GSB 7.1 Standardlösung

Pflegehilfsmittelverzeichnis

Register-ID: 1852240

Allgemeines

Beschreibung

Pflegehilfsmittel bezeichnet Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern oder dazu beitragen dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Unterschieden wird gemeinhin zwischen technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem, sowie Verbrauchsprodukten, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen oder Betteinlagen.

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis bildet einen Übersichtskatalog aller Pflegehilfsmittel. Als solcher informiert es seine Nutzer über Hilfsmittel im Rahmen der häuslichen Pflege, die in die Leistungspflicht der Pflegekassen fallen. Geführt wird das Pflegehilfsmittelverzeichnis vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen als Anlage zum übergeordneten Hilfsmittelverzeichnis.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommene Produkte fallen in die Leistungspflicht der Pflegekassen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis gibt Auskunft über diese Produkte. Somit trägt das Pflegehilfsmittelverzeichis zu einer qualitätsgesicherten Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln bei.

Kontext der Registerführung- und nutzung

Voraussetzung für die Aufnahme von Produkten in das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist, dass die Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie müssen funktionstauglich und sicher sein, einen pflegerischen Nutzen haben und mit den für eine ordnungsgemäße Handhabung erforderlichen Informationen versehen sein. Darüber hinaus müssen sie besondere, im Pflegehilfsmittelverzeichnis festgelegte Anforderungen erfüllen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten oder eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder den Wiedereinsatz ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 78 Abs. 2 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
§ 139 Sozialgesetzbuch V (SGB V)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der PflegeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851136

Klassifikation

Materielle Güter

Beschreibung

Pflegebedürftige haben im Rahmen des § 40 SGB XI unter anderem Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Durchführung pflegerischer Maßnahmen beitragen, soweit diese Pflegehilfsmittel helfen, eine Überforderung der Pflegenden oder des Pflegenden oder der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen zu verhindern.

Zu den Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege gehören Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung, spezielle Pflegebetttische, Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung, Rollstühle mit Sitzkantelung und Lagekorrekturhilfen für Bettlaken.

Merkmale
Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene und zur Linderung von BeschwerdenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851138

Klassifikation

Materielle Güter

Beschreibung

Versicherte im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI haben im Rahmen des § 40 SGB XI unter anderem Anspruch auf Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene, die zur Erleichterung der Pflege dienen oder zur selbständigeren Lebensführung beitragen und auf Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden.

Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene und zur Linderung von Beschwerden sind Produkte zur Hygiene im Bett sowie Waschsysteme und Lagerungsrollen.

Merkmale
Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung / MobilitätMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851140

Klassifikation

Materielle Güter

Beschreibung

Seit dem 1. Januar 2017 wird ein Pflegebedürftigkeitsbegriff angewendet, der sich an den gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung seines Alltags orientiert. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird mit dem Begutachtungsverfahren gemäß § 18 SGB XI festgestellt. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sollen der Pflegebedürftigen dem Grundsatz nach helfen, trotz des Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, sodass die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können (vgl. § 3 SGB XI).

Im Zuge des technischen Fortschritts werden bereits heute eine Vielzahl technischer und digitaler Produkte und Assistenzsysteme angeboten, die auf die Belange pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet sind. Viele dieser Produkte beruhen auf Technologien, die bereits Eingang in den Alltag der Allgemeinbevölkerung gefunden haben, z. B. Produkte zur Ortung mittels GPS oder Herdabschaltsysteme. Bei der Frage, ob es sich bei diesen Produkten um Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40 SGB XI handeln kann, erfolgt eine Orientierung am pflegerischen Nutzen. Danach sind Produkte mit Gebrauchsgegenstandscharakter in den Fällen Pflegehilfsmittel, in denen nicht eine bloße Komfortverbesserung, sondern primär die Ziele der §§ 14 und 40 SGB XI im Vordergrund stehen. Ob solche Produkte einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Selbständigkeit bzw. zur Verringerung des Bedarfs an personeller Unterstützung und / oder zu mehr Sicherheit und Teilhabe beitragen können ist unter anderem im Rahmen der Einzelfallbegutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu prüfen.

Merkmale
Zum Verbrauch bestimmte PflegehilfsmittelMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851142

Klassifikation

Materielle Güter

Beschreibung

Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad (§ 15 SGB XI) haben im Rahmen des § 40 SGB XI unter anderem Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hierbei handelt es sich um Hilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt werden können. Die Dauer der Benutzung ist dabei unerheblich.

Zum Verbrauch bestimmte, an den Versicherten anzuwendende Pflegehilfsmittel sind saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch) und Einmallätzchen.

Zum Verbrauch bestimmte, zum Schutz der Pflegeperson anzuwendende Pflegehilfsmittel sind Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen und Desinfektionsmittel (Hände- und Flächendesinfektion).

Merkmale

Qualität

Hersteller können unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen für ein Produkt die Aufnahme in das Pflegehilfsmittelverzeichnis beantragen. Gemäß § 78 Abs. 2 SGB XI entscheidet der Spitzenverband Bund der Pflegekassen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über die Aufnahme ins Pflegehilfsmittelverzeichnis anhand der qualitativen Anforderungskriterien, die an das Produkt gestellt werden.

Im Pflegehilfsmittelverzeichnis werden nur jene Produkte abgebildet, für die ein Aufnahmeantrag gestellt wurde. Es handelt sich insofern nicht um eine vollständige Auflistung sämtlicher Hilfsmittel, die in die Leistungspflicht fallen.

Im Rahmen des Antragsverfahrens auf Aufnahme von Produkten in das Pflegehilfsmittelverzichis hat der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) umfangreiche Nachweise zur Qualität des Produktes vorzulegen. Die Anforderungen ergeben sich zum einen aus dem Gesetz selbst und zum anderen aus den Festlegungen im Pflegehilfsmittelverzeichnis (§ 139 Abs. 2 und § 4 SGB V). Werden im Rahmen von Fortschreibungen Qualitätsanforderungen weiterentwickelt, wird geprüft, ob bereits gelistete Produkte die aktualisierten Anforderungen erfüllen. Werden diese Anforderungen von den Produkten nicht erfüllt, wird die Aufnahme in das Pflegehilfsmittelverzeichnis zurückgenommen oder widerrufen.

Periodizität und Aktualität

Neben der Entscheidung über die Aufnahme eines Produktes innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schreibt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen das Pflegehilfsmittelverzeichnis spätestens alle 3 Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien fort. Die turnusmäßige Fortschreibung umfasst die Weiterentwicklung und die Änderung der Systematik und der Qualitätsanforderungen.

Neben der turnusmäßigen Fortschreibung wird das Verzeichnis auch fortgeschrieben, wenn hierzu besondere Anlässe vorliegen, wie zum Beispiel Änderungen einschlägiger gesetzlicher Regelungen und technischer Normen oder maßgebliche medizinisch-technische Weiterentwicklungen. Die Aufnahme neuer Produkte und Streichung von Produkten erfolgt fortlaufend monatlich.

Die Aktualisierung bestehender Daten erfolgt zum einen im Rahmen der Fortschreibungen, zum anderen sind Hersteller nach § 139 Abs. 4 Satz 9 SGB V verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Kranken- bzw. Pflegekassen unverzüglich Änderungen an Hilfsmitteln, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind, mitzuteilen. Neben Löschungen im Rahmen der beschriebenen Aktualisierungen erfolgt keine automatische Löschung von Daten.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) führt gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis und – gleichzeitig als Spitzenverband der Pflegekassen handelnd – als Anlage dazu ein Pflegehilfsmittelverzeichnis.

Die fortlaufende Pflege des Verzeichnisses durch den GKV-Spitzenverband der Pflegekassen ist nötig, da stetig Pflegehilfsmittel verbessert oder neu entwickelt werden. Gemäß § 78 Abs. 4 SGB XI ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, über das Pflegemittelverzeichnis im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und mit Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen.
Für den technischen Betrieb und die Umsetzung ist die ITSG GmbH verantwortlich.

Zugriffsbeschränkung

Öffentlicher Zugang ist möglich.

Zugriffsberechtigungen

Die im Pflegehilsmittelverzeichnis geführten Produkte sind öffentlich einsehbar und für jedermann zugänglich. Zusätzlich existiert auf dem Portal des Hilsmittelverzeichnisses ein geschützter Bereich für Hersteller, Antragsteller und berechtigte Organisationen. Im geschützten Bereich werden Anträge zur Aufnahme neuer Produkte in das Verzeichnis gestellt, bearbeitet und geprüft sowie Änderungen bestehender Einträge veranlasst.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Daten des Pflegehilfsmittelverzeichnisses werden durch direkte Eingabe in eine Webmaske erfasst. Eine Datenübermittlung an den Datenträgeraustausch erfolgt über XML-Format.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Es existiert eine XML-Datei-Schnittstelle, die mit jeder Änderung des Hilfsmittelverzeichnisses aktualisiert und zum Abruf zur Verfügung gestellt wird.

Technische Standards

Die Datenbank des Hilfsmittelverzeichnisses und des angehängten Pflegehilfsmittelverzeichnisses funktioniert als Web-Applikation. Der Datenaustausch erfolgt mittels XML- und PDF-Dateien.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Das Pflegemittelverzeichnis wird als Anhang des allgemeinen Hilfsmittelverzeichnisses geführt. Über das Portal des Hilfsmittelverzeichnisses ist auch das Pflegehilfsmittelverzeichnis unter den Produktgruppen 50-54 einsehbar. Hersteller bzw. Antragsteller können sich registrieren, um Zugriff auf den geschützten Bereich zu erlangen.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 29.03.2023