GSB 7.1 Standardlösung

Nationale Verstoßdatei

Register-ID: 1852210

Allgemeines

Beschreibung

In der nationalen Verstoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) eingetragen. Die von den Küstenbundesländern (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern) festgestellten und geahndeten Verstöße werden nach Bestands- bzw. Rechtskraft an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übermittelt und in die Verstoßdatei eingetragen.
Dokumentiert werden Verstöße, die von deutschen Staatsangehörigen begangen wurden; ebenso Verstöße, die auf Fischereifahrzeugen begangen wurden, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Für schwere Verstöße werden Punkte festgesetzt, die ebenfalls in diese Datei eingetragen werden. Verstöße, die bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands (AWZ) begangen wurden, werden zusätzlich eingetragen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Verstoßdatei dient der Erfassung und Bereithaltung von Informationen über (schwere) Verstöße bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder in der deutschen AWZ, deutscher Staatsangehöriger sowie Schiffen, die unter deutscher Flagge fahren.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Durch die Europäische Union wurde eine Verstoßdatei sowie ein Punktesystem für schwere Verstöße für den Bereich der Seefischerei eingeführt. In Deutschland wurden die Vorgaben durch entsprechende Regelungen im Seefischereigesetz (SeeFischG) und der Seefischereiverordnung (SeefiV) umgesetzt. Die wirksame Überwachung der Fischereitätigkeit zum Schutz aquatischer Ressourcen ist ein zentrales Anliegen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
§ 14 Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischereigesetz - SeeFischG)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Inhaber einer FanglizenzMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851300

Klassifikation

Personen

Merkmale

Qualität

Der Datenbestand ist vollständig; Lücken gibt es nicht. Nicht immer werden alle Datenfelder befüllt; einige Felder sind optional. Es werden nur bestätigte, d.h. bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über Verstöße in die Verstoßdatei eingetragen; nicht hingegen mutmaßliche Verstöße. Einträge werden nach dem Vier-Augen-Prinzip vorgenommen.

Periodizität und Aktualität

Die Eintragung erfolgt unmittelbar nachdem das Bußgeldverfahren bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Aktualisierung der Einträge findet lediglich bei Änderungen von Daten oder der Löschung von Punkten statt (vgl. §§ 13, 14 Abs. 1 und 2 SeeFischG). Für Punkte nach § 13 Abs. 6 SeeFischG gilt: Wenn gegen den Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der noch nicht mindestens 18 Punkte erreicht hat, nach der letzten Entscheidung über die Festsetzung von Punkten keine weiteren Punkte festgesetzt worden sind, wird nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten jeweils ein Punkt unverzüglich gelöscht. Nach Ablauf von drei Jahren werden alle Punkte unverzüglich gelöscht. Abweichend von Satz 2 werden Punkte, die für eine Straftat festgesetzt worden sind, nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Die Verstoßdatei des Seefischereigesetzes wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) geführt.
Technisch wird die Datei im Rechenzentrum der Bundesanstalt verwaltet.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Jede Person kann einen Antrag auf Selbstauskunft über Eintragungen in der Verstoßdatei stellen. Dieser ist wie auch die EMFF-Auskunft schriftlich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) über die nach Landesrecht zuständige Stelle zu stellen (vgl. § 14a Abs. 2 Satz 1 SeeFischG). Entweder wird der Auszug unmittelbar an die antragstellende Person geschickt (Selbstauskunft); wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist sie dieser Behörde unmittelbar zu übersenden (vgl. § 14a Abs. 4 SeeFischG). Zudem ist es möglich den Antrag auf Auskunft in elektronischer Form unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Bundesanstalt zu stellen (vgl. § 14b Abs. 1 SeeFischG). Nach Inkrafttreten der besonderen Gebührenverordnung BMEL (voraussichtlich Oktober 2021) wird eine Gebühr für den Antrag auf Auskunft fällig werden.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fischereiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten in elektronischer Form (in Einzelfällen schriftlich). Anschließend werden sie in der Verstoßdatei erfasst.
Auskünfte gehen an Antragstellende (Auskunftsverfahren) bzw. an die zuständige EMFF-Behörde.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten sind Grundlage für die ordnungsgemäße Bearbeitung und Durchführung von Bußgeldverfahren und die Festsetzung von Punkten für schwere Verstöße; ggf. können Daten für statistische Auswertungen genutzt werden (z. B. im Rahmen eines Berichts zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik an die Europäische Kommission).

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Als Datenbankmanagementystem wird Oracle DB verwendet.

Technische Standards

Die Daten werden elektronisch gespeichert.
Vorgaben und Vorschriften des BSI und seinen internationalen Standards (ISO-27001) und dem Umsetzungsplan Bund.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Es steht eine eigene Fachanwendung FIKON II zur Verfügung.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 11.06.2021

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