GSB 7.1 Standardlösung

Register für Musterfeststellungsklagen (Klageregister)

Register-ID: 1852250

Allgemeines

Beschreibung

Im Register für Musterfeststellungsklagen (Klageregister) werden Musterfeststellungsklagen öffentlich bekannt gemacht. Es dient dazu, Verbraucherinnen und Verbraucher zu registrieren, die ihre Ansprüche gegen ein Unternehmen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage geltend machen wollen. Musterfeststellungsklagen können, unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen, nur von Verbraucherschutzverbänden erhoben werden, die besonders strenge Kriterien erfüllen müssen (sogenannte "qualifizierte Einrichtungen" nach § 4 Abs. 2 UKlaG a. F.). Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher können sich einer solchen Klage durch eine Anmeldung zum Klageregister anschließen.

Die Musterfeststellungsklage ist nach § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a. F. u. a. nur zulässig, wenn innerhalb der ersten zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.

Die Anmeldung zum Klageregister bewirkt, dass die Feststellungen, die im Urteil der Musterfeststellungsklage getroffen werden, im Verhältnis zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zum Klageregister wirksam angemeldet haben, und der Beklagten / dem Beklagten Bindungswirkung entfalten. Da es sich bei der Musterfeststellungsklage nicht um eine Leistungsklage handelt, müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher nach einem positiven Feststellungsurteil ihre individuellen Ansprüche noch gesondert gegen die Beklagte / den Beklagten geltend machen. Das zuständige Gericht ist allerdings an die Feststellungen des Musterfeststellungsverfahrens gebunden.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Klageregister dient der Verbindung von Ansprüchen der einzelnen Geschädigten mit der Musterfeststellungsklage. Damit wird gemäß der gesetzlichen Grundlage ermöglicht, die Rechtsverfolgung geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher gegen Unternehmen zu bündeln.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Das Klageregister wurde am 01. November 2018 eingeführt, um die Rechtsdurchsetzung von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Fällen zu verbessern, in denen die unrechtmäßige Verhaltensweise eines Unternehmens eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern schädigt. Dieses Rechtsmittel ist eine Konsequenz aus dem sogenannten Dieselskandal und auch eine Maßnahme der europäischen Richtlinien für zeitgemäßen Verbraucherschutz.
Das Klageregister wird nur für vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachten Musterfeststellungsklagen geführt. Auf diese finden gemäß § 46 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung die §§ 606 ff. der Zivilprozessordnung in der alten Fassung Anwendung. Das Klageregister wurde mit Inkrafttreten des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes am 13. Oktober 2023 durch das Verbandsklageregister ersetzt.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Das Musterfeststellungsklageregister wird derzeit manuell mit teilelektronischer Unterstützung geführt. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Anmeldung sowie die Rücknahme einer Anmeldung zum Klageregister bereits jetzt mittels eines auf der Homepage des Bundesamts für Justiz zur Verfügung gestellten Online-Formulars erklären. Auch für Änderungsmitteilungen und die Anforderung von Auskünften bzw. Auszügen aus dem Klageregister stehen entsprechende Online-Formulare zur Verfügung. Die auf diese Weise übermittelten Daten können weitgehend automatisiert in das Klageregister übernommen werden. Eingangsbestätigungen werden vom Bundesamt für Justiz standardisiert erteilt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 46 Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG)
§ 609 Zivilprozessordnung (ZPO) a. F.
Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung (MFKRegV)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

MusterfeststellungsklagenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851688

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
VerbraucherMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851690

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Es handelt sich um Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

Merkmale

Qualität

Bekanntmachungen und Eintragungen sind gem. § 609 ZPO a. F. unverzüglich vorzunehmen. Es ist daher von einem hohen Abdeckungsgrad auszugehen.

Da eine inhaltliche Prüfung der eingegangenen Anmeldungen nicht stattfindet, werden die Angaben nur dahingehend geprüft, ob sie frist- und formgerecht erfolgt sind. In Bezug auf Anmeldungen zum Klageregister müssen die Pflichtangaben nach § 608 Abs. 2 ZPO a. F. vorliegen. Unvollständige Eingänge werden zurückgewiesen und nicht im Klageregister erfasst.

Periodizität und Aktualität

Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucherinnen und Verbraucher sich zur Eintragung in das Klageregister anmelden. Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden. Eine Änderung des Namens, der Adresse sowie der Vertretung kann fortlaufend vorgenommen werden. Änderungen zum Gegenstand des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers / der Verbraucherin sowie der Betrag der Forderung ist durch Mitteilung durch die anmeldenden Verbraucherinnen und Verbraucher oder deren Vertreterinnen und Vertreter bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins vor dem feststellenden Gericht möglich.

Die öffentlichen Bekanntmachungen können nach Veröffentlichung auf Veranlassung des Gerichts aktualisiert werden (z. B. Mitteilung über eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder Änderung des zuständigen Senats).

Die Angaben im Klageregister sind bis zum Schluss des dritten Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Klageregister wird beim Bundesamt für Justiz (BfJ) geführt. Das BfJ ist ebenfalls für die technische Registerführung zuständig. Eingaben aus den GSB-basierten Online-Formularen werden vom Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) an das BfJ übermittelt.

Zugriffsbeschränkung

Öffentlicher Zugang ist möglich.

Zugriffsberechtigungen

Der öffentliche Teil des Klageregisters (öffentliche Bekanntmachungen) kann von jedermann auf der Internetseite des BfJ unentgeltlich eingesehen werden. Dieser Teil beinhaltet die jeweiligen klagespezifischen Daten (u. a. Datum der Bekanntmachung, klägerische und beklagte Partei, Gericht, gerichtliches Aktenzeichen, Feststellungsziele der Klage, Terminbestimmungen und Entscheidungen des Gerichts).
Die personenbezogenen Daten der im Klageregister eingetragenen Verbraucherinnen und Verbraucher sind im Zugriff beschränkt.

Angemeldete Verbraucherinnen und Verbraucher können vom Bundesamt für Justiz Auskunft über die zu ihrer Anmeldung im Klageregister erfassten Angaben verlangen (§ 609 Abs. 4. S. 1 ZPO a. F.). Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens können Angemeldete auf Antrag, bevorzugt mittels Online-Formular, einen Auszug über ihre gespeicherten Angaben erhalten (§ 609 Abs. 4 S. 1 ZPO a. F.). Das Bundesamt für Justiz hat dem Gericht der Musterfeststellungsklage auf dessen Anforderung einen Auszug aller im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage erfassten Angaben über die Personen zu übersenden, die bis zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage zur Eintragung in das Klageregister angemeldet sind. Das Bundesamt für Justiz hat den Parteien auf deren Anforderung einen schriftlichen Auszug aller im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage erfassten Angaben über die Personen zu überlassen, die sich bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins zur Eintragung in das Klageregister angemeldet haben.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Das Gericht übermittelt die im Klageregister bekanntzumachenden Angaben elektronisch an das BfJ. Verbraucherinnen und Verbraucher melden sich zur Eintragung in das Klageregister - bevorzugt über ein Online-Formular - beim BfJ an. Angemeldete Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten eine Anmeldebestätigung sowie eine Bestätigung über etwaige vorgenommene Änderungen oder Rücknahmen.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Verwendung der Registerdaten

Verbraucherinnen und Verbraucher können das Klageregister verwenden, um Informationen über derzeitig laufende Musterfeststellungsklagen zu erhalten und sich an diesen zu beteiligen, falls sie betroffen sind.

Weiterhin dient das Klageregister u. a. dem Gericht zur Überprüfung, ob die Zulässigkeitsvoraussetzung, dass sich zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam zum Klageregister angemeldet haben, erfüllt ist und den Verbraucherinnen und Verbrauchern zum Nachweis der Teilnahme am Musterfeststellungsverfahren, da das Gericht des Folgeprozesses bei einer wirksamen Anmeldung zum Klageregister an die Feststellungen des Musterfeststellungsverfahrens gebunden ist.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Im Musterfeststellungsklageregister werden derzeit Standard-Bürosoftware und eine hausinterne Software eingesetzt. Es gibt einen Eingangskanal für elektronisch eingegangene Daten aus GSB-basierten Online-Formularen.

Technische Standards

Der Datenaustausch mit den Gerichten erfolgt derzeit über EGVP. Aktuell werden nur PDF-Dokumente an die Gerichte versendet.

Die hausinterne Software ist aktuell noch als Übergangslösung im Einsatz.

Standards zur Datenhaltung: PDF, XML

Standards zum Datenaustausch: XJustiz

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 26.07.2024