GSB 7.1 Standardlösung

Transparenzregister

Register-ID: 1852136

Allgemeines

Beschreibung

Im Transparenzregister werden die wirtschaftlich Berechtigten von transparenzpflichtigen Gesellschaften oder sonstigen transparenzpflichtigen juristischen Personen erfasst. Zu den transparenzpflichtigen Rechtseinheiten gehören u. a. juristische Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften und z. B. nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Durch die Einsehbarkeit der Daten zu den transparenzpflichtigen Rechtseinheiten und den wirtschaftlichen Berechtigten soll die Nachvollziehbarkeit von Unternehmensstrukturen vereinfacht und die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert werden.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Die Verpflichtung zum Aufbau eines Transparenzregisters geht aus der Richtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 hervor und wurde durch die Neufassung des Geldwäschegesetzes im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der
EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen umgesetzt. Die Umsetzung erfolgte zum 1. Oktober 2017. Mit Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018 wurde der Anwendungsbereich des Transparenzregisters erweitert. Mitglieder der Öffentlichkeit können in das Transparenzregister Einsicht nehmen, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Im Zuge des EU-Anti-Geldwäsche-Pakets wird es zu Anpassungen hinsichtlich des Transparenzregisters kommen. Maßgeblich hierfür sind die 1. EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche - Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (COM(2021)0420 – C9-0339/2021 – 2021/0239(COD)) und die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (Sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche - Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (COM(2021)0423 – C9-0342/2021 – 2021/0250(COD)). Die Umsetzung wird voraussichtlich bis Sommer 2027 erfolgen müssen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GwG)
RL (EU) 2015/849
RL (EU) 2018/843
Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters (Transparenzregisterbeleihungsverordnung - TBelV)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Wirtschaftlich BerechtigteMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850900

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über eine transparenzpflichtige Rechtseinheit ausüben.

Merkmale
Registerlich geführte Rechtseinheiten Merkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850902

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Registerlich geführte Rechtseinheiten aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und dem Vereinsregister. Die Angaben beziehen sich auf die Rechtseinheit, für die der Ausweis des wirtschaftlich Berechtigten erfolgt.

Stichwörter
Merkmale
Nicht registerlich geführte RechtseinheitenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850904

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Nicht registerlich geführte Rechtseinheiten. Hierzu zählen bspw. Stiftungen. Die Angaben beziehen sich auf die Rechtseinheit, für die der Ausweis des wirtschaftlich Berechtigten erfolgt.

Merkmale

Qualität

Das Transparenzregister wird als Vollregister geführt und die Angabe zu wirtschaftlich Berechtigten können direkt dem Register entnommen werden. Das Transparenzregister enthält einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Rechtseinheiten. Die europäische Vernetzung wird damit ermöglicht und der Nutzwert für die Einsichtnehmenden optimiert.
Dateneinreichungen im Sinne von §§ 20, 21 GwG werden nach § 18 Abs. 3 GwG durch die registerführende Stelle geprüft.
Zudem müssen Verpflichtete gemäß § 23a GwG Unstimmigkeiten unverzüglich an das Transparenzregister melden. Diese Meldungen werden wiederum nach § 23 Abs. 3 GwG unverzüglich durch die registerführende Stelle überprüft.

Periodizität und Aktualität

Neue Daten werden dann in das Transparenzregister aufgenommen, wenn sie durch die transparenzpflichtige Rechtseinheit an das Transparenzregister gemeldet werden. Eine Korrektur von bereits bestehenden Daten wird ebenfalls dann vorgenommen, wenn eine Änderung an das Register gemeldet wird. Die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten sind dabei verpflichtet, dem Transparenzregister Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Bei Missachtung dieser Pflichten droht ein Bußgeld.
Feste Termine zur Eintragung oder für Änderungsmitteilungen gibt es nicht. Die Daten werden ohne zeitliche Begrenzung im Register festgehalten, die Einträge werden nicht nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht. Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, werden gemäß § 18 Abs. 2 GwG als chronologische Datensammlung angelegt.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Gemäß § 25 Abs. 1 GwG i.V.m. § 1 TBelV wird das Transparenzregister fachlich und inhaltlich vom Bundesanzeiger Verlag als beliehene Behörde geführt.

Ansprechpartner für die technische Registerführung ist der Bundesanzeiger Verlag.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister setzt die vorherige Online-Registrierung und Antragsstellung des Einsichtnehmenden voraus. Der Zugang zur Suche im Transparenzregister erfolgt gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden. Demnach haben bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet. Mitglieder der Öffentlichkeit erhalten im Rahmen der Einsichtnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG nur einen reduzierten Datensatz. Die Einsichtnahme kann gemäß § 23 Abs. 2 GwG auf Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten vollständig oder teilweise beschränkt werden, wenn er darlegt, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Die Beschränkung der Einsichtnahme wirkt gegenüber bestimmten Gruppen von Verpflichteten nicht.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die transparenzpflichtigen Einheiten müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Nach Stellung eines Einsichtnahmeantrags werden die Daten den Einsichtnehmenden elektronisch zur Verfügung gestellt.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Die Daten zu wirtschaftlich Berechtigten liegen in relationalen Datenbanken vor.
Über die Schnittstellen nach § 23 Abs. 3 GWG sowie § 26a GWG sind die Daten des Transparenzregisters in strukturierter Form (JSON-Format) abrufbar.

Technische Standards

Das Register ist verpflichtend elektronisch zu führen. Die Eingabe ist ausschließlich über die elektronischen Eingabeformulare auf der offiziellen Plattform des Transparenzregisters möglich. Registerauszüge können nach Stellung des Einsichtnahmeantrags als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Die Bundesanzeiger Verlag GmbH betreibt die Plattform des Transparenzregisters.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 11.06.2024