Allgemeines
Beschreibung
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) plant eine einheitliche Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten in der Binnenschifffahrt.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die Datei soll zum Zwecke der Bearbeitung von Bußgeldverfahren in der Binnenschifffahrt, die auf den Bußgeldvorschriften von § 7 BinSchAufgG beruhen, geführt werden.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Derzeit gibt es noch regional unterschiedliche Erfassungsmethoden. Der Aufbau einer einheitlichen Datei ist zukünftig geplant.
Gesetzliche Ebene
Gesetzlich
Rechtsgrundlagen
§ 7 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufG)
§ 11 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufG)
§ 51 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Inhalt des Registers
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Betroffene PersonenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1850464
Klassifikation
Personen
Beschreibung
Von Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffene Personen
Merkmale
Familienname
Merkmals-ID
1849770
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geburtsname
Merkmals-ID
1849768
Optionalität
Angabe verpflichtend
Vorname
Merkmals-ID
1849772
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geburtsdatum
Merkmals-ID
1849766
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geburtsort
Merkmals-ID
1849774
Optionalität
Angabe verpflichtend
Anschrift
Merkmals-ID
1849782
Optionalität
Angabe verpflichtend
Name des gesetzlichen Vertreters
Merkmals-ID
1850040
Optionalität
Angabe verpflichtend
Anschrift des gesetzlichen Vertreters
Merkmals-ID
1850042
Optionalität
Angabe verpflichtend
Name des Unternehmens
Merkmals-ID
1849880
Optionalität
Angabe verpflichtend
Anschrift des Unternehmens
Merkmals-ID
1850044
Optionalität
Angabe verpflichtend
Name des Zustellungsbevollmächtigten
Merkmals-ID
1850046
Optionalität
Angabe verpflichtend
Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten
Merkmals-ID
1850048
Optionalität
Angabe verpflichtend
OrdnungswidrigkeitenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1850466
Klassifikation
Vorgänge
Beschreibung
Gemäß § 50 WaStrG
Merkmale
Bußgeldstelle
Merkmals-ID
1850050
Optionalität
Angabe verpflichtend
Aktenzeichen
Merkmals-ID
1849970
Optionalität
Angabe verpflichtend
Tatzeiten
Merkmals-ID
1844838
Optionalität
Angabe verpflichtend
Tatorte
Merkmals-ID
1844840
Optionalität
Angabe verpflichtend
Identitätsmerkmale beteiligter Wasserfahrzeuge
Merkmals-ID
1835002
Optionalität
Angabe verpflichtend
Tatvorwürfe
Merkmals-ID
1835004
Beschreibung
Anzugeben sind die gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Einleitung des Verfahrens
Merkmals-ID
1835006
Optionalität
Angabe verpflichtend
Verfahrenserledigungen
Merkmals-ID
1835008
Beschreibung
Durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter der Angabe der gesetzlichen Vorschriften
Optionalität
Angabe verpflichtend
Periodizität und Aktualität
Die gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung. Dies gilt nicht, soweit bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist.
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Zuständigkeiten
Die Ordnungswidrigkeitendatei wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) geführt.
Zugriffsbeschränkung
Der Zugriff ist beschränkt.
Zugriffsberechtigungen
Personenbezogene Daten dürfen zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeidienststellen der Länder sowie an die Bundeskasse übermittelt werden.
Zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr, mit Wasserfahrzeugen oder das Schiff betreffende Dokumente stehen sowie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten darf die GDWS Daten an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Polizeidienststellen der Länder übersenden.
Zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Sinne des § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten darf die GDWS Daten an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Polizeidienststellen der Länder übermitteln.
Zum Zwecke der Auswertung von Schiffsunfällen dürfen Daten an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung geliefert werden.
An zuständige Stellen anderer Staaten dürfen Daten nach § 11 Abs. 5 BinSchAufG übermittelt werden.
Verwendung der Registerdaten
Neben der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren werden die Daten der Datei auch zur Auswertung von Schiffsunfällen genutzt.
Bezug zur amtlichen Statistik
Bezug zur amtlichen Statistik
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Redaktioneller Stand: 08.08.2024