GSB 7.1 Standardlösung

Seeschiffsregister

Register-ID: 1850402

Allgemeines

Beschreibung

In die dezentral geführten Seeschiffsregister werden die Kauffahrteischiffe und andere zur Seefahrt bestimmte Schiffe eingetragen, die die Bundesflagge zu führen haben oder führen dürfen. Ab einer bestimmten Größe besteht eine Eintragungspflicht.

Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, sind nicht eintragungspflichtig, sondern nur eintragungsfähig. Von der Anmeldepflicht kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Verwaltungsanordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Ein Schiff darf nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, solange es in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen ist. Auf Verlangen des Registergerichts ist glaubhaft zu machen, dass eine solche Eintragung nicht besteht. Ist ein Schiff, das zur Eintragung angemeldet werden muss, in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen, so hat der Eigentümer die Löschung der Eintragung in diesem Register zu veranlassen. Ist das Schiff in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen gewesen, so ist eine Bescheinigung der ausländischen Registerbehörde über die Löschung der Eintragung des Schiffs einzureichen; die Einreichung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Eintragung in ein deutsches Seeschiffsregister dient der Identifizierung des Schiffes, der Feststellung des Rechts zur Führung der Bundesflagge nach FlaggRG, der Eintragung der Eigentumsverhältnisse sowie der eventuellen Eintragung einer Schiffshypothek.
Neben dem Schiffszertifikat erteilt das Seeschiffsregister jedem eintragungspflichtigen Seeschiff ein individuelles Unterscheidungssignal, wenn dieses über eine entsprechende Seefunkanlage verfügt. Mit dem Unterscheidungssignal wird ein Schiff eindeutig identifiziert; gleichzeitig ist es auch Rufzeichen im Seefunkdienst.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Im Rahmen der geplanten Reform und Aktualisierung des Schengener Informationssystems (SIS) wird auch eine Anbindung der Schiffs-Registerbehörden geprüft.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Schiffsregisterordnung (SchRegO)
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
Gesetz über Rechte an eigetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG)
Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG)
Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
Gegebenenfalls Rechtsverordnungen der Bundesländer

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

SeeschiffeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850416

Klassifikation

Materielle Güter

Beschreibung

Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter übersteigt müssen, eingetragen werden. Für kleinere Schiffe kann eine Eintragung auf Antrag erfolgen.

Merkmale

Qualität

Jedes Seeschiff muss in das Seeschiffsregister eingetragen werden, wenn es nach § 1 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen hat und dessen Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter übersteigt.

Die Angaben müssen durch Vorlage des Eichscheins bzw. des Vermessungsbriefes belegt oder an Eides statt versichert werden. Die einzelnen Eintragungen sind somit im Regelfall vollständig.

Die Angaben sind auf Nachfrage glaubhaft zu machen. Ergeben sich Zweifel gegen die Richtigkeit der Eintragung des Eigentümers im Schiffsregister, so hat das Registergericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Ergeben die Ermittlungen, dass das Schiffsregister unrichtig ist, so hat das Registergericht die Beteiligten anzuhalten, den Antrag auf Berichtigung des Schiffsregisters zu stellen und die zur Berichtigung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

Periodizität und Aktualität

Änderungen an den Angaben sind dem Schiffsregister unverzüglich mitzuteilen. Da es hierbei zu Versäumnissen kommen kann, können Angaben im Register im Einzelfall nicht mehr aktuell sein. Es sind darüber hinaus mehrere Verfahrensweisen gesetzlich vorgesehen, um den Bestand zu aktualisieren.

Die Angaben werden im Rahmen der Antragstellung aktualisiert. Aufgrund der Pflicht zur Anmeldung sollte somit jeder neue Eigentümer eines Schiffes erfasst sein.

Geht ein Schiff unter und ist es als endgültig verloren anzusehen oder wird es ausbesserungsunfähig, so ist dies unverzüglich zum Schiffsregister anzumelden. In diesen Fällen kann der Eintrag aus dem Seeschiffsregister gelöscht werden. Im Vorfeld werden mögliche Schiffshypothekengläubiger über die geplante Löschung informiert und können Widerspruch einlegen. Verliert ein Seeschiff das Recht zur Führung der Bundesflagge ist dies zu melden und wird eingetragen. Die Eintragung wirkt wie eine Löschung der Eintragung des Schiffes.

Ist seit 30 Jahren keine Eintragung im Schiffsregister erfolgt und ist nach Anhörung der zuständigen Schifffahrtsbehörde, bei Seeschiffen auch der Seeberufsgenossenschaft, anzunehmen, dass das Schiff nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu Schifffahrtszwecken verwendbar ist, so hat das Registergericht, wenn weder eine Schiffshypothek noch ein Nießbrauch an dem Schiff eingetragen ist, die Eintragung des Schiffs von Amts wegen zu löschen.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Örtlich zuständige Amtsgerichte oder von der Landesjustizverwaltung bestimmte Amtsgerichte. So wird das Register in manchen Bundesländern zentral bei einem Amtsgericht geführt. Die Länder können vereinbaren, dass Schiffsregistersachen eines Landes Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.

Zugriffsbeschränkung

Öffentlicher Zugang ist möglich.

Zugriffsberechtigungen

Die Register sind öffentlich und die Einsicht ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragung zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

Die Einsicht in die Registerakten ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Das gleiche gilt für die Einsicht in Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge.

In einigen Bundesländern wird das Register schrittweise elektronisch bereit gestellt, womit bspw. eine elektronische Beantragung und Erstellung von Registerausdrucken ermöglicht wird.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die im Register erfassten Daten sind bei der Antragstellung vom Eigentümer oder dessen Vertretung (z.B. Notar) anzugeben.

Schriftliche Eintragungsmitteilungen werden an den/die Antragsteller und Beteiligte (z.B. Hypothekengläubiger) versandt. Unter bestimmten Bedingungen (§ 93 SchRegO) kann es Behörden gestattet sein, ein automatisiertes Abrufverfahren bestimmter Angaben einzurichten. Weiterhin erfolgen Mitteilungen gemäß der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie an die örtliche Arbeitsschutzbehörde, jeweils zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

Für Schiffe, denen ein Unterscheidungssignal zugewiesen wurde, wird der jeweiligen Seefunkstelle von der Bundesnetzagentur ein gleichlautendes Rufzeichen zugeteilt.

Verwendung der Registerdaten

Verwendet werden die Registerdaten nur für interne statistische Zwecke, z.B. für die Personalbedarfsrechnung.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Die Register können in Papierform entweder in festen Bänden oder in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen oder maschinell geführt werden. Deren Führung ist gesetzlich weitestgehend vorgegeben (SchRegDV).

In einigen Bundesländern findet bereits ein Übergang zur elektronischen Registerführung statt.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 06.07.2021