GSB 7.1 Standardlösung

Ordnungswidrigkeitendatei (Binnenschifffahrt)

Register-ID: 1852218

Allgemeines

Beschreibung

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) plant eine einheitliche Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten in der Binnenschifffahrt.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datei soll zum Zwecke der Bearbeitung von Bußgeldverfahren in der Binnenschifffahrt, die auf den Bußgeldvorschriften von § 7 BinSchAufgG beruhen, geführt werden.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Derzeit gibt es noch regional unterschiedliche Erfassungsmethoden. Der Aufbau einer einheitlichen Datei ist zukünftig geplant.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 7 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufG)

§ 11 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufG)
§ 51 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Betroffene PersonenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850464

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Von Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffene Personen

Merkmale
OrdnungswidrigkeitenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850466

Klassifikation

Vorgänge

Beschreibung

Gemäß § 50 WaStrG

Merkmale

Periodizität und Aktualität

Die gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung. Dies gilt nicht, soweit bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Die Ordnungswidrigkeitendatei wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) geführt.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Personenbezogene Daten dürfen zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeidienststellen der Länder sowie an die Bundeskasse übermittelt werden.
Zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr, mit Wasserfahrzeugen oder das Schiff betreffende Dokumente stehen sowie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten darf die GDWS Daten an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Polizeidienststellen der Länder übersenden.
Zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Sinne des § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten darf die GDWS Daten an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Polizeidienststellen der Länder übermitteln.
Zum Zwecke der Auswertung von Schiffsunfällen dürfen Daten an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung geliefert werden.
An zuständige Stellen anderer Staaten dürfen Daten nach § 11 Abs. 5 BinSchAufG übermittelt werden.

Verwendung der Registerdaten

Neben der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren werden die Daten der Datei auch zur Auswertung von Schiffsunfällen genutzt.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

Der Zugang zu diesen Inhalten erfordert eine vorherige Registrierung. Bitte gehen Sie zum Registrierungsformular. Falls Sie bereits einen Zugang besitzen, loggen Sie sich bitte ein.

Redaktioneller Stand: 10.11.2021