Allgemeines
Beschreibung
Die jeweiligen Architektenkammern der Bundesländer führen Listen der bauvorlageberechtigten Architektinnen und Architekten.
Eine Eintragung in die Liste ist für die Ausführung des Kammerberufs Architekt bzw. Architektin unerlässlich. Eine Bauvorlageberechtigung ist Voraussetzung, um die Genehmigungsplanung für die Bauvorhaben unterzeichnen zu dürfen. Dabei ist die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser für den Inhalt der Genehmigungsplanung verantwortlich.
Die Bauvorlageberechtigung wird nach Landesrecht geregelt, entweder in Landesbauordnungen, Architekten- oder Ingenieursgesetzen und in Kammergesetzen.
Die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Architekten ist gegen Gebühr bei der zuständigen Architektenkammer zu beantragen, dabei wird die Eintragung in einem anderen Bundesland häufig anerkannt.
Für die Eintragung ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines mindestens vierjährigen Studiums einer Fachrichtung der Architektur sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut Voraussetzung. Außerdem ist ein Wohnsitz, eine Niederlassung oder ein Dienst- bzw. Beschäftigungsort im jeweiligen Bundesland erforderlich.
Nach Beantragung entscheidet in der Regel der Eintragungsausschuss über das Vorliegen der Voraussetzungen.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die Architektenlisten dienen dazu, die Architekturberufe zu regulieren, indem sie Mindeststandards für die Zulassung festlegen und somit die Qualität und Professionalität in der Branche gewährleisten. Durch die Festlegung von Bildungs- und Erfahrungsanforderungen tragen sie zur Qualitätssicherung bei und schützen gleichzeitig die Interessen der Öffentlichkeit, indem sie sicherstellen, dass nur qualifizierte und kompetente Architekten arbeiten dürfen, was das Risiko von fehlerhaften oder unsicheren Bauprojekten verringert.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Der Eintrag ist Voraussetzung für die sogenannte Bauvorlageberechtigung, die zur Unterzeichnung von Genehmigungsplanungen für Gebäude befugt. Zudem unterwerfen Architekten und Architektinnen sich mit der Eintragung strengen Berufsgrundsätzen, die dem Verbraucherschutz dienen. Für die Zulassung von Architektinnen und Architekten sind die 16 Architektenkammern der Bundesländer als Körperschaften öffentlichen Rechts zuständig. Die Architektengesetze sind durch die Länderarchitektenkammer geregelt.
Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau
Die Prüfung, ob eine Architektin oder ein Architekt über die Bauvorlageberechtigung verfügt, kann künftig online über eine Schnittstelle zur di.BAStAI-Datenbank erfolgen.
Die Daten der Listen sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Gesetzliche Ebene
Gesetzlich
Rechtsgrundlagen
Landesbauordnungen
Architekten- und Ingenieursgesetze
Kammergesetze
Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen
Inhalt des Registers
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
ArchitektenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1856978
Klassifikation
Personen
Beschreibung
Architektinnen und Architekten, die in einer Liste der bauvorlageberechtigten Architekten eingetragen sind.
Merkmale
Name
Merkmals-ID
1849800
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geburtsname
Merkmals-ID
1849768
Optionalität
Angabe verpflichtend
Vorname
Merkmals-ID
1849772
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geburtsdatum
Merkmals-ID
1849766
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geburtsort
Merkmals-ID
1849774
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geschlecht
Merkmals-ID
1849790
Optionalität
Angabe verpflichtend
Staatsangehörigkeit
Merkmals-ID
1849778
Optionalität
Angabe verpflichtend
Akademischer Grad
Merkmals-ID
1849906
Optionalität
Angabe verpflichtend
Anschrift
Merkmals-ID
1849782
Optionalität
Angabe verpflichtend
Name des Betriebs oder der Firma
Merkmals-ID
1849812
Optionalität
Angabe verpflichtend
Telefonnummer
Merkmals-ID
1849794
Optionalität
Angabe verpflichtend
E-Mail-Adresse
Merkmals-ID
1849796
Optionalität
Angabe verpflichtend
Bankverbindung
Merkmals-ID
1849958
Beschreibung
Angabe von: Geldinstitut, IBAN, Kontoinhaber/in falls abweichend.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Mitglied Architektenkammer
Merkmals-ID
1857288
Beschreibung
Name der Kammer und Mitgliedsnummer
Optionalität
Angabe verpflichtend
Eintragung in Architektenliste anderer Bundesländer
Merkmals-ID
1857286
Beschreibung
Angabe des Bundeslandes, ggf. Listennummer
Berufsausbildung
Merkmals-ID
1857282
Beschreibung
Hochschule, Fachrichtung, Datum des Abschlusses
Optionalität
Angabe verpflichtend
Angaben zur Tätigkeit
Merkmals-ID
1857284
Beschreibung
Beschäftigungsart, z. B. selbstständig, angestellt, Beamter
Optionalität
Angabe verpflichtend
Anschrift Büro
Merkmals-ID
1857280
Optionalität
Angabe verpflichtend
Qualität
Der Abdeckungsgrad ist hoch, da die Eintragung in die Liste Voraussetzung für eine Bauvorlageberechtigung ist.
Im Antragsprozess ist eine Reihe von Nachweisen vorzulegen (u. a. Hochschulzeugnis, Tätigkeitsnachweise, Führungszeugnis, Berufshaftpflichtversicherung).
Periodizität und Aktualität
Die Daten gehen erstmals auf Antrag ein.
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Zuständigkeiten
Fachlich-inhaltlich zuständig sind die jeweiligen Architektenkammern.
Zugriffsbeschränkung
Der Zugriff ist beschränkt.
Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen
Portale, Fachanwendungen und Anbieter
Die Architektenkammern der Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen verfügen über eigene Mitglieder-Portale.
Bezug zur amtlichen Statistik
Bezug zur amtlichen Statistik
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Redaktioneller Stand: 12.03.2024