Allgemeines
Beschreibung
Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden, werden zusätzlich in einem separaten Verzeichnis geführt.
Die Führung des Tarifregisters ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe nach §§ 6 und 7 Tarifvertragsgesetz (TVG) sowie §§ 14 bis 16 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV).
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das Tarifregister bildet die Grundlage für die Erteilung von Auskünften über die Eintragungen von Tarifverträgen sowie für arbeitsmarkt- und strukturpolitische Analysen für das gesamte Bundesgebiet. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich jedoch nur darauf, ob ein Tarifvertrag in das Tarifregister eingetragen ist oder nicht und ob eventuell eine Allgemeinverbindlicherklärung besteht oder nicht.
Zu Auskünften über die Inhalte der Tarifverträge ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht verpflichtet; sie können grundsätzlich nicht gegeben werden. Ebenso werden Texte von Tarifverträgen nicht veröffentlicht oder abgegeben.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Zusätzlich zur Führung des Tarifregisters beim BMAS kann auch bei den obersten Landesbehörden ein Register über Tarifverträge geführt werden, die für den räumlichen Geltungsbereich des jeweiligen Bundeslandes abgeschlossen worden sind. Es ist keine gesetzliche Verpflichtung bekannt, die eine Führung eines Registers auf Landesebene vorschreibt. Die meisten Länder verfügen jedoch über ein entsprechendes Register. Durch die Führung der Register sollen die Behörden in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick über das geltende Tarifrecht zu verschaffen und ihre Arbeitsmarktpoli-
tik daran auszurichten.
Gesetzliche Ebene
Gesetzlich
Rechtsgrundlagen
§§ 6 und 7 Tarifvertragsgesetz (TVG)
§§ 14 ff. Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV)
Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen
Inhalt des Registers
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
TarifverträgeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1851826
Klassifikation
Dokumente
Beschreibung
Alle Tarifverträge, die in der Bundesrepublik abgeschlossen werden.
Merkmale
Abschluss des Tarifvertrags
Merkmals-ID
1847792
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Tarifverträge und deren Änderungen sowie Kündigungen müssen durch die Sozialpartner innerhalb eines Monats nach Abschluss (§7 TVG in Verbindung mit §§ 4 bis 12 TVGDV) mitgeteilt werden.
Änderung des Tarifvertrags
Merkmals-ID
1847794
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Änderungen eines Tarifvertrages müssen innerhalb eines Monats nach Abschluss durch die Sozialpartner mitgeteilt werden (§7 TVG).
Aufhebung des Tarifvertrags
Merkmals-ID
1847796
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Kündigungen von Tarifverträgen müssen innerhalb eines Monats nach Außerkrafttreten durch die Sozialpartner mitgeteilt werden (§7 TVG).
Beginn der Allgemeinverbindlichkeit
Merkmals-ID
1847798
Beschreibung
Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit
Merkmals-ID
1847800
Beschreibung
Die Beendigung der Allgemeinverbindlicherklärung bedarf der öffentlichen Bekanntmachung (§5(7) TVG).
Optionalität
Angabe verpflichtend
Vermerk über die Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Merkmals-ID
1847802
Beschreibung
Vermerk über die Bekanntmachung eines Antrags auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags im Bundesanzeiger durch das BMAS (auch Rücknahme, Ablehnung des Antrags, Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit, Mitteilungen der Tarifvertragsparteien über das Außerkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge).
Die Mitteilung über das Außerkrafttreten eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages braucht nicht bekanntgemacht zu werden, wenn der Tarifvertrag nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen war und diese Tatsache mit der Allgemeinverbindlicherklärung bekanntgemacht worden ist( §11 TVGDV). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen (§5 (6) TVG in Verbindung mit §11 TVGDV).
Optionalität
Angabe verpflichtend
Registriernummer
Merkmals-ID
1847804
Beschreibung
Die Tarifverträge werden auf Basis von Tarifregisteraktenplänen registriert. Es besteht ein Aktenplan für Verbands- und ein Aktenplan für Firmentarifverträge. Beide Aktenpläne sind in jeweils 27 Wirtschaftsgruppen gegliedert. Für jeden Tarifbereich enthalten die Aktenpläne je eine siebenstellige Registriernummer. In der Datenbank ist der Nummer bei Verbandstarifverträgen ein "V" und bei Firmentarifverträgen ein "F" vorangestellt.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Qualität
Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, abgeschlossene Tarifverträge, ihre Änderungen oder ihr Außerkraftsetzen an das BMAS zu übersenden. Das Zuwiderhandeln wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Demzufolge ist von einem vollständigen Abdeckungsgrad des Registers auszugehen.
Periodizität und Aktualität
Innerhalb eines Monats nach Abschluss übersenden die Tarifvertragsparteien dem BMAS die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften des Tarifvertrags sowie seiner Änderungen zu.
Das Außerkrafttreten eines Tarifvertrags wird dem BMAS durch die Tarifvertragsparteien innerhalb eines Monats mitgeteilt.
Der Übersendungs- und Mitteilungspflicht nach § 7 TVG kommen die Sozialpartner (aus unterschiedlichen Gründen; etwa wegen Verzögerungen im Unterschriftenverfahren) nicht immer innerhalb der gesetzlichen Frist nach.
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Zuständigkeiten
Das Tarifregister wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt.
Zugriffsbeschränkung
Der Zugriff ist beschränkt.
Zugriffsberechtigungen
Die Einsicht in das Register ist auf Antrag jedem gestattet. Ausnahmen bestehen, sofern der Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet.
Neben dem allgemeinen Einsichtsrecht auf Antrag, stehen bestimmten Institutionen wie etwa dem Statistischen Bundesamt und den Landestarifregistern, eine digitale Einsichtnahme über eine "Schwesterdatenbank" des Tarifregisters zur Verfügung.
Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)
Einzutragende Daten werden von den Tarifvertragsparteien nach Abschluss, Änderung oder Außerkrafttreten des Tarifvertrags an die registerführende Stelle (BMAS) sowie die obersten Arbeitsbehörden der Länder geliefert.
Das BMAS übermittelt bestimmten Institutionen wie z.B. dem Statistischen Bundesamt, dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) oder den Sozialversicherungsträgern / Gerichten, auf Anfrage im Rahmen der Amtshilfe, die eingetragenen Daten zur Erstellung von Sekundärstatistiken bzw. zur Durchführung von Verfahren.
Im Bundesanzeiger veröffentlicht das BMAS die Anträge auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages und deren Inkraft- bzw. Außerkraftsetzungen.
Open Data-Tauglichkeit
Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten, Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.
Verwendung der Registerdaten
Zur Erstellung von Sekundärstatistiken werden die Tarifverträge vom BMAS an das Statistische Bundesamt übersandt und dort ausgewertet.
Informationen zu Tarifverträgen können jederzeit in der Tarifdatenbank des StBA abgerufen werden.
Tarifwerke können Gegenstand von Gerichts- und Verwaltungsverfahren oder wissenschaftlicher und statistischer Arbeiten sein.
Für Arbeitgeber oder Beschäftigte können sie zudem als Orientierungsrahmen zur Gestaltung von Arbeitsverträgen dienen.
Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen
Datenbanken und Schnittstellen
Als relationales Datenbankmanagementsystem wird SQL genutzt.
Technische Standards
Die Tarifverträge werden zunächst im PDF-Format eingescannt, um dann über Filestream in Filetable an den SQL-Server übertragen zu werden.
Portale, Fachanwendungen und Anbieter
Es steht eine Web-Anwendung (ASP.NET MVC) zur Dateneingabe, Recherche, zum PDF-Upload und zur Volltextsuche zur Verfügung.
Bezug zur amtlichen Statistik
Bezug zur amtlichen Statistik
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Redaktioneller Stand: 17.02.2024