GSB 7.1 Standardlösung

Sorgeregister

Register-ID: 1852288

Allgemeines

Beschreibung

Das Sorgeregister ist ein von den Jugendämtern geführtes Register, in dem jeweils eine Eintragung erfolgt, wenn

  • Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben werden,
  • aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist,
  • die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist.

Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine schriftliche Auskunft von dem zuständigen Jugendamt. Wurde die elterliche Sorge in einem familiengerichtlichen Verfahren auf nur einen der Elternteile übertragen, ist die Entscheidung des Familiengerichts der Nachweis für das alleinige Sorgerecht. Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung nur auf Teile der elterlichen Sorge, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber, dass Eintragungen nur in Bezug auf die durch die Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Sorgeregister wird zum Zweck der Erteilung einer schriftlichen Auskunft an die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter geführt.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Mit dem KindRG vom 16. Dezember 1997 wurde der § 58 mit Neufassung vom 08. Dezember 1998 in das SGB VIII aufgenommen, da nunmehr nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge beurkunden konnten, die allein sorgeberechtigte Mutter seitdem jedoch auch den Nachweis zu führen hat, wenn keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden und sie demzufolge allein sorgeberechtigt und entscheidungsbefugt ist.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Im Rahmen der Forcierung von Once-Only-Verfahren werden derzeit Empfehlungen für eine digitale und bundesweit einheitliche Registerlösung erarbeitet, die dafür Sorge tragen sollen, Sorgeverhältnisse zu einem Kind vollumfänglich, verlässlich und maschinenlesbar zu dokumentieren. Neben Sorgeerklärungen sollen u. a. auch Vaterschaftsanerkennungen, familiengerichtliche Entscheidungen oder Vormundschaften erfasst werden. Dadurch sollen Informationslücken im behördlichen Handeln sowie mögliche Missbrauchspotenziale durch unrechtmäßige Antragsstellungen vermindert werden. Gleichzeitig soll durch die digitale Registerlösung die Möglichkeit geschaffen werden, bereits erfasste Daten zu Sorgeverhältnissen im Once-Only-Prinzip abrufbar zu machen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 1626a, 1626d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 50 Abs. 3, § 87c Abs. 6, § 58a Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

KinderMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851736

Klassifikation

Personen

Merkmale
MütterMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851738

Klassifikation

Personen

Merkmale
VäterMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851740

Klassifikation

Personen

Merkmale
SorgerechtsregelungenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851742

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale

Qualität

Erfasst werden alle abgegebenen Sorgeerklärungen gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB und Gerichtsentscheidungen gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB, die dem Jugendamt zur Kenntnis gelangen. Ein vollständiger Datenbestand liegt jedoch nicht vor. Zum einen besteht keine Gewähr dafür, dass durch auswärtige Jugendämter, Notarinnen / Notare und Gerichte eine lückenlose Übermittlung erfolgt. Zum anderen wurde die Verpflichtung zur Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen zum Sorgerecht wiederholt – zuletzt im Juni 2021 - im SGB VII ergänzt, sodass davon auszugehen ist, dass die vor diesem Zeitpunkt ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, obwohl maßgeblich, nicht registriert sind.

Ergänzende Qualitätskontrollen werden nicht in jedem Bundesland durchgeführt. Auch werden die bei den einzelnen zuständigen Behörden der Länder erfassten Merkmale in den Datenbeständen nicht einheitlich gespeichert.

Periodizität und Aktualität

Die Daten werden anlassbezogen unverzüglich aufgenommen sowie aktualisiert.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Die jeweils zuständigen Jugendämter führen das Sorgeregister, die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Geburtsort des Kindes. Im Ausland geborene Kinder werden ausschließlich beim nationalen Sorgeregister der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in Berlin geführt.

Mit den Aufgaben der technischen Registerführung werden teilweise kommunale bzw. private IT-Dienstleister betraut, die meist bereits die entsprechenden IT-Fachverfahren entwickelt haben. In Berlin wird beispielsweise flächendeckend ein einheitliches verbindliches IT-Verfahren genutzt, in Bremen ist die Dataport AöR als IT-Dienstleister zuständig, in Sachsen-Anhalt teilweise der IT-Dienstleister IT-Consult GmbH.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Es handelt sich um ein nicht öffentlich zugängliches Register. Anspruch auf Auskunft aus dem Register hat nur die berechtigte Mutter bzw. das für den Aufenthalt der Mutter örtlich zuständige Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung an die Mutter. Die Erstellung der Auskunft erfolgt teilweise per systemintegriertem Formular aus den erfassten Daten der Fachsoftware.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Es erfolgt eine manuelle Dateneingabe nach Mitteilungen von Gerichten, anderen Jugendämtern sowie Personen über Anzeigen zum bzw. Änderungen beim Sorgerecht.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten sind außer für den Zweck der Auskunftserteilung relevant für die Statistik der Pflegeerlaubnis, Pflege-, Vormunds-, Beistandsdaten, Sorgerecht und Sorgeerklärungen.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Das Register wird nicht flächendeckend elektronisch geführt, in einigen Bundesländern werden jedoch meist relationale Datenbanksysteme verwendet.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Folgende Fachanwendungen kommen zum Einsatz:

  • in Sachsen-Anhalt LogoData der LogoData GmbH sowie PROSOZ 14plus der PROSOZ Herten GmbH,
  • in Bremen SoPart Kommunal der GAUSS LVS mbH,
  • in Niedersachsen KDO-Jugendwesen der KDO.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 09.01.2023