GSB 7.1 Standardlösung

Schnittstellenverzeichnis

Register-ID: 1852278

Allgemeines

Beschreibung

Im Schnittstellenverzeichnis sind alle Schnittstellen entlang der Herstellungs- und Lieferkette von flüssiger bzw. gasförmiger Biomasse zur Stromerzeugung oder Biokraftstofferzeugung verzeichnet, die von einer anerkannten Zertifizierungsstelle ein Zertifikat erhalten haben.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Führung des Schnittstellenverzeichnisses durch die Zertifizierungsstellen soll die Transparenz und Kontrollierbarkeit im Bereich der Herstellungs- und Lieferketten von Biomasse verbessern.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Das Verzeichnis steht im Kontext der Nachhaltigkeitsanforderungen für die Herstellung und energetische Nutzung von flüssiger und gasförmiger Biomasse.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 48 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
§ 53 Abs.2 Nr. 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
§ 48 Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
§ 53 Abs.2 Nr. 1 Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

SchnittstellenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850186

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Schnittstellen sind die zertifizierungsbedürftigen Betriebe entlang der Herstellungs- und Lieferkette von Biomasse zur Strom- oder Biokraftstofferzeugung. Hierzu zählen Betriebe und Betriebsstätten, die die Biomasse anbauen und ernten, zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen, auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff oder zum Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung aufbereiten oder zum Zweck der Herstellung von Biokraftstoffen verwenden.

Stichwörter
Merkmale

Qualität

Die Schnittstellen sind dazu verpflichtet, sich bei einer von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anerkannten und kontrollierten Zertifizierungsstelle zu zertifizieren. Die Zertifizierungsstellen sind wiederum dazu verpflichtet, ein Verzeichnis über die Schnittstellen, die bei ihnen zertifiziert sind, zu führen. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass alle Schnittstellen im Schnittstellenverzeichnis der zuständigen Zertifizierungsstelle verzeichnet sind.

Periodizität und Aktualität

Die Zertifizierungsstellen sind dazu verpflichtet, das Schnittstellenverzeichnis laufend zu aktualisieren.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Die Zertifizierungsstellen sind für die Führung des Schnittstellenverzeichnisses verantwortlich.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Die BLE ist als zuständige Behörde zum Zugriff auf die Daten des Schnittstellenverzeichnisses berechtigt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Schnittstellen liefern bei der Antragsstellung für eine Zertifizierung die Daten an die Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierungsstellen sind dazu verpflichtet, für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres oder auf Verlangen einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis an die BLE elektronisch zu übermitteln.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 11.02.2021