GSB 7.1 Standardlösung

Liste der jugendgefährdenden Medien

Register-ID: 1852198

Allgemeines

Beschreibung

Die Bundeszentrale für Kinder und Jugendmedienschutz (BzKJ) führt auf Grundlage des Jugendschutzgesetzes die Liste jugendgefährdender Medien. Diese beinhaltet Medien, die nach Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.
Für die Einleitung eines Indizierungsverfahrens bedarf es grundsätzlich eines Antrags oder Anregung einer hierzu berechtigten Stelle. Die Prüfstelle wird in der Regel nicht von Amts wegen tätig. Seit dem 01. Mai 2021 wird die Liste jugendgefährdender Medien grundsätzlich öffentlich geführt. Würde die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden, so ist dieses Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. Ein solcher Schaden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des Mediums in der öffentlichen Liste nur in der Weise erfolgen kann, dass durch die Bezeichnung für Kinder und Jugendliche zugleich der unmittelbare Zugang möglich wird, zum Beispiel wenn die Bezeichnung des Mediums in der Liste nur durch eine URL oder in einer vergleichbaren den Zugang ermöglichenden Art erfolgen könnte.
Wird ein Medium in den öffentlichen Teil der Liste aufgenommen oder aus ihm gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. An die Listenaufnahme (Indizierung) sind strenge Verbreitungs- und Werbebeschränkungen geknüpft, die sich aus dem Jugendschutzgesetz sowie dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ergeben.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Der Primärzweck der Indizierung ist die Abschirmung von Kindern und Jugendlichen vor sie gefährdenden Medien. Darüber hinaus beinhaltet die Indizierung auch eine Orientierungsfunktion. Die Indizierungsentscheidungen der Prüfstelle zeigen in jedem Einzelfall Grenzüberschreitungen hinsichtlich der Sicherung der sozialethischen Werteordnung auf. Aus der Gesamtheit der Einzelfallentscheidungen lässt sich daher ein Rahmen abbilden, innerhalb dessen die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nicht durch mediale Einflüsse gefährdet wird. Durch die fortwährend weiterzuentwickelnde Spruchpraxis werden im Austausch mit der Gesellschaft die Werte verteidigt, die für ein gedeihliches Zusammenleben unverzichtbar sind. Der darin zum Ausdruck kommende Zusammenhalt in der Gesellschaft ist der für die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erforderliche Entwicklungsraum für Kinder und Jugendliche. Der Gesetzgeber erkennt zudem die Nutzbarmachung und Weiterentwicklung der aus der Gesamtheit der Spruchpraxis der Prüfstelle abzuleitenden Erkenntnisse als weitere Zielsetzung der Indizierung an. Dies kann durch Orientierungshilfen für Kinder und Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen, Fachkräfte sowie durch Förderung öffentlicher Diskurse erfolgen. Letzteres unterstützt die im Kontext der Digitalisierung stetig zu manifestierenden sozialethischen Werte für ein gutes Aufwachsen mit Medien.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Medien (Träger- und Telemedien) werden nach Prüfung im sogenannten Indizierungsverfahren in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, wenn sie einerseits Tatbestände der Jugendgefährdung erfüllen und andererseits das Verfassungsgut Jugendschutz die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten (z. B. Meinungs- und Kunstfreiheit) überwiegt. Im Jugendschutzgesetz werden bestimmte Fallgruppen jugendgefährdender Medien genannt, die von der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien zu indizieren sind. Dies sind unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird. Darüber hinaus hat die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in ihrer Spruchpraxis mehrere weitere, nicht gesetzlich geregelte Fallgruppen der Jugendgefährdung entwickelt, welche von der Rechtsprechung - soweit sie hierzu Stellung genommen hat - bestätigt worden sind.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 18 - 25 Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Jugendgefährdende MedienMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851920

Klassifikation

Dokumente

Beschreibung

Träger- und Telemedien: Schriften, Filme, Computerspiele oder andere Medien mit jugendgefährdenden Inhalten

Merkmale

Qualität

Um jeglichen Anschein staatlicher Zensur zu vermeiden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz) wird die BzKJ nicht von Amts wegen tätig, d. h. sie darf keine Marktbeobachtung durchführen. Für die Einleitung eines Indizierungsverfahrens bedarf es eines Antrages oder einer Anregung einer nach dem Jugendschutzgesetz hierzu berechtigten Stelle. Dies sind u. a. alle Behörden, die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Die Entscheidung über die Aufnahme, den Verbleib oder die Streichung eines Mediums in bzw. aus der Liste wird durch ein staatsfernes, pluralistisch besetztes Gremium getroffen.

Periodizität und Aktualität

Änderungen oder Ergänzungen im öffentlichen Teil der Liste jugendgefährdender Medien werden monatlich im Bundesanzeiger oder bei einem Abonnement der Fachzeitschrift durch eine monatliche Kurzinfo bekannt gegeben. Nach § 18 Absatz 7 Jugendschutzgesetz sind Medien aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert die Aufnahme in die Liste ihre Wirkung. Die/Der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien kann jedoch auch in diesen Fällen die Listenaufnahme ausnahmsweise in einem neuen Prüfverfahren fortbestehen lassen, wenn weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.

Des Weiteren kann die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien auf Antrag der Urheberin/des Urhebers bzw. der Inhaberin/des Inhabers der Nutzungsrechte sowie des Anbieters die Streichung aus der Liste beschließen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme des Mediums bzw. Ablehnung einer Listenstreichung kann über den Antrag auf Listenstreichung gem. § 23 Abs. 4 JuSchG im vereinfachten Verfahren entschieden werden.

Soweit das jeweilige Gremium zu der Auffassung gelangt, dass die Listenstreichung aus der öffentlichen Liste erfolgen soll, muss diese Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Eine Listenstreichung ist schließlich immer dann vorzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht eine Indizierung rechtskräftig aufhebt. Dann ist die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz von Amts wegen verpflichtet, das Medium aus der Liste zu streichen und dies im Falle von Trägermedien im Bundesanzeiger wiederum bekannt zu machen.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Zuständig für die Listenführung ist die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Im Bundesanzeiger werden Indizierungen des öffentlichen Listenteils veröffentlicht. Darüber hinaus erscheinen die Veröffentlichungen in der Fachzeitschrift BPJM AKTUELL sowie ergänzend in einer Kurzinfo der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz. Es ist auch eine Listenabfrage über info@bzkj.bund.de bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz möglich, durch die ebenfalls nicht-öffentliche Listenaufnahmen recherchiert werden können .

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Ein Verfahren der Prüfstelle kann auf zwei Wegen zustande kommen: Durch den Antrag einer Stelle, die vom Gesetz dazu besonders ermächtigt worden ist und durch die Anregung einer Behörde bzw. eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe. Privatpersonen, denen ein Medium jugendgefährdend erscheint, können selbst keinen Antrag und keine Anregung zur Indizierung an die Prüfstelle richten. Sie finden in Ihrer Umgebung jedoch zahlreiche Möglichkeiten, sich an eine antrags- oder anregungsberechtigte Stelle zu wenden. So haben beispielsweise auch Polizeidienststellen, Schulen, Jugendämter und jede sonstige (Kommunal)behörde ein Anregungsrecht. Es können sowohl Trägermedien (Bücher, CDs, DVDs) als auch Telemedien (z. B. Internetangebote, Apps) zur Prüfung eingereicht werden. Die Entscheidung über die Listenaufnahme / -streichung oder den Listenverbleib wird durch ein staatsfernes, pluralistisch besetztes Gremium getroffen. Entschieden wird durch das 12er-Gremium oder durch das 3er-Gremium, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorliegen.

Die Indizierungen werden, soweit die Listenführung öffentlich erfolgt, im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die BzKJ gibt darüber hinaus alle drei Monate die behördeneigene Fachzeitschrift BPJM AKTUELL heraus. Diese enthält neben einem redaktionellen Teil die öffentliche Liste indizierter Medien und eine Übersicht aller der BzKJ mitgeteilten Medien, die beschlagnahmt oder eingezogen worden sind. In den Monaten, in denen die BPJM AKTUELL nicht in ihrem Gesamtumfang erscheint, informiert die BzKJ in einer Kurzinfo über Neueinträge in den öffentlichen Listenteil.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (eingeschränktes Zugangsrecht) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Für die Datenbank wird SQL genutzt. Es existiert keine elektronische Schnittstelle.

Technische Standards

Für die Datenhaltung wird eine relationale Datenbank verwendet. Daten können per CSV-Format exportiert werden.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Für die Registerführung wird die Fachanwendung 'ePrüfReg' genutzt.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 17.03.2022