Allgemeines
Beschreibung
Daten, die für die Entscheidung über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis oder Berechtigung von Luftfahrenden erforderlich sind, werden in der Luftfahrer-Eignungsdatei beim Luftfahrt-Bundesamt geführt.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das zentrale Register bündelt die relevanten Informationen von verschiedenen Stellen und bietet somit den zuständigen Landesbehörden ein umfassenderes Bild bei Entscheidungen über die Erlaubnis oder Berechtigung einer Luftfahrerin / eines Luftfahrers.
Gesetzliche Ebene
Gesetzlich
Rechtsgrundlagen
§ 66 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Nummer 38 der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Inhalt des Registers
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
LuftfahrendeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1850664
Klassifikation
Personen
Merkmale
Familienname
Merkmals-ID
1849770
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geburtsname
Merkmals-ID
1849768
Optionalität
Angabe verpflichtend
Vorname
Merkmals-ID
1849772
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geburtsdatum
Merkmals-ID
1849766
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geburtsort
Merkmals-ID
1849774
Optionalität
Angabe verpflichtend
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (Luftverkehr)
Merkmals-ID
1835112
Beschreibung
Diese umfassen folgende rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen:
a) über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal nach § 29 der LuftVZO,
b) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis 15 des LuftVG,
c) über die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der LuftVZO,
d) über die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 des LuftVG,
e) über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 Absatz 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal.
Rechtsgrundlage ist § 66 LuftVG Absatz 2 Nummer 2.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (Luftverkehr)
Merkmals-ID
1835114
Beschreibung
Dies umfasst Entscheidungen zu folgenden Sachverhalten:
a) über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal nach § 29 der LuftVZO,
b) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis L15 LuftVG,
c) über die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der LuftVZO,
d) über die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 LuftVG,
e) bei Straftaten und in Fällen, in denen von Strafe abgesehen worden ist, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind,
f) Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, jedoch ohne Angabe der festgesetzten Auflagen und Weisungen.
Rechtsgrundlage ist § 66 Absatz 2 Nummer 3 und 4 LuftVG.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Qualität
Die nach § 66 LuftVG oder Nr. 38 MiStra zuständigen Behörden und die Beauftragten teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit.
Der Datenbestand wird i. d. R. vollständig übermittelt und entsprechend übernommen. Bei Unzuständigkeit wird die Meldung zurückgesandt. Es handelt sich um die Übersendung unanfechtbarer Entscheidungen samt entsprechender Rechtsakte, eine Qualitätskontrolle ist nicht erforderlich.
Periodizität und Aktualität
Das Register wird fortlaufend bei Eingang neuer Meldungen aktualisiert oder erweitert.
Die Einträge sind spätestens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:
- nach zwei Jahren bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit oder bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft auf Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (§ 153a Strafprozessordnung),
- nach fünf Jahren, wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist oder wenn von Strafe abgesehen worden ist,
- nach zehn Jahren in allen übrigen Fällen,
- nach Tod des Betroffenen bei Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis für immer untersagt worden ist.
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Zuständigkeiten
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Zugriffsbeschränkung
Der Zugriff ist beschränkt.
Zugriffsberechtigungen
Zugriffsberechtigt sind ausschließlich die zuständigen Mitarbeitenden im LBA.
Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)
Die nach § 66 LuftVG oder Nr. 38 MiStra zuständigen Behörden und die Beauftragten teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit.
Open Data-Tauglichkeit
Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.
Verwendung der Registerdaten
Die Daten werden zu folgenden Zwecken an die jeweils zuständigen Behörden übermittelt:
- zur Verfolgung von Straftaten,
- zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
- für Verwaltungsmaßnahmen, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrende betreffen,
- zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen.
Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen
Technische Standards
Das Register wird in Form einer XLS-Datei geführt.
Bezug zur amtlichen Statistik
Bezug zur amtlichen Statistik
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Redaktioneller Stand: 15.07.2021