GSB 7.1 Standardlösung

Schiffsbauregister

Register-ID: 1852024

Allgemeines

Beschreibung

In ein Schiffsbauregister können noch nicht fertig gestellte Schiffe oder Schwimmdocks (Schiffsbauwerke) eingetragen werden, wenn sie belastet oder zwangsversteigert werden sollen. Der Eintrag erfolgt im Register des Bauortes. Daraus folgt, dass dieses Register nur bei vereinzelten Registergerichten geführt wird.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Zweck der Registerführung ist die Festlegung der Besitzverhältnisse von im Bau befindlichen Schiffen bzw. Schiffsbauwerken.

Kontext der Registerführung und –nutzung

Ein Schiffsbauregister dient der Festlegung der Besitzverhältnisse und erlaubt somit die Bestellung einer Schiffshypothek vor dessen Fertigstellung. Diese wird in der Praxis zur Finanzierung des Schiffbaus an sich genutzt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 65 ff. Schiffsregisterordnung (SchRegO)
§§ 1 und 2 Schiffsregisterordnung (SchRegO)
Schiffsrechtegesetz (SchRG)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

SchiffsbauwerkeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850392

Klassifikation

Materielle Güter

Beschreibung

Sich noch im Bau befindliche Schiffe oder Schwimmdocks.

Merkmale

Qualität

Die Eintragung ist freiwillig und nur möglich, sofern zugleich eine Schiffshypothek eingetragen wird oder eine Zwangsversteigerung beantragt ist. Die Eintragungen sind somit vollständig und glaubhaft zu machen, da diese für die genannten Zwecke benötigt werden.

Periodizität und Aktualität

Jede Veränderung in den eingetragenen Tatsachen sowie die Fertigstellung des Schiffs sind unverzüglich dem Registergericht mitzuteilen.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Örtlich zuständige Amtsgerichte oder von Landesjustizverwaltung bestimmte Amtsgerichte. Weiterhin gibt es Kooperationen zwischen den Ländern. So führt das Amtsgericht Magdeburg das Binnenschiffsregister sowie das Schiffsbauregister für die Länder Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Berechtigt durch Einsicht (durch z. B. Bestellung eines Registerauszugs) sind der Eigentümer, die dinglich Berechtigten und Dritte, die ein berechtigtes Interesse darlegen, z. B. Gläubiger.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Eintragung geschieht auf Antrag des Inhabers der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, oder durch den Eigentümer des Schiffsbauwerks.

Auszüge aus dem Register können unter Angabe eines berechtigten Interesses angefordert werden.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Das Schiffsbauregister wird in Papierform geführt.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 29.07.2021