GSB 7.1 Standardlösung

Sperrdatei nach Glücksspielstaatsvertrag

Register-ID: 1852398

Allgemeines

Beschreibung

Zum Schutz von Spielerinnen und Spielern und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem unterhalten. Gesperrte Spielerinnen und Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen. Zu unterscheiden sind Selbstsperren, die eine Spielerin / ein Spieler für sich selbst beantragt und Fremdsperren, die durch einen Dritten oder durch den Veranstalter aufgrund eigener Wahrnehmung für eine Spielerin / einen Spieler beantragt wurde.

Veranstalterinnen / Veranstalter und Vermittlerinnen / Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spielerinnen und Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder durch eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei durchzuführen. Bei Glücksspielen im Internet erfolgt die Identifizierung vor dem Abgleich mithilfe geeigneter technischer Verfahren.

Das Land Hessen ist mit der Errichtung und Unterhaltung eines übergreifenden Sperrsystems beauftragt. Mittels des Sperrsystems OASIS können die Betreiberinnen und Betreiber die Ausweisdaten der Spielerinnen und Spieler mit der Sperrdatei abgleichen. Veranstalterinnen und Veranstalter müssen den Anschluss an das Sperrsystem beantragen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datei dient der Feststellung, ob eine Spielerin / ein Spieler von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen durch eine Sperre ausgeschlossen worden ist.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 8 und 23 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

SpielerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850342

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Gesperrte Spielerinnen und Spieler von Glücksspielen

Merkmale

Periodizität und Aktualität

Die Mindestsperrfrist von Fremdsperren beträgt ein Jahr. Die Selbstsperre kann für die Dauer von drei Monaten beantragt werden. Die Aufhebung kann grundsätzlich erst nach Ablauf der Sperrfrist beantragt werden.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Die Sperrdatei wird zentral für alle Bundesländer vom Land Hessen - Regierungspräsidium Darmstadt - verwaltet.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln, die Spielverbote zu überwachen haben.

Die Übermittlung von statistischen Abfrage- und Zugriffsdaten zum Zwecke der Nutzungsüberwachung durch die zuständige Behörde ist zulässig.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Verwendet werde Oracle und MS SQL-Server.

Der Webservice stellt eine Schnittstelle im XML-Format bereit.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Der Anschluss an das Sperrsystem ist entweder über einen Webservice (OASIS WS) für größere und automatisierte Abfragen oder über eine Website-Anwendung (OASIS WEB) für manuelle Abfragen möglich.
Mit OASIS WEB steht ein Programm zur Verfügung, das über einen Link im Internetbrowser aufrufbar ist. Über entsprechende Eingabefelder können Sperren abgefragt, eingetragen, geändert und aufgehoben werden.
Es besteht die Möglichkeit, sich über eine eigene Programmlösung oder über die Programmlösung eines Dritten (Dienstleisters) anzuschließen. Hierfür steht die Schnittstelle OASIS WS zur Verfügung.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 10.10.2022

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