GSB 7.1 Standardlösung

Stiftungsregister

Register-ID: 1852306

Allgemeines

Beschreibung

In das Stiftungsregister sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts nach deren Anerkennung und Anmeldung einzutragen. Nach der Eintragung führt die Stiftung den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ oder „e. S.bzw. „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder „e. VS.“.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Zum Zwecke der Publizitätswirkung wird für die rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftungen gem. Stiftungsregistergesetz ein zentrales Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz geführt und somit eine ähnliche Transparenz geschaffen, wie dies etwa beim Handels- sowie Vereinsregister für andere juristische Personen des Privatrechts bereits gewährleistet ist. Für die Stiftungen wird es somit einfacher mit dem Nachweis der Vertretungsmacht ihrer Vorstandsmitgliederinnen und -mitglieder am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die dezentral in den Ländern geführten Stiftungsverzeichnisse haben keine Publizitätswirkung, sodass Stiftungen zum Beispiel immer wieder neu aktuelle behördliche Vertretungsbescheinigungen beantragen müssen.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16. Juli 2021 sind die zivilrechtlichen Regelungen zum Stiftungsrecht, die bislang durch Landesstiftungsgesetze verschieden ausgeprägt waren, bundeseinheitlich geregelt worden. Das Bundesamt für Justiz wurde als zuständige Registerbehörde bestimmt und ist für die Einrichtung eines zentralen elektronisch geführten Stiftungsregisters verantwortlich, das zum 01. Januar 2026 zu führen ist. Die derzeit für die Anerkennung von Stiftungen nach Landesrecht zuständigen Behörden haben der Registerbehörde nach dem 31. Dezember 2026 unverzüglich die notwendigen Daten der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts zu übermitteln.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 80 - 87d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Stiftungsregistergesetz (StiftRG)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

StiftungenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851714

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Bei einer Stiftung handelt es sich um eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines von der Stifterin / vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete mitgliederlose juristische Person.

Merkmale
VerbrauchsstiftungenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851716

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Bei einer Verbrauchsstiftung handelt es sich um eine mit einem Vermögen zur Erfüllung eines von der Stifterin / vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete mitgliederlose juristische Person. Sie wird im Gegensatz zur Stiftung auf bestimmte Zeit errichtet, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist.

Merkmale
VorstandsmitgliederMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851718

Klassifikation

Personen

Merkmale
Besondere VertreterMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851720

Klassifikation

Personen

Merkmale
LiquidatorenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851722

Klassifikation

Personen

Merkmale

Qualität

Da die Eintragung in das Stiftungsregister für jede rechtsfähige Stiftung verpflichtend ist, kann von einem hohen Abdeckungsgrad ausgegangen werden.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Justiz führt als Registerbehörde zum 01. Januar 2026 das Stiftungsregister.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Die Einsichtnahme in das Stiftungsregister sowie der eingereichten Dokumente ist jedermann gestattet. Für die Übermittlung der Daten ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens möglich.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Jede Eintragung, Änderungen beim Vorstand, Satzungsänderungen, Auflösung, Aufhebung oder Liquidation einer anerkannten Stiftung in das Register erfolgt durch Anmeldung von Mitgliedern des Vorstands oder von den Liquidatoren, die berechtigt sind, die Stiftung gegenüber der Registerbehörde zu vertreten.
Die für die Anerkennung einer Stiftung zuständige Behörde teilt die Errichtung einer Stiftung mit.
Die Registerbehörde teilt der für die Anerkennung der Stiftung zuständigen Landesbehörde die Eintragung, das Erlöschen oder Beendigung einer Stiftung im Stiftungsregister mit.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 25.03.2022

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