GSB 7.1 Standardlösung

Liste der bauvorlageberechtigten Architekten

Register-ID: 1856980

Allgemeines

Beschreibung

Die jeweiligen Architektenkammern der Bundesländer führen Listen der bauvorlageberechtigten Architektinnen und Architekten.

Eine Eintragung in die Liste ist für die Ausführung des Kammerberufs Architekt bzw. Architektin unerlässlich. Eine Bauvorlageberechtigung ist Voraussetzung, um die Genehmigungsplanung für die Bauvorhaben unterzeichnen zu dürfen. Dabei ist die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser für den Inhalt der Genehmigungsplanung verantwortlich.
Die Bauvorlageberechtigung wird nach Landesrecht geregelt, entweder in Landesbauordnungen, Architekten- oder Ingenieursgesetzen und in Kammergesetzen.
Die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Architekten ist gegen Gebühr bei der zuständigen Architektenkammer zu beantragen, dabei wird die Eintragung in einem anderen Bundesland häufig anerkannt.
Für die Eintragung ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines mindestens vierjährigen Studiums einer Fachrichtung der Architektur sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut Voraussetzung. Außerdem ist ein Wohnsitz, eine Niederlassung oder ein Dienst- bzw. Beschäftigungsort im jeweiligen Bundesland erforderlich.
Nach Beantragung entscheidet in der Regel der Eintragungsausschuss über das Vorliegen der Voraussetzungen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Architektenlisten dienen dazu, die Architekturberufe zu regulieren, indem sie Mindeststandards für die Zulassung festlegen und somit die Qualität und Professionalität in der Branche gewährleisten. Durch die Festlegung von Bildungs- und Erfahrungsanforderungen tragen sie zur Qualitätssicherung bei und schützen gleichzeitig die Interessen der Öffentlichkeit, indem sie sicherstellen, dass nur qualifizierte und kompetente Architekten arbeiten dürfen, was das Risiko von fehlerhaften oder unsicheren Bauprojekten verringert.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Der Eintrag ist Voraussetzung für die sogenannte Bauvorlageberechtigung, die zur Unterzeichnung von Genehmigungsplanungen für Gebäude befugt. Zudem unterwerfen Architekten und Architektinnen sich mit der Eintragung strengen Berufsgrundsätzen, die dem Verbraucherschutz dienen. Für die Zulassung von Architektinnen und Architekten sind die 16 Architektenkammern der Bundesländer als Körperschaften öffentlichen Rechts zuständig. Die Architektengesetze sind durch die Länderarchitektenkammer geregelt.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Prüfung, ob eine Architektin oder ein Architekt über die Bauvorlageberechtigung verfügt, kann künftig online über eine Schnittstelle zur di.BAStAI-Datenbank erfolgen.

Die Daten der Listen sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Landesbauordnungen
Architekten- und Ingenieursgesetze
Kammergesetze

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

ArchitektenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1856978

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Architektinnen und Architekten, die in einer Liste der bauvorlageberechtigten Architekten eingetragen sind.

Merkmale

Qualität

Der Abdeckungsgrad ist hoch, da die Eintragung in die Liste Voraussetzung für eine Bauvorlageberechtigung ist.
Im Antragsprozess ist eine Reihe von Nachweisen vorzulegen (u. a. Hochschulzeugnis, Tätigkeitsnachweise, Führungszeugnis, Berufshaftpflichtversicherung).

Periodizität und Aktualität

Die Daten gehen erstmals auf Antrag ein.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Zuständigkeiten

Fachlich-inhaltlich zuständig sind die jeweiligen Architektenkammern.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Die Architektenkammern der Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen verfügen über eigene Mitglieder-Portale.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 12.03.2024