Teil des Verbandsklageregisters (öffentliche Bekanntmachungen) kann von jedermann auf der Internetseite des BfJ unentgeltlich eingesehen werden. Dieser Teil beinhaltet die jeweiligen klagespezifischen Daten (u. a. Datum der Bekanntmachung, klägerische und beklagte Partei, Gericht, gerichtliches Aktenzeichen, Abhilfeantrag / Feststellungsziele der Klage, Terminbestimmungen und Entscheidungen des Gerichts).

Die personenbezogenen Daten der im Verbandsklageregister eingetragenen Verbraucherinnen und Verbraucher sind im Zugriff beschränkt.
Das BfJ hat angemeldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern auf deren Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Verbandsklageregister zu ihnen und ihrer Anmeldung erfasst sind (§ 48 Abs. 3 VDuG).
Ferner hat das BfJ dem Gericht sowie der bestellten Sachwalterin bzw. dem bestellten Sachwalter auf deren bzw. dessen Anforderung jeweils einen Auszug aller im Verbandsklageregister erfassten Angaben über die Verbraucherinnen und Verbraucher zu übersenden, die sich wirksam zu einer Verbandsklage zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet und ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben (§ 48 Abs. 2 VDuG). Das Gericht übermittelt den Parteien formlos eine Abschrift des Auszugs.
Den Parteien hat das BfJ auf deren Anforderung jeweils einen Auszug aller im Verbandsklageregister erfassten Angaben über diejenigen Verbraucherinnen und Verbraucher zu überlassen, die sich wirksam zu einer Verbandsklage zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet und ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben (§ 48 Abs. 4 VDuG).

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Das Gericht übermittelt dem BfJ unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben, insbes. der Terminbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und Urteile. Die Angaben werden von den Gerichten als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF zur Verfügung gestellt.
Anmeldungen sowie Rücknahmen von Ansprüchen sowie Erklärungen des Austritts aus einem Vergleich sind von der Verbraucherin / vom Verbraucher schriftlich gegenüber dem BfJ zu erklären. Hierbei sind bevorzugt Online-Formulare zu nutzen. Die Erklärung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist zwingend mittels vom BfJ elektronisch bereitgestellter Formulare vorzunehmen.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Verwendung der Registerdaten

Verbraucherinnen und Verbraucher können das Verbandsklageregister verwenden, um Informationen über derzeitig laufende Verbandsklagen zu erhalten und sich an diesen zu beteiligen, falls sie betroffen sind.

Ferner soll durch die Bekanntmachungen von Unterlassungsklagen und einstweiligen Verfügungen im Verbandsklageregister für die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher und für Gerichte insbesondere die Dauer der Verjährungshemmung durch Rechtsbehelfe nach § 204a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB einfach feststellbar sein. § 6a UKlaG dient zudem auch der Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher rechtzeitig von solchen Verfahren zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und über die unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen unterrichtet werden.

Weiterhin dient das Verbandsklageregister den Verbraucherinnen und Verbrauchern im Falle von Musterfeststellungsklagen zum Nachweis der Teilnahme am Verbandsklageverfahren, da das Gericht des Folgeprozesses bei einer wirksamen Anmeldung zum Verbandsklageregister an die Feststellungen des Verfahrens gebunden ist. Im Falle eines Umsetzungsverfahrens im Anschluss an eine Abhilfeklage dient das Register der Sachwalterin oder dem Sachwalter zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung der oder des Angemeldeten. Parteien können die Informationen aus dem Auszug nutzen, um ihre Prozesstaktik anzupassen.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Verwendete Datenbank: Oracle-SQL

Schnittstellen: Über die SFTP-Schnittstelle werden die Daten mit dem Druck- und Versanddienstleister ausgetauscht.

Technische Standards

Das Gericht übermittelt dem BfJ unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben, insbesondere der Terminbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und Urteile. Die Angaben werden von den Gerichten als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF zur Verfügung gestellt.
Anmeldungen sowie Rücknahmen von Ansprüchen sowie Erklärungen des Austritts aus einem Vergleich sind von der Verbraucherin / vom Verbraucher schriftlich gegenüber dem BfJ zu erklären. Die Erklärung durch einen Rechtsanwalt ist mittels vom BfJ elektronisch bereitgestellter Formulare vorzunehmen.

Neben Möglichkeiten für eine manuelle Datenerfassung gibt es einen Eingangskanal für elektronisch eingegangene Daten aus GSB-basierten Online-Formularen. Die Bestätigungsschreiben können zu Versandpaketen zusammengefügt und dem Druck- und Versanddienstleister übergeben werden. Beide Austausch-Formate folgen keinem Standard. Der Datenaustausch mit den Gerichten erfolgt derzeit über EGVP. Aktuell werden nur PDF-Dokumente an die Gerichte versendet. Die Verwendung von XML-Dateien im XJustiz-Standard wird derzeit vorbereitet.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Im Verbandsklageregister wird derzeit eine hausinterne Software eingesetzt.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

Der Zugang zu diesen Inhalten erfordert eine vorherige Registrierung. Bitte gehen Sie zum Registrierungsformular. Falls Sie bereits einen Zugang besitzen, loggen Sie sich bitte ein.

Redaktioneller Stand: 29.07.2024

Verwandte Register

26.07.2024Register für Musterfeststellungsklagen (Klageregister)

Mehr erfahren