GSB 7.1 Standardlösung

Verbandsklageregister

Register-ID: 1907036

Allgemeines

Beschreibung

Im VDuG (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz) werden die Verbraucherrechte durch Bündelung der Rechtsverfolgung einzelner Geschädigter gegen Unternehmen gestärkt. Das beim Bundesamt für Justiz (BfJ) geführte Verbandsklageregister verbindet die Ansprüche der Geschädigten mit den Verbandsklagen. Im Verbandsklageregister macht das BfJ Verbandsklagen nach § 44 VDuG, einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche sowie Unterlassungsklagen nach §§ 1 bis 2a des UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) oder § 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der EU öffentlich bekannt.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Nach öffentlicher Bekanntmachung einer Verbandsklage können Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine Unternehmen ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Durch die EU-Verbandsklagenrichtlinie und die Umsetzung in deutsches Recht (insbes. VDuG sowie VKregV) wurde mit der Einführung der neuartigen Klageform für Verbandsklagen, der Abhilfeklage durch qualifizierte Verbraucherverbände sowie qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Staaten, ein neues Instrument zur Stärkung kollektiver Verbraucherrechte geschaffen. Sie erlaubt es Verbraucherverbänden, gleichartige Leistungsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen. Wird der Abhilfeklage stattgegeben, erhalten sie später beispielsweise den ihnen zustehenden Geldbetrag direkt von einem Sachwalter ausgezahlt, der das Urteil umsetzt. Eine weitere gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche ist nicht mehr notwendig. Voraussetzung hierfür ist die Anmeldung der Ansprüche im Verbandsklageregister.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 43 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG
Verbandsklageregisterverordnung - VKRegV

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Rechtshängige VerbandsklagenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1907490

Klassifikation

Vorgänge

Beschreibung

Es handelt sich um die im Verbandsklageregister öffentlich bekannt gemachenten rechtshängigen Verbandsklagen, zu denen Verbraucherinnen und Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, anmelden können.

Merkmale
Anmeldungen / Rücknahmen von AnsprüchenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1907802

Klassifikation

Vorgänge

Beschreibung

Verbraucherinnen und Verbraucher können Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden. Bis zum gleichen Zeitpunkt ist die Rücknahme der Anmeldung möglich.

Merkmale

Periodizität und Aktualität

Öffentliche Bekanntmachungen und Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Tag des Termins erfolgen.
Die im Verbandsklageregister erfassten öffentlichen Bekanntmachungen und Eintragungen sind bis zum Schluss des zehnten Jahres nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des jeweiligen Verbandsklageverfahrens aufzubewahren und dann zu löschen.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Verbandsklageregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt.

Zugriffsberechtigungen

Öffentliche Bekanntmachungen können von jedermann unentgeltlich im Verbandsklageregister eingesehen werden. Die Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung auf einer Internetseite, die der inhaltlichen Verantwortung des BfJ unterliegt.

Das BfJ übersendet dem Gericht sowie dem bestellten Sachwalter auf dessen Anforderung jeweils einen Auszug aller im Verbandsklageregister erfassten Angaben über die Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich wirksam zu einer Verbandsklage zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet und ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben.
Das BfJ überlässt einer / einem angemeldeten Verbraucherin / Verbraucher auf deren / dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben, die im Verbandsklageregister zu ihr / ihm und ihrer / seiner Anmeldung erfasst sind.
Ferner überlässt das BfJ den Parteien einer Verbandsklage auf deren Anforderung jeweils einen Auszug aller im Verbandsklageregister erfassten Angaben über diejenigen Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich wirksam zu einer Verbandsklage zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet und ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Das Gericht übermittelt dem BfJ unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben, insbes. der Terminbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und Urteile. Die Angaben werden von den Gerichten als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF zur Verfügung gestellt.
Anmeldungen sowie Rücknahmen von Ansprüchen sowie Erklärungen des Austritts aus einem Vergleich sind von der Verbraucherin / vom Verbraucher schriftlich gegenüber dem BfJ zu erklären. Die Erklärung durch einen Rechtsanwalt ist mittels vom BfJ elektronisch bereitgestellter Formulare vorzunehmen.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 23.05.2024

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