GSB 7.1 Standardlösung

Umsatzsteuervoranmeldungsdaten der Finanzbehörden

Register-ID: 1852322

Allgemeines

Beschreibung

Bei den Umsatzsteuervoranmeldungsdaten der Finanzverwaltung handelt es sich um die Daten, die von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen im Rahmen des Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahrens (UVV) an die jeweils zuständige Finanzbehörde übermittelt werden müssen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Bei den Umsatzsteuervoranmeldungsdaten handelt es sich um Vorgangsdaten. Sie entstehen im Zuge des Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahrens (UVV).

Kontext der Registerführung und -nutzung

Unternehmen müssen im Rahmen des Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens ihre Umsätze bei der Finanzverwaltung unterjährig anmelden und steuerlich abführen.

Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach der Höhe der im vorangegangenen Kalenderjahr durch das Unternehmen gezahlten Steuer. Beträgt die gezahlte Steuer mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Unter einem gezahlten Steuerbetrag von 7 500 Euro ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum.

Grundsätzlich sind alle Unternehmen zur Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Beträgt die gezahlte Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro, kann das zuständige Finanzamt das Unternehmen allerdings von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Aufnahme der in § 139c AO geregelten Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ist für die Zukunft vorgesehen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 18 Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 2 Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Umsatzsteuerpflichtige UnternehmenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850832

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Unternehmen, die nach § 18 UstG zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Stichwörter
Merkmale

Periodizität und Aktualität

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sind in Abhängigkeit der Höhe ihrer im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Steuer entweder zur monatlichen oder zur vierteljährlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer verpflichtet.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Die Länderfinanzverwaltungen sind für die Umsatzsteuervoranmeldungsdaten zuständig.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen haben die Umsatzsteuer für den Voranmeldezeitraum selbst zu berechnen und die Umsatzsteuer­voranmeldungsdaten an das jeweils zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Gemäß § 2 VwDVG erstellen die Rechenzentren der Landesfinanzbehörden aus den Daten des Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungs­verfahrens und des Grundinformationsdienstes Steuer (GINSTER) Datensätze und übermitteln diese an das Statistische Bundesamt und an die statistischen Ämter der Länder.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Die Daten der Umsatzsteuervoranmeldung sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Die Umsatzsteuervoranmeldungsdaten können durch Mein ELSTER oder eine ELSTER kompatible Software an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 03.03.2022