GSB 7.1 Standardlösung

Luftfahrer-Eignungsdatei

Register-ID: 1852200

Allgemeines

Beschreibung

Daten, die für die Entscheidung über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis oder Berechtigung von Luftfahrenden erforderlich sind, werden in der Luftfahrer-Eignungsdatei beim Luftfahrt-Bundesamt geführt.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das zentrale Register bündelt die relevanten Informationen von verschiedenen Stellen und bietet somit den zuständigen Landesbehörden ein umfassenderes Bild bei Entscheidungen über die Erlaubnis oder Berechtigung einer Luftfahrerin / eines Luftfahrers.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 66 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Nummer 38 der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

LuftfahrendeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850664

Klassifikation

Personen

Merkmale

Qualität

Die nach § 66 LuftVG oder Nr. 38 MiStra zuständigen Behörden und die Beauftragten teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit.

Der Datenbestand wird i. d. R. vollständig übermittelt und entsprechend übernommen. Bei Unzuständigkeit wird die Meldung zurückgesandt. Es handelt sich um die Übersendung unanfechtbarer Entscheidungen samt entsprechender Rechtsakte, eine Qualitätskontrolle ist nicht erforderlich.

Periodizität und Aktualität

Das Register wird fortlaufend bei Eingang neuer Meldungen aktualisiert oder erweitert.

Die Einträge sind spätestens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:

  • nach zwei Jahren bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit oder bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft auf Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (§ 153a Strafprozessordnung),
  • nach fünf Jahren, wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist oder wenn von Strafe abgesehen worden ist,
  • nach zehn Jahren in allen übrigen Fällen,
  • nach Tod des Betroffenen bei Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis für immer untersagt worden ist.

Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Zugriffsberechtigt sind ausschließlich die zuständigen Mitarbeitenden im LBA.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die nach § 66 LuftVG oder Nr. 38 MiStra zuständigen Behörden und die Beauftragten teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten werden zu folgenden Zwecken an die jeweils zuständigen Behörden übermittelt:

  • zur Verfolgung von Straftaten,
  • zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
  • für Verwaltungsmaßnahmen, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrende betreffen,
  • zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Das Register wird in Form einer XLS-Datei geführt.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 15.07.2021