GSB 7.1 Standardlösung

Steuerberaterverzeichnis

Register-ID: 1852002

Allgemeines

Beschreibung

Das Steuerberaterverzeichnis wird nach § 86b StBerG durch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) geführt und stellt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in Deutschland bestellten bzw. anerkannten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften dar.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Steuerberaterverzeichnis dient der Information von Behörden und Gerichten, von Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Es gibt Auskunft darüber, ob eine bestimmte Person oder Gesellschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt bzw. als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt und daher zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Das Steuerberaterverzeichnis soll für mehr Transparenz und Rechtssicherheit sorgen und den Verbraucherschutz stärken.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Durch die Einführung des Steuerberaterverzeichnisses wurde die vorher unbefriedigende Situation gelöst, dass sich Rechtssuchende sowie Finanzämter und Staatsanwaltschaften, um festzustellen, ob eine bestimmte Person als Steuerberater (noch) bestellt ist, an alle Steuerberaterkammern wenden mussten, da die Berufsregister von diesen dezentral geführt werden. Durch die Möglichkeit eines Online-Abrufs werden die Steuerberaterkammern von dem Aufwand der Erteilung einer Berufsregisterauskunft entlastet. Ebenso trägt die Einführung des Steuerberaterverzeichnisses zu einer Entlastung der Finanzverwaltungen der Länder bei, da die bisher praktizierte Erstellung und Aktualisierung von Listen über nicht zur Steuerberatung zugelassene Personen entfallen kann. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Steuerberaterverzeichnisses eine Angleichung an die Berufsordnungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer vorgenommen, die ein elektronisch abrufbares Gesamtverzeichnis bereits vorsahen.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften soll das Steuerberaterverzeichnis künftig um die nicht zulassungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaften (z.B. Sozietäten der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaften) erweitert werden.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 86b Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Steuerberater und SteuerbevollmächtigteMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850812

Klassifikation

Personen

Stichwörter
Merkmale
SteuerberatungsgesellschaftenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850814

Klassifikation

Organisationen

Stichwörter
Merkmale

Qualität

Der Datenbestand bzw. die Angaben zu einzelnen Einträgen sind vollständig. Unvollständige Einträge bzw. Datenfelder gibt es nicht. Die Steuerberaterkammern geben nach § 86b Abs. 1 Satz 3 StBerG die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das Steuerberaterverzeichnis ein. Die Daten im Steuerberaterverzeichnis basieren mithin auf den im Berufsregister erfassten Daten. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt nach § 86b Abs. 1 Satz 4 die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in das Steuerberaterverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Im Hinblick darauf erfolgt keine eigene Prüfung der Plausibilität der Angaben durch die Bundessteuerberaterkammer.

Periodizität und Aktualität

Der Datenbestand des Steuerberaterverzeichnisses wird laufend aktualisiert. Neue Daten werden am nächsten Werktag nach der Änderung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer im Steuerberaterverzeichnis aktualisiert. Bestehende Einträge werden bei Änderungen im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer (z.B. bei entsprechenden Änderungsmitteilungen durch das Kammermitglied) ebenfalls am nächsten Werktag aktualisiert. Die Eintragungen werden bei Erlöschen der Bestellung als Steuerberater/Steuerbevollmächtigter bzw. der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (z.B. bei Widerruf der oder Verzicht auf die Bestellung oder Anerkennung) gelöscht.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Steuerberaterverzeichnis wird von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) geführt. Mit der technischen Registerführung ist ein externer IT-Dienstleister beauftragt.

Zugriffsbeschränkung

Öffentlicher Zugang ist möglich.

Zugriffsberechtigungen

Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Zum Abruf der Daten kann die Recherchedatenbank der Bundesteuerberaterkammer (BStBK) genutzt werden. Ein Massendatenabruf ist aktuell weder vorhanden noch vorgesehen.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Steuerberaterkammern geben nach § 86b Abs. 1 Satz 3 StBerG die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das Steuerberaterverzeichnis ein. Hierzu werden die für das Steuerberaterverzeichnis relevanten Daten automatisch aus dem Berufsregister der registerführenden Steuerberaterkammern in das Steuerberaterverzeichnis eingespielt. Die Daten werden nicht an weitere Stellen weiter übermittelt.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten dienen der Information von Behörden, Gerichten, Rechtssuchenden und anderen am Rechtsverkehr Beteiligten, ob eine bestimmte Person bzw. Gesellschaft als Steuerberater/Steuerbevollmächtigter bestellt bzw. als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist und damit zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Das Steuerberaterverzeichnis dient dagegen nicht dazu, nach einem Steuerberater für ein bestimmtes Fachgebiet oder mit speziellen Qualifikationen zu suchen. Auch besteht der Zweck des Steuerberaterverzeichnisses nicht darin, Listen von Steuerberatern zu Werbezwecken für private Anbieter (z. B. Verlage, Seminaranbieter) zu erstellen. Das Steuerberaterverzeichnis dient auch nicht der Nutzung für die Erstellung von bestimmten Statistiken oder Berichten.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Aktuell existiert keine standardisierte Schnittstelle für den elektronischen Datenaustausch mit Dritten.

Technische Standards

Das Gesamtverzeichnis ist verpflichtend elektronisch zu führen.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Die Recherchedatenbank des Steuerberaterverzeichnisses ist frei zugänglich. Schnittstellen zu anderen Portalen und Fachanwendungen bestehen nicht.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 02.06.2021

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