GSB 7.1 Standardlösung

Register über die in den Verkehr gebrachte Menge fossiler Otto- und Dieselkraftstoffe

Register-ID: 1852274

Allgemeines

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nummer 1 und 4 EnergieStG zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, muss deren Menge melden. Die gemeldeten Mengen sowie weitere Angaben zu den zur Meldung Verpflichteten werden in einem elektronischen Register erfasst.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Registerführung findet im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen bei Kraftstoffen statt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 37c Abs. 1 Satz 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (38. BImSchV)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

VerpflichteteMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851814

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Verpflichtete im Sinne des § 37a BImSchG.

Stichwörter
Merkmale

Qualität

Verpflichtete, die ihre Mitteilungspflichten nach 37c Abs. 1 BImSchG verletzen, handeln ordnungswidrig. Soweit Verpflichtete der zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt haben, schätzt die zuständige Stelle die von den Verpflichteten im Verpflichtungsjahr in den Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen und auch die Treibhausgasminderung.

Periodizität und Aktualität

Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils bis zum Ablauf des 15. Aprils des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres die nach § 37c Abs. 1 BImSchG erforderlichen Angaben zu melden.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Für die Registerführung ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) zuständig.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die erforderlichen Angaben sind durch die Verpflichteten schriftlich an das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) zu übermitteln.
Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) übermittelt dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich bis zum Ablauf des 1. November die von Verpflichteten nach § 37c Abs. 1 BImSchG mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie die Schätzungen nach § 37c Abs. 3 BImSchG.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Ausgewählte Informationen des Datenbestandes werden in aggregierter Form online auf der Internetseite des Zolls bereitgestellt.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Das Register wird elektronisch geführt.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 26.01.2022