GSB 7.1 Standardlösung

Register über Betreiber unbemannter Fluggeräte

Register-ID: 1852448

Allgemeines

Beschreibung

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) führt ein Register über Betreiberinnen und Betreiber von unbemannten Fluggeräten, die ihren Hauptwohnsitz bzw. im Fall von juristischen Personen ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben sowie eines der folgenden registrierungspflichtigen unbemannten Fluggeräte betreiben:

  • ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskategorie „offen“ mit einer Startmasse von 250 Gramm oder mehr, das bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule übertragen kann,
  • ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskategorie „offen“, das mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erheben und speichern kann, ausgerüstet ist, sofern es sich nicht um ein Spielzeug gem. Spielzeugrichtlinie (Richtlinie 2009/48/EG) handelt,
  • ein unbemanntes Fluggerät einer beliebigen Masse in der Betriebskategorie „speziell“; dies gilt für Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „offenen“ Kategorie übersteigt, z. B. beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und / oder ab 25 kg Startmasse.

Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einer registrierten Betreiberin / einem registrierten Betreiber eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Register dient dem Luftfahrt-Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben hinsichtlich der Registrierung von Betreiberinnen und Betreibern sowie deren Identifizierung und zur Sicherstellung des Austauschs von Informationen nach Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.

Es dient außerdem dem Austausch mit nationalen Behörden gemäß § 66a LuftVG.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2019 gelten seit Beginn des Jahres 2021 EU-weite Regelungen für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen). Die rechtlichen Grundlagen auf nationaler Ebene (LuftVG, LuftVO sowie LuftVZO) wurden daraufhin durch das „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb der unbemannten Luftfahrt“ angepasst.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Daten über Betreiber unbemannter Fluggeräte sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Art. 14 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
§ 66a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Betreiber unbemannter FluggeräteMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850688

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Es handelt sich um die Betreiber registrierungspflichtiger unbemannter Fluggeräte.

Stichwörter
Merkmale

Qualität

Die Registrierungspflicht besteht seit 31. Dezember 2020. Es muss zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass sich bei weitem noch nicht alle UAS-Betreiberinnen und -Betreiber registriert haben. Was die Qualität der Betreiberdaten angeht, die erfasst wurden, kann von einer hohen Datenqualität ausgegangen werden. Es findet eine Plausibilitätsprüfung bei Dateneingabe statt. Es ist zudem eine OWI-bewährte Verpflichtung der UAS-Betreiberinnen und -Betreiber ihre Registrierungsdaten auf dem aktuellsten Stand zu halten.

Periodizität und Aktualität

Daten im Register werden fortlaufend aufgenommen und können von der Nutzerin / vom Nutzer inaktiv gesetzt werden. Inaktive Daten werden 5 Jahre nach Setzen in Inaktivität gelöscht. Der derzeit im LuftVG existierende Passus, nach dem die Daten spätestens 5 Jahre nach deren Erhebung gelöscht werden müssen, muss noch angepasst werden. Die Daten müssen mindestens über die Zeit der Registrierung als Betreiberin und Betreiber verfügbar bleiben, weil die Registrierungsnummer während dieser Zeit auch weiterhin genutzt wird. Ohne diese Daten wäre keine Zuordnung der Betreiberin / des Betreibers zu einer existierenden Betreiberregistrierungsnummer möglich.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Register wird beim Luftfahrt-Bundesamt geführt. Die physische Archivierung der Daten findet bei einem externen IT-Dienstleister statt.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Den Zugriff auf die Daten regelt das LuftVG. Innerhalb des LBA besteht ein Rollenkonzept mit unterschiedlichen Rechten (Leserechte, Schreibrechte, Löschung, etc.).

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Daten sind von den Betreiberinnen und Betreibern vor erstmaliger Aufnahme des Betriebs sowie bei Änderungen zu übermitteln. Die erstmalige Registrierung als Betreiberin und Betreiber ist über ein Onlineportal beim LBA möglich.

Sofern es für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften, zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (wobei die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen unberührt bleiben) oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, wird um die Daten ersucht. Das LBA übermittelt diese dann mit Hinweis auf den Anlass des Ersuchens an zuständige Stellen des Bundes und der Länder sowie anderer Mitgliedstaaten der EU.

Die Daten der Betreiberin / des Betreibers (Name, Geburtsdatum, Firma, Registergericht, Registernummer, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) dürfen den Verfassungsschutzbehörden übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben unerlässlich ist und die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind.

Ein automatisierter Datenabruf darf an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erfolgen. Weiterhin ist ein automatisierter Datenabruf an die Verfassungsschutzbehörden möglich, sofern die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind.

Ein automatisierter Datenabruf und ein Abruf durch dritte Behörden ist bisher noch nicht eingerichtet. Derzeit erfolgt der Abruf ausschließlich durch LBA-Mitarbeiter.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Verwendung der Registerdaten

Daten werden derzeit ausschließlich zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sowie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des UAS-Betriebs genutzt.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Das Register wird elektronisch geführt.

Technische Standards

Es gibt IT-Standards wie eine Änderungshistorie, Rollenkonzepte und Plausibilitätsprüfungen bei Dateneingabe. Zudem gibt es Datenschutzstandards wie Zugriffsrechte über Rollenkonzepte.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Über ein Onlineportal beim LBA ist die Registrierung als Betreiberin und Betreiber möglich.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 14.03.2022