GSB 7.1 Standardlösung

Luftfahrzeugrolle

Register-ID: 1852252

Allgemeines

Beschreibung

Mit dem Eintrag in die Luftfahrzeugrolle sowie der Vergabe des amtlichen Kennzeichens und der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses wird ein Luftfahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Luftfahrzeugrolle und Luftsportgeräteverzeichnis werden zusammen auch als Luftfahrzeugregister bezeichnet (vgl. § 64 LuftVG).

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die in der Luftfahrzeugrolle gespeicherten Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihr erfassten Luftfahrzeuge. Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Eigentümer oder Halterin und Halter von Luftfahrzeugen oder die Luftfahrzeuge einer Eigentümerin / eines Eigentümers oder einer Halterin / eines Halters zu bestimmen.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Daten der Luftfahrzeugrolle sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 64 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 14 Absatz 1 und 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

LuftfahrzeugeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850678

Klassifikation

Materielle Güter

Beschreibung

Im Falle mehrerer Eigentümer sind die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter, anzugeben.

Merkmale
EigentümerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850680

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Bei den Eigentümern handelt es sich um natürliche Personen sowie Gesellschaften des Handelsrechts.

Stichwörter
Merkmale

Qualität

Alle deutschen zivilen Luftfahrzeuge mit deutschem Luftfahrzeugkennzeichen werden erfasst, außer unbemannte Luftfahrtsysteme und ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit Leermasse von weniger als 120 Kilogramm. Der Inhalt der Register ist hinsichtlich der erforderlichen Angaben vollständig, da ansonsten keine Eintragungen zulässig sind. Die Angaben werden durch die Antragstellerin / den Antragsteller auf Zulassung eines Luftfahrzeuges übermittelt und müssen durch Nachweise belegt werden. Auf Anweisung wird auf die erforderlichen Nachweise verzichtet. Qualitative Kontrollen der Angaben sind Teil der Sachbearbeitung.

Periodizität und Aktualität

Die Daten des Registers werden fortlaufend aufgenommen und aktualisiert. Die Eigentümerin / der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat dem LBA jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf des fünften Jahres nach Erlöschung der Verkehrszulassung müssen diese aus dem Register gelöscht werden.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Zuständig ist das Luftfahrt-Bundesamt.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Die Luftfahrzeugrolle ist ein nicht-öffentliches Register. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 64 Luftverkehrsgesetz kann das Luftfahrt-Bundesamt öffentlich-rechtlichen Stellen im Einzelfall Auskunft gewähren, wenn die Informationen für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt werden. Dies sind z. B. die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchungen (BFU) sowie die SAR-Leitstelle.
Auskünfte aus der Luftfahrzeugrolle an nicht-öffentliche Stellen bzw. Private sind gebührenpflichtig. In diesem Fall muss die Empfängerin / der Empfänger glaubhaft machen, dass Kenntnis der Daten notwendig ist im Zusammenhang mit Rechtsansprüchen im Kontext des Luftverkehrs. Die Verarbeitung der Daten für allgemeine Auskünfte ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung einzuschränken.
Die Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt an die in Artikel 21 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 07. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) genannten Stellen sowie an die Flugsicherungsorganisation zur Weitergabe an die Organisation EUROCONTROL übermittelt werden.

Die Übermittlung erfolgt auf Antrag schriftlich oder per E-Mail.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Daten werden im Rahmen der Antragstellung auf Zulassung beim LBA eingereicht und in das Register übernommen.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Das Register steht nicht in elektronischer Form zur Verfügung.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 10.06.2021

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